Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_776/2024
Urteil vom 5. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
zzt. ohne bekannte Adresse,
Beschwerdegegner,
1. B.________, zzt. in Kolumbien,
2. C.________. zzt. in Kolumbien,
Gegenstand
Mehrfacher qualifizierter Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 10. Juni 2024 (SB.2021.120).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 24. Juni 2021 wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (mit Bereicherungsabsicht), Verletzung der An- und Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von sieben Jahren an.
B.
Am 10. Juni 2024 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung von A.________ teilweise gut und sprach ihn von der Anklage wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, mehrfacher Nötigung und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG frei und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- und bestätigte die angeordnete Landesverweisung von sieben Jahren. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wies es ab.
C.
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, A.________ auch wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, mehrfacher Nötigung und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr 500.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2024 in Bezug auf den Schuld- und den Strafpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73
E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu
(BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
2.
Die Vorinstanz hält zunächst fest, es sei unbestritten, dass B.________ und C.________ in der Wohnung des Beschwerdegegners an der U.________strasse der Prostitution nachgegangen seien. Weiter nimmt sie in Bezug auf die Rolle des Beschwerdegegners bei der Prostitution der beiden Frauen eine ausführliche Aussagewürdigung vor. Sie erwägt, die Depositionen von B.________ und C.________ seien keineswegs konstant ausgefallen. In ihren ersten Aussagen hätten sie den Beschwerdegegner weitgehend und auch in Punkten, welche inzwischen bewiesen seien, entlastet. Gerade im Falle von B.________ sei in dieser ersten Phase klar deren Absicht zutage getreten, den Vorwurf der Zuhälterei zu entkräften. In ihren ersten Aussagen sei das Bestreben, just diesen Vorwurf fernzuhalten, unübersehbar, betone sie doch fortlaufend und aktenwidrig ihre Unabhängigkeit und das Fehlen jeglicher Beteiligung des Beschwerdegegners, wobei sie sich teilweise innerhalb derselben Einvernahme widerspreche (sie kenne den Beschwerdegegner nicht vs. sie würden freundschaftlich zusammenwohnen vs. beide Frauen würden Miete für das eine Zimmer bezahlen). B.________ und C.________ hätten annehmen müssen, dass nicht nur der Beschwerdegegner, sondern auch sie selbst in Schwierigkeiten geraten würden, wenn die Behörden über die Vorgänge an der U.________strasse Kenntnis erlangten. Das habe ihr Aussageverhalten in der ersten Einvernahme offensichtlich geprägt, was bei der Würdigung dieser Aussagen berücksichtigt werden müsse.
Zudem falle ins Auge, dass die beiden Frauen dem Beschwerdegegner weniger sein Verhalten während ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterinnen verübeln würden als sein Unvermögen, sie vor dem behördlichen Zugriff zu schützen, und erst recht sein Verhalten danach. Beide Frauen seien zudem erzürnt, weil auch D.________ ihnen als "Geschäftspartnerin" des Beschwerdegegners keine Hilfe angeboten habe, nachdem dieser festgenommen worden sei. Gemäss übereinstimmenden Angaben habe das die beiden Frauen dazu bewogen, gegen den Beschwerdegegner auszusagen. Es komme hinzu, dass die beiden Frauen behördlicherseits geradezu in die Opferrolle gedrängt worden seien. Bei der Bewertung der Aussagen sei die Gemengelage aus Enttäuschung und (berechtigter) Wut gegenüber dem Beschwerdegegner und zugleich der aufgedrängten Opferrolle zu berücksichtigen. Den Frauen sei es in dieser Situation verwehrt gewesen, weiterhin Geld durch Prostitution zu verdienen. Sie hätten sich vom Beschwerdegegner im Stich gelassen und sich ihm gegenüber daher auch nicht mehr zur Loyalität verpflichtet gefühlt. Zudem sei ihnen behördlicherseits die Opferrolle in einem Fall von Menschenhandel zugedacht gewesen. Dies möge sie auch dazu bewogen haben, einen Teil des entgangenen Gewinns durch Genugtuungsansprüche wieder wettzumachen.
Es sei somit ein Motiv für Falschaussagen oder übertriebene Belastungen zum Nachteil des Beschwerdegegners erkennbar. Die Depositionen von B.________ und C.________ betreffend die angeblich zu ihren Ungunsten abgeänderten Arbeitsbedingungen, insbesondere den Verteilschlüssel der Einnahmen, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Bewegungsfreiheit, enthielten denn auch offensichtliche Widersprüche. Durchwegs glaubhaft seien hingegen die Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Motivation, sich in der Schweiz zu prostituieren und zur Kontaktnahme mit dem Beschwerdegegner. Aus ihren Aussagen und den weiteren erhobenen Beweisen ergebe sich klar, dass sie beide aus eigenem Antrieb und zur Ausübung der Prostitution zum Beschwerdegegner nach V.________ gereist seien. Sie hätten über die Vermittlung von D.________ aktiv den Kontakt zu ihm gesucht, sich bei ihm gewissermassen beworben und die Bedingungen für ihre Tätigkeit abgesprochen. Beide seien bereits in ihrer Heimat als Sexarbeiterinnen tätig gewesen. Bei B.________ sei keine prekäre Situation, geschweige denn eine Notlage finanzieller Natur zu erkennen, aus welcher heraus sie sich für den so geplanten Aufenthalt in der Schweiz entschieden habe. Vielmehr sei es ihr nach eigenen Angaben in ihrer Heimat finanziell "gut" gegangen. Aber auch C.________, die zunächst von ihrer Kindheit in extremer Armut berichtet habe, habe eingeräumt, dass diese Situation in den letzten Jahren nicht mehr bestanden habe. Sie und ihre Familie hätten zur Tatzeit gemäss eigenen Angaben zur Mittelschicht gehört. Der Entscheid, sich in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners zu prostituieren, sei in beiden Fällen freiwillig erfolgt. Er sei zwar zweifellos finanziell motiviert gewesen, jedoch nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus getroffen worden.
Weiter hält die Vorinstanz fest, die Aussagen von C.________ zu den finanziellen Konditionen seien inkonstant und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, sodass sich darauf basierend nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, dass der Beschwerdegegner seinen Anteil an den Einnahmen nachträglich zu ihrem Nachteil erhöht oder die weiteren finanziellen Absprachen abgeändert habe.
In Bezug auf die Bewegungsfreiheit von B.________ und C.________ erwägt die Vorinstanz, es leuchte ein, dass der Beschwerdegegner das Risiko einer polizeilichen Kontrolle der illegal arbeitenden Prostituierten aus eigenen geschäftlichen Interessen, aber auch in deren Interesse, zu minimieren versucht habe. Dass ihm zudem nicht daran gelegen sei, dass sie sich - wie im Falle von C.________ und dem Kunden E.________ geschehen - auch ausserhalb seiner Wohnung mit Freiern getroffen hätten, sei ebenfalls glaubhaft, habe doch die Möglichkeit bestanden, dass sich die Frauen ausserhalb seiner Kontrollsphäre prostituierten und ihm so Einnahmen entgehen würden. Dass es den Frauen verboten gewesen sei, die Wohnung zu verlassen, sei hingegen mit den vorhandenen Fotos und den Aussagen E.________ klar widerlegt. Weiter sei nicht glaubhaft, dass B.________ mit einem eigenen Zimmer gerechnet habe. Da sie sich die Arbeitsbedingungen vorgängig von C.________ schildern lassen habe, ehe sie gegenüber dem Beschwerdegegner ihr Interesse bekundet habe, sei anzunehmen, dass auch sie über die Wohnverhältnisse im Bilde gewesen sei.
Dass der Beschwerdegegner für das Anwerben der Freier zuständig sein und die Preise für die gebuchten sexuellen Dienstleistungen festlegen würde, sei den beiden Frauen bereits vor Antritt ihrer Tätigkeit bekannt gewesen. Auch wenn der Beschwerdegegner wohl versucht habe, die Frauen zu weitergehenden Dienstleistungen zu bewegen - einerseits durch Überzeugungsarbeit, andererseits durch falsche Versprechungen gegenüber den Freiern in der Hoffnung, die Frauen würden einwilligen -, hätten sie offenbar die Möglichkeit gehabt, sich diesen Wünschen zu verweigern, und hätten von dieser Option zuweilen auch Gebrauch gemacht. Der Beschwerdegegner habe die vereinbarten Arbeitsbedingungen somit auch in diesem Punkt nicht gegen den Willen der Frauen abgeändert und habe auch nicht versucht, seine Vorstellungen mit Gewalt durchzusetzen.
Zudem erwägt die Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass C.________ vom Beschwerdegegner mit der Drohung einer weitergehenden Veröffentlichung kompromittierender Bilder genötigt worden sei. Das vom Beschwerdegegner angeblich eingesetzte Nötigungsmittel erscheine von vornherein als untauglich, nachdem C.________ selbst ihre Dienste mit Fotos auf Social Media angepriesen habe, sich bereits in Kolumbien als Prostituierte betätigt habe und in entsprechenden WhatsApp-Gruppen aktiv gewesen sei. Unter diesen Umständen habe sie ohnehin damit rechnen müssen, dass ihre Tätigkeit bekannt werden würde - und zwar weit eher als durch einen in der Schweiz aktiven Zuhälter ohne jeglichen Bezug zu ihrem privaten Umfeld in Kolumbien.
Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, B.________ und C.________ hätten sich in Kenntnis aller relevanten Umstände zur Einreise in die Schweiz und zum Antritt ihrer Tätigkeit beim Beschwerdegegner entschlossen. Zudem sei dem Beschwerdegegner nicht nachzuweisen, dass er die mit den Frauen getroffene Vereinbarung betreffend die Umstände ihrer Tätigkeit als Prostituierte in relevanten Punkten nachträglich zu ihren Ungunsten abgeändert habe.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor.
3.1. Sie bringt zunächst vor, B.________ und C.________ hätten anders als in der Erstbefragung ab der zweiten Befragung Aussagen gemacht, die den Tatverdacht des Menschenhandels bzw. eine Zwangs- bzw. Ausbeutungssituation untermauerten und erklärt, weshalb sie in der Erstbefragung nicht die ganze Wahrheit gesagt oder gar gelogen hätten. Dieses Aussageverhalten im Rahmen der Erstbefragung sei deliktstypisch und hänge in der Regel unter anderem damit zusammen, dass sich Opfer von Menschenhandel vor Vergeltung oder Repression seitens der Täter fürchten würden. Die Vorinstanz stelle im Wissen um diese delikts- und fallspezifische Problematik und entgegen den klaren späteren Deponierungen zumindest teilweise auf die Erstaussagen ab, um die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen in den Hauptbelastungspunkten anzuzweifeln oder gar zu verneinen. Dies sei stossend und lasse die erwähnten deliktspezifischen Aspekte willkürlich ausser Acht.
Die Vorinstanz werfe C.________ vor, hinsichtlich ihrer "Ausgänge" bzw. ihrer Bewegungsfreiheit gelogen zu haben. Die Beschwerdeführerin wiederholt einzelne Aussagen zu den Fotos der "Ausgänge" und bringt vor, einzig die Aussagen zu denjenigen Fotos, die an der Fasnacht entstanden seien, würden Ungereimtheiten aufweisen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C.________ zu den Fotos falsch sei oder Ungereimtheiten aufweise, treffe somit "mehrheitlich" nicht zu und sei willkürlich. Die Aussagen von C.________ und B.________ stünden sich lediglich hinsichtlich eines Details gegenüber. Das ändere jedoch nichts an der Kernaussage von C.________, dass sie - anders als im Jahr 2019 - im tatrelevanten Zeitraum die Wohnung nur mit dem Beschwerdegegner, ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen habe verlassen können. Dies sei so auch von B.________ bestätigt worden.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.________ und B.________ stehe fest, dass sie ihre Reise in die Schweiz und die damit verbundenen weiteren finanziellen Verpflichtungen nicht selber hätten finanzieren können. Sie hätten sich erheblich verschulden müssen, um in die Schweiz reisen und hier als Sexarbeiterinnen ihren Lebensunterhalt finanzieren und ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Angehörigen nachkommen zu können. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie aus ärmlichen Verhältnissen stammten. Damit sei ihnen auch eine besondere Vulnerabilität bzw. Zwangssituation zuzugestehen, die mit der Armut einhergehe. Die Einwilligungen der Frauen seien somit nicht beachtlich und der Beschwerdegegner habe diese Umstände gekannt. Hier die vulnerable Lebenslage zu verneinen, sei daher faktenwidrig und willkürlich.
C.________ und B.________ würden beschreiben, dass die tatsächlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen massiv von dem abgewichen hätten, was ihnen vorgängig versprochen und vereinbart worden sei und was C.________ aufgrund ihres früheren Aufenthalts im Jahr 2019 erwartet habe. Unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Frauen sei die Diskrepanz zwischen dem Vereinbarten bzw. Versprochenen und den tatsächlichen Lebens- und Arbeitsumständen in der Schweiz offenkundig. Daran ändere auch nichts, dass sie sich hin und wieder geweigert hätten, die durch den Beschwerdegegner mit den Freiern vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, und teilweise die grundsätzlich abgelehnten Dienstleistungen "freiwillig" erbracht hätten. C.________ und B.________ seien in relevanter Weise über die ihnen hier in der Schweiz vom Beschwerdegegner diktierten Lebens- und Arbeitsbedingungen getäuscht und in ihrer Entscheidungsfreiheit tangiert worden. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht und willkürlich verneint. Aus den Befragungen sei schliesslich auch ersichtlich, dass die beiden Frauen sich mangels Erfahrung schlicht kein Bild davon hätten machen können, ob die ihnen vom Beschwerdegegner auferlegten Kosten (Miete, Reisekosten) realistisch gewesen seien oder nicht. Auch dies sei ein Umstand, der dem mit den kolumbianischen Verhältnissen vertrauten Beschwerdegegner habe bewusst sein müssen. Dass die von ihm in Rechnung gestellten Kosten wucherisch gewesen seien, stehe ausser Zweifel. Dass er die beiden Frauen somit auch diesbezüglich getäuscht habe, erkenne die Vorinstanz nicht.
Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung würden C.________ und B.________ schildern, wie der Beschwerdegegner sie hinsichtlich der von ihnen abgelehnten Dienstleistungen und auch für den Fall, dass sie mit der Polizei in Kontakt kämen, unter Druck gesetzt habe. Er habe einerseits mit der Veröffentlichung und Verbreitung von kompromittierendem Fotomaterial auf Social Media und andererseits damit gedroht, die Familienangehörigen in der Heimat über ihre Arbeit als Sexarbeiterinnen zu informieren. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach nicht erstellt sei, dass B.________ mit der Drohung einer weitergehenden Veröffentlichung kompromittierender Bilder genötigt worden sein soll, sei willkürlich.
Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz lasse bei ihrer Beweiswürdigung verschiedene bekannte Erfahrungssätze ausser Acht, berücksichtige diverse Aussagen von C.________ und B.________ gar nicht oder ziehe daraus Rückschlüsse, welche jeglicher Grundlage entbehren würden und verfalle damit insgesamt bei der Feststellung des Sachverhaltes in Willkür im Sinne von Art. 9 BV. Angesichts der klaren, glaubhaften und in diesen Punkten auch grösstenteils übereinstimmenden Aussagen von C.________ und B.________ zu behaupten, es läge weder eine besondere Vulnerabilität noch eine Täuschung im Sinne von Art. 182 StGB vor, sei aktenwidrig und erscheine wider Treu und Glauben oder zumindest realitätsfremd. D ie Vorinstanz habe den Sachverhalt damit unter willkürlicher Beweiswürdigung unrichtig festgestellt.
3.2. Mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Würdigung des Aussageverhaltens von B.________ und C.________ vor. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bei ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung über weite Strecken darauf, eine eigene Beweiswürdigung vorzutragen. Dies gilt insbesondere insoweit, als sie geltend macht, aufgrund deliktspezifischer Aspekte dürfe nicht auf die Erstaussagen von B.________ und C.________ abgestellt werden. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens willkürlich sein soll. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, welche Erstaussagen der beiden Frauen glaubhaft sind und weist in Bezug auf die weiteren Befragungen inbesondere auf deren Motiv für Falschaussagen zum Nachteil des Beschwerdegegners hin. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinander. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht.
Bei ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen zur Bewegungsfreiheit der beiden Frauen setzt sich die Beschwerdeführerin über die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinweg. Die Vorinstanz legt einleuchtend dar, dass mit den vorhandenen Fotos und den Aussagen des Kunden E.________ klar widerlegt sei, dass es den Frauen verboten gewesen sein soll, die Wohnung zu verlassen. Statt sich mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Kunden auseinanderzusetzen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Behauptung, die Aussagen zu den Fotos würden nur teilweise Ungereimtheiten aufweisen. Soweit sie daraus schliesst, dass die Frauen die Wohnung nicht aus freiem Willen haben verlassen dürfen, trägt sie wiederum eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne damit hinreichend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll.
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Frauen freiwillig und nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage dazu entschieden hätten, sich in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners zu prostituieren, vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz stellt dazu fest, B.________ sei es in ihrer Heimat finanziell "gut" gegangen und C.________ habe zur Tatzeit zur Mittelschicht gehört, womit sich die Beschwerdeführerin nicht befasst. Stattdessen beschränkt sie sich auf die pauschale Behauptung, die Frauen stammten aus ärmlichen Verhältnissen, woraus angeblich eine besondere Vulnerabilität bzw. Zwangssituation abzuleiten sei.
Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie im Rahmen ihrer ausführlichen Aussagewürdigung feststellt, B.________ und C.________ hätten über die Umstände ihrer Tätigkeit beim Beschwerdegegner Kenntnis gehabt und dieser habe die mit den Frauen getroffene Vereinbarung nicht nachträglich abgeändert. Schliesslich liegt, entgegen der Beschwerdeführerin, auch darin keine Willkür, dass die Vorinstanz es als nicht erstellt erachtet, dass C.________ vom Beschwerdegegner mit der Drohung einer weitergehenden Veröffentlichung kompromittierender Bilder genötigt worden sein soll, da dieses Nötigungsmittel von vornherein als untauglich erscheine. Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges glauben machen will, nimmt sie abermals eine unzulässige eigene Beweiswürdigung vor, ohne den vorinstanzlichen Schluss als geradezu unhaltbar auszuweisen. Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt.
4.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet und eine Verletzung der Art. 181 und Art. 182 StGB geltend macht, entfernt sie sich von deren tatsächlichen Feststellungen. Sie legt ihrem Antrag auf Schuldigsprechung wegen Menschenhandels und Nötigung nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz, sondern ihre eigene Sachdarstellung zugrunde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kritisiert sie nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Sachverhaltsrügen nicht durchdringt (s. vorne E. 3.2), ist ihren Vorbringen die Grundlage entzogen und auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Strafzumessung, welche sie lediglich als Folge der beantragten Schuldsprüche beanstandet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich, dem Beschwerdegegner und den Betroffenen per Publikation mitgeteilt. Die für sie bestimmten Urteilsexemplare bleiben vorerst im Dossier.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Baumann