Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_487/2025
Urteil vom 5. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung; Strafzumessung; Willkür, Verletzung des Grundsatzes
lex specialis deragot legi generali,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. April 2025 (SST.2024.114).
Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2024 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. a und c SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit.a SVG, Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB sowie qualifizierter Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges für einen Anteil von 21 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021, verwarnte A.________ und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Die Zivilansprüche des Zivil- und Strafklägers (Kanton Aargau) verwies es auf den Zivilweg und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 2. April 2025 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren, und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Für einen Anteil von 2 Jahren Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe gewährte das Obergericht A.________ den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Es widerrief den bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juni 2021. Auf die Zivilklage des Kantons Aargau trat es nicht ein. Das Obergericht auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich.
C.
Das Obergericht ging von folgendem seitens A.________ unbestrittenen Sachverhalt aus:
A.________ fuhr am frühen Morgen des 20. August 2022 von U.________ herkommend in Richtung seines Wohnortes V.________. Er war mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.31 Gewichtspromille unterwegs. Aufgrund seiner unsicheren Fahrweise erregte er die Aufmerksamkeit einer Polizeipatrouille der Kantonspolizei W.________. Diese war mit einem beschrifteten Patrouillenwagen unterwegs, folgte A.________ und wollte diesen zwecks Kontrolle auf den Rastplatz X.________ beordern; sie überholte ihn, bog vor ihm ein und schaltete die Leuchtmatrix "Polizei Bitte folgen" ein. A.________ war klar, dass es um eine Polizeikontrolle ging und beschloss, sich dieser zu entziehen, wobei er der Polizeipatrouille bis zur Ausfahrt Autobahnraststätte X.________ folgte. Als sich die Patrouille auf dem Ausfahrstreifen befand, verblieb er auf dem Normalstreifen, beschleunigte sein Fahrzeug massiv und brach zu einer Fluchtfahrt auf. Die Polizeipatrouille folgte ihm mit nun eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn. Zwischen 04.44 und 04.54 Uhr befand sich A.________ auf der Flucht vor der Polizeipatrouille, dies mit stark überhöhter Geschwindigkeit und unter Begehung zahlreicher weiterer Verkehrsregelverletzungen, bis er schliesslich in Y.________ mit dem Fahrzeug der Polizeipatrouille kollidierte und zum Stehen kam. Am Polizeifahrzeug entstand ein Sachschaden von Fr. 18'176.85.
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Freisprüche von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der Sachbeschädigung. Er sei wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. a und lit. c SVG sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, beides unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Das damit einhergehend gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2025 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Verletzung des Grundsatzes "lex specialis derogat legi generali" vor. Auch wenn keine Anklage wegen Vereitelung von Massnahmen zu Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfolgt sei, gehe diese Bestimmung als "lex specialis" dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung vor. Er habe sich lediglich einer solchen Massnahme und nicht einer allgemeinen Kontrolle etwa seines Fahrzeuges oder seines Führerscheins entziehen wollen. Soweit die Vorinstanz tatsächlich feststellen wolle, er habe sich einer allgemeinen Verkehrskontrolle entziehen wollen, erfolge dies willkürlich. Die Polizei habe ihn kontrollieren wollen, weil er wegen der unsicheren Fahrweise aufgefallen sei. Er habe auch stets angegeben, nur wegen seines Alkoholkonsums geflohen zu sein. Sein Vorsatz sei einzig auf eine Vereitelung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerichtet gewesen. Dass rein theoretisch auch eine andere Kontrolle hätte erfolgen können, reiche nicht aus, um einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu rechtfertigen. Der Schuldspruch erweise sich daher als bundesrechtswidrig.
1.1. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.5, ob sich der Beschwerdeführer neben der Hinderung einer Amtshandlung zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht habe, könne offenbleiben, da dieser Tatbestand nicht angeklagt worden sei. Im Übrigen schliesse sich die Anwendbarkeit von Art. 286 StGB und Art. 91a Abs. 1 SVG gerade nicht gegenseitig aus. Art. 286 StGB stelle die Weigerung, sich einer Kontrolle seines Fahrzeugs und seines Führerscheins zu unterziehen, unter Strafe. Die Behinderung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit werde durch Art. 91a Abs. 1 SVG als lex specialis geahndet und von Art. 286 StGB nicht umfasst. Vorliegend sei nicht nur eine Kontrolle der Fahrfähigkeit denkbar gewesen, sondern auch eine allgemeine Verkehrskontrolle. Der Beschwerdeführer habe sämtlichen Kontrollen entfliehen wollen, mithin nicht nur einer solchen bezogen auf die Fahrfähigkeit, womit der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zur Anwendung gelange.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Nicht nach Art. 286 StGB strafbar ist indes, wer den mit der Amtshandlung angestrebten Erfolg vereitelt, ohne dieselbe als solche zu behindern. Die Bestimmung unterscheidet sich von Art. 285 StGB dadurch, dass der Täter weder Drohungen ausstösst noch Gewalt anwendet. Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2; 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert vielmehr eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 3.2; 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wer sich durch Flucht einer Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten entzieht, um einer Strafverfolgung zu entgehen, macht sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig (BGE 124 IV 127 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
1.3.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 und 1.6.1; 145 IV 50 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.3.3. Art. 91a SVG gilt gegenüber Art. 286 StGB als lex specialis (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd; Urteile 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.5; 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2). Mit der Schaffung des [damaligen] Art. 91 Abs. 3 SVG wollte der Gesetzgeber jedoch die Vorschrift betreffend Hinderung einer Amtshandlung nicht ausser Kraft setzen. Aus dem Umstand, dass das Gesetz mit dieser Bestimmung explizit eine besondere positive Mitwirkungspflicht statuiert, lässt sich für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nichts ableiten. Art. 91 Abs. 3 SVG [neu Art. 91a SVG] ist strenger gefasst als Art. 286 StGB. Nach dieser Bestimmung macht sich bereits derjenige Fahrzeuglenker strafbar, welcher sich der Anordnung einer Blutprobe entzieht, mit der er nach den Umständen des Falles rechnete oder mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen musste, während Art. 286 StGB erst mit Eintritt der Störung, also mit der Erschwerung des reibungslosen Vollzugs der Amtshandlung, zum Tragen kommt (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd).
1.3.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amtshandlung durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Zwar ist zutreffend, dass die Polizei gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) den Beschwerdeführer einer Kontrolle unterziehen wollte, weil dieser durch seine unsichere Fahrweise aufgefallen war. Ebenso kann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er sich wegen seines alkoholisierten Zustands der Polizeikontrolle entziehen wollte. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Anwendbarkeit von Art. 286 StGB im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Durch seine Flucht hat sich der Beschwerdeführer nicht nur der Kontrolle der Fahrfähigkeit vorübergehend entzogen. Stattdessen erschwerte er damit zudem die der Kontrolle der Fahrfähigkeit vorausgehende allgemeine Kontrolle von Fahrzeug und Führerschein sowie die Kontrolle seiner Identität. Ihm war zweifellos bewusst, dass die Polizei es in der vorliegenden Konstellation nicht bei der Kontrolle der Fahrfähigkeit würde bewenden lassen. Angesichts seines Verhaltens bestand ohne Weiteres auch Veranlassung, seine Fahrberechtigung in persönlicher Hinsicht sowie in Bezug auf das von ihm verwendete Fahrzeug zu kontrollieren. Damit bezog sich sein Vorsatz - zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes - auch darauf, sich einer solchen, über die Kontrolle der Fahrfähigkeit hinausgehenden resp. dieser vorgelagerten Kontrolle zu entziehen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich sämtlichen Kontrollen entziehen wollen, mithin nicht nur einer solchen bezogen auf die Fahrfähigkeit, erweist sich entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers nicht als willkürlich. Ebenso unbegründet ist damit der Vorwurf der Verletzung von Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
2.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Sowohl aus dem als Beweismittel aktenkundigen Video als auch seiner Einlassung ergebe sich, dass er beabsichtigt habe, am Polizeifahrzeug vorbeizufahren. "Sehr kurz" bevor sein Fahrzeug "die Höhe des Polizeifahrzeuges" erreicht gehabt habe, habe die Polizei ihr Fahrzeug zurückgesetzt, weshalb er die Kollision, die von der Polizei provoziert und beabsichtigt worden sei, nicht mehr habe verhindern können. Mit einem solchen absichtlichen und nicht ungefährlichen Manöver habe er nicht gerechnet, weshalb es am erforderlichen Vorsatz fehle. Durch das plötzliche und überraschende Rückwärtsfahren der Polizei sei zudem der Kausalzusammenhang zur Herbeiführung der Kollision unterbrochen worden.
2.2.
2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen; Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 3.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 2.1.3; 120/2024 vom 29. April 2024 E. 2.3.1). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 2.1.3; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1E. 2.2).
2.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die kantonale Instanz ihrem Urteil einen zutreffenden Begriff des Vorsatzes zugrunde gelegt hat und ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteile 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 2.1.4; 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.4). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erachtet die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das Polizeifahrzeug nicht absichtlich gerammt habe, als glaubhaft. Sie geht daher nicht von direktem Vorsatz (ersten Grades), sondern davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Sie erwägt hierzu, dass das Polizeifahrzeug ihm nicht in den Kreisverkehr gefolgt sei. Stattdessen sei es - um ihm die Ausfahrt zu versperren - quer vor dem Kreisverkehr positioniert worden. Dies habe der Beschwerdeführer bemerkt und gemäss seinen eigenen Aussagen "hinten durchfahren" wollen. Dabei habe er ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass die Polizeipatrouille ihn nicht einfach "herausfahren" lassen würde, nachdem sie ihn bereits während über zehn Minuten "hartnäckig" verfolgt gehabt habe. Entsprechend unglaubhaft sei seine Aussage, wonach er angenommen habe, die Polizei werde ihn "rausfahren" lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer vor und während der Kollision nach vorne geblickt und hätte folglich erkennen können, dass sich das Polizeifahrzeug in einer Rückwärtsbewegung befunden habe. Da dieses kontinuierlich und langsam rückwärts bewegt, mithin nicht plötzlich stark beschleunigt worden sei, liege auch kein unerwartetes Verhalten der Polizeibeamten vor. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer gewesen, der sich - wie bereits auf der gesamten Fluchtfahrt zuvor - irrational und unberechenbar verhalten habe. Alsdann ergebe sich aus den Fotoaufnahmen, dass beide Fahrzeuge relativ stark beschädigt worden seien und der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass der Airbag seines Fahrzeuges ausgelöst worden sei; dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er bloss sehr langsam am Polizeifahrzeug habe vorbeifahren wollen. Die Vorinstanz folgert: Wer in einer Sackgasse mit nicht angepasster Geschwindigkeit an einem sich bewegenden Fahrzeug vorbeifahren und vor einer polizeilichen Kontrolle bzw. Anhaltung flüchten wolle, nehme ohne Weiteres in Kauf, dieses Fahrzeug - allenfalls stark - zu beschädigen, da sich die Möglichkeit einer Kollision dabei als relativ wahrscheinlich aufdränge. Diesen Erfolg habe der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Ziels einer erfolgreichen Flucht in Kauf genommen, auch wenn ihm die Sachbeschädigung und die damit auch einhergehende Beendigung seiner Fluchtfahrt unerwünscht gewesen seien.
2.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass er beabsichtigt hat, am Polizeifahrzeug vorbeizufahren. Mit seinem weiteren Vorbringen, dieses sei plötzlich und überraschend rückwärts gefahren, begnügt er sich mit einer Schilderung seiner Sicht der Dinge. Dies ist per se nicht geeignet um aufzuzeigen, dass und inwiefern die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wäre (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Derartiges ist denn auch nicht ersichtlich. Weitere konkrete Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer keine vor. Auszugehen ist folglich vom vorinstanzlich willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Der hieraus von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass es ihm nicht gelingen würde, am Polizeifahrzeug "vorbeizukommen" und er daher eine Kollision mit einem hohen Schaden in Kauf genommen habe, ist angesichts des der konkreten Situation offensichtlich inhärenten hohen Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht zu beanstanden. Auch die Beweggründe des Beschwerdeführers und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung lassen auf ein eventualvorsätzliches Handeln schliessen. Offensichtlich hat er seinem Ziel - sich der Polizeikontrolle zu entziehen - alles andere untergeordnet resp. hierfür insbesondere eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit mit dem Risiko, andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben zu gefährden, in Kauf genommen, was sich ohne Weiteres aus seinem der Kollision vorangehenden Fahrverhalten ableiten lässt. Indem er - wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - nicht bloss sehr langsam, sondern mit erheblicher Geschwindigkeit am sich bewegenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren versuchte, beging er sodann eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung. Nach dem Gesagten bejaht die Vorinstanz den Eventualvorsatz zu Recht.
Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers eines Unterbruchs des Kausalzusammenhangs. Das Verhalten der Polizisten war nicht derart aussergewöhnlich, als dass der Beschwerdeführer damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen. Ebenso wenig ist den Polizisten ein Fehlverhalten vorzuwerfen, welches dasjenige des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lassen könnte. Die Vorinstanz erwägt richtig, dass er es war, der sich irrational und unberechenbar verhalten und damit die Kollision verursacht hat. Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an. Er rügt eine Verletzung der Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und von Art. 50 StGB und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und überschritten und begründe die Strafzumessung unzureichend.
3.1. Konkret macht er geltend, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung entscheidend zu hoch angesetzt und zudem nicht begründet, weshalb sie die hierfür von der ersten Instanz auf 9 Monate festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate erhöht habe. Auch die zufolge der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln vorgenommene Straferhöhung um 2 Jahre sei zu hoch. Die jeweilige Überschreitung der Grenzwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG sei nur gering und es lägen ansonsten keine Umstände vor, welche das erforderliche Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten zusätzlich erhöht hätten. Da die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits eine gewisse kriminelle Energie beinhalte, vermöge die Feststellung einer solchen durch die Vorinstanz keine zusätzliche Straferhöhung zu begründen.
Bei der Beurteilung der Täterkomponente habe die Vorinstanz die Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt, ohne dies zu quantifizieren. Auch sein Geständnis habe sie lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt, ohne anzugeben, in welchem Umfang sich dies auswirke. Seine Einsicht und Reue lasse sie gänzlich unberücksichtigt. Zu Unrecht unberücksichtigt lasse sie auch seine Alkoholisierung und sein jugendliches Alter. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, weshalb die Vorinstanz ihm keine gute Prognose stelle. Abgesehen von der gezeigten Einsicht und Reue habe er sich seit der Tat wohl verhalten, sich beruflich neu orientiert und unterstütze mit seinem Erwerbseinkommen auch seinen Vater, der IV-Rentner sei. Durch die unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr werde er seine Anstellung verlieren; zudem würde ihn dies seine für 2026 geplante Lehre kosten. Es liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Auch die von der Vorinstanz für das Fahren in fahrunfähigem Zustand festgesetzte Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen sei nicht nachvollziehbar, würden doch die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft um 350 % überschritten.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
3.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im strafschärfenden oder strafmildernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188).
Die Ausübung dieser Kontrolle setzt voraus, dass das Gericht in seinem Entscheid die wesentlichen Elemente, die es in Bezug auf die Tat oder den Täter berücksichtigt, darstellt, so dass festgestellt werden kann, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie, sei es im schärfenden oder mildernden Sinne, gewichtet worden sind (Art. 50 StGB). Das Gericht kann Elemente unberücksichtigt lassen, die ihm, ohne Ermessensmissbrauch, nicht einschlägig oder von geringerer Bedeutung erscheinen. Die Begründung muss die ausgesprochene Strafe rechtfertigen und es ermöglichen, die vorgenommenen Überlegungen nachzuvollziehen. Eine Beschwerde wird indessen nicht bloss gutgeheissen werden können, um eine Erwägung zu verbessern oder zu ergänzen, wenn der gefällte Entscheid rechtskonform erscheint (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.2.4. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3).
Gemäss der Rechtsprechung gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (BGE 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1).
Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine Strafe wird hingegen unbedingt ausgesprochen (d.h. ist in voller Länge zu vollziehen), wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegt, d.h. wenn keinerlei Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt (BGE 150 IV 277 E. 2.3.4; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz geht korrekt von der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung, als abstrakt schwerste Straftat, aus, für welche sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen erachtet. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung setzt sie eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest. In Anwendung des Asperationsprinzips und vor Berücksichtigung der Täterkomponenten erhöht sie die Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe um 2 Jahre auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung eine Einzelstrafe von 3 Jahren festsetzt. In dieser Konstellation braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die abstrakt schwerste Straftat der qualifizierten Sachbeschädigung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt und sie diese korrekt begründet. Auch wenn bei der Gesamtstrafenbildung die abstrakt schwerste Straftat Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet, würde es dem Grundgedanken von Art. 49 StGB zuwiderlaufen, wenn die Gesamtstrafe letztendlich tiefer zu liegen käme als die höchste Einzelstrafe aller zu beurteilenden Delikte. Mit anderen Worten: Erweist sich die von der Vorinstanz zur Abgeltung des Tatverschuldens für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung festgesetzte Einzelstrafe von 3 Jahren als angemessen, bildet diese Strafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB zugleich auch die Untergrenze für die zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe. Andernfalls würde der Täter, welcher neben einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung noch weitere Delikte begangen hat, unter Umständen besser gestellt, als derjenige, welcher lediglich eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 507).
3.3.2.
3.3.2.1. Zur Bemessung der Einzelstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung erwägt die Vorinstanz, die jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien auch innerhalb der bereits für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a und c SVG notwendigen Geschwindigkeiten als nicht niedrig zu betrachten und nicht zu bagatellisieren. Die Grenzwerte seien hoch angesetzt und jede Überschreitung um weitere Stundenkilometer führe zu einer noch stärker erhöhten Gefahr. Der Beschwerdeführer sei während der rund zehn Minuten dauernden Verfolgungsjagd praktisch durchgehend mit stark überhöhten Geschwindigkeiten gefahren. Daneben habe er zahlreiche untersagte Fahrmanöver durchgeführt, bei denen es leicht zu Unfällen bzw. Kollisionen hätte kommen können. So habe er u.a. fünf auf rot stehende Ampeln überfahren, fünf Überholmanöver mit überhöhter Geschwindigkeit ausgeführt und dabei zwei Mal rechts überholt. Sodann habe er drei Sicherheitslinien überfahren. Besonders risikoreich sei die Situation gewesen, als er in X.________ zwecks Überholens eines Fahrzeuges vom mittleren auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe, um alsdann unmittelbar vor diesem Fahrzeug vom linken über den mittleren auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Weiter sei es besonders gefährlich gewesen, als er in Z.________ an einem sich in der Fahrbahnmitte befindenden Hindernis links vorbeigefahren sei, ein Fahrzeug überholt und unmittelbar darauf den Kreisverkehr in falscher Fahrtrichtung befahren habe, ohne sicherstellen zu können, dass er nicht mit Gegenverkehr konfrontiert würde. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es bis zur Beendigung der Fluchtfahrt zu keinen Vorfällen mit Verletzten oder Todesopfern gekommen sei.
Schliesslich sei es am Bahnhof Y.________ zur Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug gekommen, womit sich die bis dahin qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr zusätzlich konkretisiert habe. Dabei sei ebenfalls durch Zufall "lediglich" ein Sachschaden entstanden. Die Gefahr, dass es bei dieser Kollision tatsächlich zu Verletzten kommen würde, sei sehr nahe gelegen, was sich auch anhand der Fotoaufnahme der beiden beschädigten Fahrzeuge ergebe. Nichts zu seinen Gunsten könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass die Fahrbahn trocken gewesen und um kurz vor 05.00 Uhr morgens vergleichsweise wenige andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien, stellten gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonders verschuldensmindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar. Auf der Videoaufnahme sei auch ersichtlich, dass streckenweise andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien, ohne dass der Beschwerdeführer seine Fahrweise entsprechend angepasst hätte, was insbesondere wegen der Dunkelheit zu erwarten gewesen wäre. Die Fluchtfahrt habe um eine Uhrzeit stattgefunden, zu der insbesondere beim Bahnhof Y.________ mit "Rückkehrern aus dem Ausgang" und damit auch mit eingeschränkt aufmerksamen Personen zu rechnen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei u.a. auch durch Innerortsbereiche und Wohnquartiere gefahren, was die abstrakte Gefährdung erhöht habe. Hinzu komme, dass er die Streckenabschnitte mehrheitlich nicht gekannt habe. Schliesslich sei er aufgrund der Verfolgung durch die Polizei in einem Zustand grosser Aufregung gefahren. Ihm sei bewusst gewesen, dass sich auf der Fahrbahn Personen hätten befinden können und die Gefahr eines Unfalls bestanden habe. Schliesslich sei ihm erst vor vier Monaten der Führerausweis erteilt worden, weshalb er über keine grosse Fahrpraxis verfügt habe. Damit lägen nebst der Geschwindigkeitsüberschreitung mehrere Umstände vor, die das abstrakte Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern qualifiziert erhöht hätten, weshalb die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden mittelschwer bis schwer wiege.
Angesichts der zehn Minuten und damit lange dauernden Fluchtfahrt attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine hohe und sich damit verschuldenserhöhend auswirkende kriminelle Energie. Zudem hätte er jederzeit anhalten und der Flucht ein Ende setzen können. Indes habe er sich erst durch die den Airbag auslösende Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug stoppen lassen und habe folglich nicht freiwillig angehalten. Insgesamt sei damit von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von 3 Jahren als angemessen erscheinen lasse.
3.3.2.2. Hinsichtlich der Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, dass sich die beiden Vorstrafen leicht straferhöhend auswirkten. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung sei neutral zu werten; solches werde allgemein erwartet. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen schlicht sinnlos gewesen, weshalb seine Geständigkeit lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Positiv zu würdigen seien seine Reue und teilweise gezeigte Einsicht. Mit Blick auf das sehr gross Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügt habe, werde sich indes weisen müssen, ob seine beteuerte Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig seien, oder es sich dabei um eine blosse Tatfolgenreue handle. Anhand der persönlichen Verhältnissen des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers ergäben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Auch daraus, dass er Gefahr laufe, durch den Strafvollzug seine Stelle zu verlieren, lasse sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten, da diese potentielle Folge jeden arbeitstätigen Straftäter gleichermassen treffe. Insgesamt hielten sich die positiven und negativen Faktoren die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirke.
3.3.2.3. Die Vorinstanz erwägt weiter, dem vorbestraften Beschwerdeführer könne keine gute Prognose gestellt werden. Er habe aus den früher ausgesprochenen Geldstrafen und der im Verfahren betreffend Raufhandel ausgestandenen Haft nicht die genügenden Lehren gezogen. Vor allem aber führe der Umstand, dass er sich allein einer Polizeikontrolle wegen zu einer sehr gefährlichen Fluchtfahrt entschieden habe, zu ganz erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung, zumal er sich sein unverantwortliches Verhalten nicht schlüssig erklären könne. Von einer gewissen Gleichgültigkeit zeuge sodann, dass er eine zur Wiedererlangung des Führerausweises notwendige Verkehrstherapie noch nicht in Angriff genommen habe, obwohl gemäss seinen Angaben ein Führerausweis für seine berufliche Tätigkeit als Gärtner von erheblichem Vorteil wäre. Positiv wirke sich aus, dass sich seine beruflichen und persönlichen Verhältnisse seit der Tat stabilisiert hätten; er habe jetzt eine feste Freundin und arbeite in einer Festanstellung. Anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe und des gleichzeitig anzuordnenden Widerrufs des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich einer früheren Geldstrafe sei eine eigentliche Schlechtprognose knapp zu verneinen, so dass ein Teilaufschub der Freiheitsstrafe in Frage komme. Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens sowie der dargelegten Bedenken an seiner Legalprognose rechtfertige es sich, den vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen.
3.3.2.4. Hinsichtlich der Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand könne - so die Vorinstanz weiter - nicht allein auf das Kriterium der Blutalkoholkonzentration abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, eine Strecke von knapp 100 km zurückzulegen. Er sei überwiegend über Autobahnstrecken, Landstrassen und durch Wohnquartiere gefahren, was für eine anspruchsvolle Fahrt spreche. Auch wenn an einem Samstagmorgen zwischen ca. 04.00 und 05.00 Uhr ein eher niedriges Verkehrsaufkommen geherrscht habe, habe die Strecke in der Dunkelheit die unverminderte Aufmerksamkeit eines Autolenkers verlangt. Entsprechend schwer wiege die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschwerdeführers. Relativierend sei hinzuzufügen, dass hinsichtlich der zehnminütigen Fluchtfahrt die geschaffene Gefahr für die Verkehrssicherheit bzw. für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer lediglich insoweit zu gewichten sei, als das Unrecht nicht bereits durch die Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln erschöpfend abgegolten werde. Der Beschwerdeführer habe über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Nichts zu seinen Gunsten könne er aus den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft ableiten. Diese seien nicht verbindlich und stellten zudem nur auf die Alkoholkonzentration ab. Insgesamt sei von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheine. Eine Erhöhung dieser Strafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung komme angesichts des erreichten Strafmaximums der Geldstrafe nicht in Frage. Die Täterkomponente wirke sich wiederum neutral aus.
3.3.2.5. Angesichts der erheblichen Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für die neu auszusprechende Geldstrafe knapp der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne. Da er in der Probezeit erneut gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen und zudem weitaus gewichtiger delinquiert habe, sei hinsichtlich der Widerrufsstrafe - auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung mit der neu ausgesprochenen Strafe - eine blosse Verwarnung und Verlängerung der Probezeit ausgeschlossen. Sein Verhalten weise auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und ihm die Konsequenzen einer Nichtbewährung während der Probezeit aufzuzeigen, sei deshalb nebst dem teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe auch die Widerrufsstrafe zu vollziehen. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer in Form der Widerrufsstrafe die finanziellen Folgen seines Handelns zu tragen habe, welche vorliegend zwar eher gering, mit Blick auf sein Einkommen aber spürbar seien. Die Gewährung des bedingten Vollzugs sei dementsprechend zu widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, d.h. Fr. 600.00, zu bezahlen.
3.3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung bezüglich die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorbringt, ist nicht geeignet, diese als bundesrechtswidrig auszuweisen. Auch ein Ermessensmissbrauch ist nicht erkennbar.
So behauptet der Beschwerdeführer rein appellatorisch, die jeweiligen Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG nur geringfügig überschritten zu haben und dass ansonsten keine Umstände vorlägen, welche das erforderliche Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten zusätzlich erhöht hätten. Mit den gegenteiligen, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich dabei nicht genügend auseinander resp. er beschränkt sich darauf, diesbezüglich seine eigene Sicht zu präsentieren (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz erwägt demgegenüber zu Recht, dass die Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG hoch angesetzt sind und jede Überschreitung um weitere Stundenkilometer zu einer weiteren Erhöhung der Gefahr führt. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während einer beträchtlichen Zeitspanne von 10 Minuten praktisch durchgehend mit stark überhöhten Geschwindigkeiten gefahren ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz mehrere, in tatsächlicher Hinsicht unbestritten gebliebene Umstände und Fahrmanöver aufführt (vgl. E. 3.3.2.1 hiervor; Art. 105 Abs. 1 BGG), anhand derer sie richtigerweise auf eine Erhöhung des den massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits inhärenten, qualifiziert abstrakt hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern schliesst. Dass die Vorinstanz diesen Umständen und damit dem Ausmass der geschaffenen abstrakten Gefahr innerhalb des bereits erhöhten Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG straferhöhend Rechnung trägt, gibt zu keiner Kritik Anlass. Ebenso wenig, wenn sie dem Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie attestiert und berücksichtigt, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte und er seine Flucht nicht aus freien Stücken, sondern erst nach der kollisionbedingten Aktivierung seines Airbags und damit gezwungenermassen abgebrochen hat. Dass die Vorinstanz gestützt darauf das Tatverschulden als mittelschwer bis schwer qualifiziert, ist nicht zu beanstanden.
3.3.4. Auch hinsichtlich der Bewertung der Täterkomponenten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz berücksichtigt die Vorstrafen nur leicht straferhöhend. Weshalb sie die Geständigkeit lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt, begründet sie nachvollziehbar. Die Reue und teilweise Einsicht veranschlagt sie positiv, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich wird zeigen müssen, ob diese nachhaltig sind. Dass sie das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tat neutral bewertet, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Umstände, die entgegen der Vorinstanz auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen, legt der Beschwerdeführer keine dar und sind solche auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist die Vorinstanz entgegen seinem Vorbringen auch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie stark sie die einzelnen Täterkomponenten berücksichtigte. Nach dem Gesagten bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie die Täterkomponenten gesamthaft als neutral bewertet. Auch die Nichtberücksichtigung der Alkoholisierung des Beschwerdeführers und seines jugendlichen Alters gibt zu keiner Kritik Anlass. Die Alkoholisierung war mit 1.31 Gewichtspromillen zwar geeignet, seine Fahrfähigkeit zu beeinflussen, liegt aber deutlich unter der Schwelle von 2 Gewichtspromillen, ab der von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Nicht ersichtlich ist, dass der im Tatzeitpunkt 24 Jahre alte Beschwerdeführer in der Einsicht in sein Fehlverhalten eingeschränkt gewesen wäre.
3.3.5. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz sodann einlässlich und nachvollziehbar, weshalb sie erhebliche Bedenken an einer guten Legalprognose hegt und sie eine solche lediglich vor dem Hintergrund des Vollzuges eines Anteils von 12 Monaten der insgesamt auf 3 Jahre festgesetzten Freiheitsstrafe sowie eines Widerrufs des bedingt gewährten Strafvollzuges hinsichtlich einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bejaht. Dabei berücksichtigt sie alle wesentlichen Umstände, namentlich auch die aktuell stabilen Verhältnisse des Beschwerdeführers. An der zutreffenden Beurteilung der Prognose seitens der Vorinstanz vermag auch sein Wohlverhalten seit der Tat nichts Entscheidendes zu ändern. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer abermals nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Schliesslich ist angesichts dessen Verschuldens und der Bedenken an seiner Legalprognose auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festsetzt. Der diesbezügliche Hinweis auf seine Strafempfindlichkeit und den drohenden Stellenverlust erweist sich als rein appellatorisch. Nicht von Belang sein kann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen seinen Vater unterstützt.
3.3.6. Auch die Festsetzung der Geldstrafe wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf das Maximum von 180 Tagessätzen begründet die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar. Mit dem blossen Hinweis auf die Überschreitung der Strafzumessungsrichtlinien der Oberstaatsanwaltschaft vermag der Beschwerdeführer die diesbezügliche Strafzumessung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen und auch keinen Ermessensmissbrauch darzulegen. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass nicht lediglich der Grad der Alkoholisierung massgebend ist. Auf die übrigen verschuldensbestimmenden Tatumstände (u.a. die Länge der beabsichtigten Fahrt von 100 km, die erhöhten Ansprüche an den Fahrzeuglenker angesichts der Fahrt über Autobahnstrecken, Landstrassen und durch Wohnquartiere in der Dunkelheit) nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genauso wenig Bezug wie auf das von der Vorinstanz als erheblich eingestufte Mass an Entscheidungsfreiheit. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger