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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1144/2024  
 
 
Urteil vom 5. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hoffmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Marc Dellsperger, Staatsanwalt, c/o Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG, 
Beschwerdegegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. September 2024 (SBK.2024.242). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt drei Strafverfahren gegen A.________: 
Erstens eröffnete sie ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung aufgrund einer Strafanzeige von B.________. Dieser warf A.________ vor, er habe ihn zu Unrecht der Veruntreuung beschuldigt. Am 23. Januar 2020 weitete die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung auf den Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Stephan Stulz, aus. A.________ beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Hanspeter Geissmann mit seiner Verteidigung in diesem Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft sistierte die Strafverfahren gegen A.________ und Stephan Stulz bis zum rechtskrätigen Abschluss der Strafuntersuchungen gegen B.________ und andere Personen. Das Bezirksgericht Baden sprach B.________ und andere Personen am 3. Dezember 2021 von jeglichen Tatvorwürfen frei. Die dagegen gerichteten Berufungen von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 17. Mai 2023 ab. A.________ erhob Beschwerde gegen diese Entscheide beim Bundesgericht. Dieses vereinigte seine Beschwerden mit Urteil 6B_897/2023, 6B_898/2023, 6B_899/2023 vom 20. Februar 2024 und wies sie ab, soweit es darauf eintrat. 
Zweitens führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. A.________ soll am 3. Juli 2021 in U.________ in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit C.________ und D.________ involviert gewesen sein. 
Drittens ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen A.________ wegen eines Strassenverkehrsunfalls mit einem Hund, der sich am 29. August 2023 ereignet haben soll. Sie wirft ihm in diesem Zusammenhang Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) und gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) vor. 
 
B.  
Am 28. Februar 2023 beantragte A.________ den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts Marc Dellsperger. Mit Entscheid vom 30. März 2023 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auf das Ausstandsbegehren nicht ein. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 7B_39/2023 vom 13. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, A.________ kritisiere primär die Ausweitung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung auf seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stulz, und da ihm diese am 24. Januar 2020 eröffnet worden sei, erweise sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich verspätet. 
Am 10. Juli 2024 beantragte A.________ erneut den Ausstand von Staatsanwalt Dellsperger in sämtlichen ihn betreffenden Strafverfahren. Das Obergericht wies dieses Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 11. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Oktober 2024 "betreffend" "Urteil des Obergerichts Aargau vom 30. März 2023 (SBK.2023.77) an" beantragt A.________ vor Bundesgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Ausstandsgesuchs gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. "Eventualiter" sei das Ausstandsgesuch gutzuheissen beziehungsweise Staatsanwalt Marc Dellsperger in den Verfahren gegen A.________ und Rechtsanwalt Stephan Stulz in den Ausstand zu versetzen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Beizug der vollständigen Strafverfahrensakten der Verfahren ST.2019.7945, ST.2017.7975, SBK2020.50/51/52 und ST.2023.297. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dem Sinn nach richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 11. September 2024. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache. Gemäss Art. 78, Art. 80 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG kann ein solcher unmittelbar mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb unter Vorbehalt zulässiger und hinreichend begründeter Rügen auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist es zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen. Der Zeitpunkt zur Geltendmachung ist dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile 7B_172/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2.3; 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören insbesondere die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Ein Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmung wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; je mit Hinweisen). Befangenheit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK.  
Er moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn sie habe nicht begründet, aufgrund welcher Sachverhaltselemente sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten sei und inwiefern sie dieses in materieller Hinsicht nicht für stichhaltig halte. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte seiner Ansicht nach die gesamte Verfahrensführung des Beschwerdegegners untersuchen, den Sachverhalt chronologisch erfassen und dann eine "Gesamtwürdigung" vornehmen sollen. Eine solche habe die Vorinstanz aber nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer bemängelt dabei insbesondere, dass nach Ansicht der Vorinstanz das "frühere Ausstandsgesuch" bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und deshalb die dort geltend gemachten Ausstandsgründe nicht mehr von Belang sein sollen. Dies sei - so der Beschwerdeführer - unzulässig, denn nach der Praxis des "letzten Tropfens, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht hat", hätte die Vorinstanz auch "die früheren Vorfälle" mitberücksichtigen müssen. Zudem sei der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 30. März 2023 ein verfahrensleitender Entscheid, der gar nicht rechtskräftig werden könne. 
Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen ihn und Rechtsanwalt Stulz immer noch nicht eingestellt habe, obschon der Vorwurf gegen Rechtsanwalt Stulz von der Anwaltskommission des Kantons Aargau vollumfänglich entkräftet worden sei und der Beschwerdegegner die (angeblich zu Unrecht) angezeigte Veruntreuung selbst zur Anklage gebracht habe. Die Vorinstanz sei auf diesen "eklatanten Widerspruch" nicht eingegangen. Soweit sie die Untätigkeit des Beschwerdegegners damit begründe, dass dieser das Verfahren wegen falscher Anschuldigung sistiert habe, könne ihr nicht gefolgt werden, denn seiner Ansicht nach hätte der Beschwerdegegner die Rechtmässigkeit der Sistierung in regelmässigen Abständen überprüfen sollen. 
Betreffend den Vorfall in U.________ bringt der Beschwerdeführer vor, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizei im Auftrag des Beschwerdegegners eine Person als Auskunftsperson und andere Personen als Zeugen einvernommen habe. Der Beschwerdegegner habe bei der Einvernahme dieser Personen die nachteiligste Variante für ihn (den Beschwerdeführer) ausgelesen. Zudem habe die Polizei den am 21. Februar 2023 erteilten Ermittlungsauftrag des Beschwerdegegners erst "im Frühjahr" ausgeführt. Diese Untätigkeit der Polizei müsse dem Beschwerdegegner zugerechnet werden. Dieser habe auch eine gegen ihn (den Beschwerdeführer) verübte Straftat verjähren lassen. Seine "Scheinehefrau" (C.________) sei mit Ohrfeigen und Bissen gewalttätig gegen ihn geworden. Dabei handle es sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners - um Tätlichkeiten und nicht um eine Körperverletzung. Diese sei (da es sich bei der Tätlichkeit um eine Übertretung handelt) mittlerweile aufgrund der Untätigkeit des Beschwerdegegners verjährt. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Verfahren betreffend den Vorfall vom 29. August 2023 seien über ein Jahr lang keine materiellen Verfahrenshandlungen erfolgt, was offensichtlich gegen Art. 5 StPO (das Beschleunigungsgebot) verstosse. Die Vorinstanz habe darüber aber im angefochtenen Entscheid kein Wort verloren. 
 
3.3. Diese Argumentation verfängt nicht:  
 
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Ausstandsgesuch vom 28. Februar 2023 sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht rechtskräftig beurteilt worden, da es sich beim Entscheid vom 30. März 2023 um einen verfahrensleitenden Entscheid handle, kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren später nicht mehr angefochten werden (vgl. etwa Urteil 7B_451/2023, 7C_1/2023 vom 24. Juni 2025 E. 6.3.2).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer kommt in seiner Beschwerde in weiten Teilen den Rüge- und Begründungsobliegenheiten vor Bundesgericht nicht nach. Soweit nachvollziehbar bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdegegner zu lange untätig geblieben sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden, denn die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid keine besonders langen Phasen der Untätigkeit seitens der Strafverfolgungsbehörden fest. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz insoweit überhaupt kritisiert, kommt er den qualifizierten Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen nicht nach. Zudem wäre selbst dann kein Ausstandsgrund ersichtlich, wenn man eine Verletzung des Beschleunigungsgebots annähme. Der Beschwerdeführer tut nämlich nicht dar, weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine besonders gravierende Verletzung handeln soll, die eine schweren Verletzung der Amtspflichten darstellt und Misstrauen an der Unvoreingenommenheit des Beschwerdegegners erwecken könnte. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe das Verfahren gegen C.________ wegen Tätlichkeit verjähren lassen. Hält der Beschwerdeführer das Beschleunigungsgebot für verletzt, hat er dies dem Sachgericht vorzutragen und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.  
 
3.3.3. Was die Ausweitung des Strafverfahrens auf Rechtsanwalt Stulz betrifft, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz diesen Ausstandsgrund erneut hätte prüfen müssen oder nicht, da der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dartut, inwiefern es sich dabei überhaupt um einen Verfahrensfehler handeln soll. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dazu fest, die Anwaltskommission des Kantons Aargau habe lediglich geprüft, ob Rechtsanwalt Stulz die Berufsregeln verletzt habe, indem er den Beschwerdeführer im Verfahren gegen B.________ und andere Personen vertreten habe, obschon er wegen mittäterschaftlich begangener falscher Anschuldigung (zum Nachteil von B.________) beschuldigt sei. Davon zu unterscheiden sei eine allenfalls durch Rechtsanwalt Stulz mittäterschaftlich begangene falsche Anschuldigung. Dies ist nicht zu beanstanden.  
A uch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner hätte das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen ihn und seinen Rechtsvertreter längst einstellen müssen, weil aufgrund der Anklageerhebung im gegen B.________ und anderen Personen geführten Verfahren nun klar sei, dass er diesen nicht zu Unrecht beschuldigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb die Sistierung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen B.________ und andere Personen zu beanstanden wäre. Alleine aus der erwähnten Anklageerhebung kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner das Verfahren hätte einstellen müssen. 
 
3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich bemängelt, dass die Strafverfolgungsbehörden im Verfahren betreffend den Vorfall vom 3. Juli 2021 in U.________ gewisse Personen als Zeugen und andere als Auskunftspersonen einvernehmen liess, legt er damit keinen Ausstandsgrund dar. Die Vorinstanz hält dazu zusammengefasst fest, die Polizei habe E.________ am 5. Mai 2022 während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen, weil der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt das Verfahren noch nicht übernommen habe. Sie verweist diesbezüglich auf Art. 179 (Abs. 1) StPO, wonach die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson zu befragen hat. Der Beschwerdeführer substanziiert in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht, was hieran rechtswidrig sein soll.  
 
3.3.5. Zusammengefasst legt der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, jedenfalls keine besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen des Beschwerdegegners dar, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll, wenn sie das Ausstandsgesuch abweist. Sodann begründet die Vorinstanz hinlänglich, weshalb sie das Ausstandsgesuch abweist, soweit sie darauf eintritt. Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern