Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1325/2024  
 
 
Urteil vom 5. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schilter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Widmer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Willkür; Verwertbarkeit von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 21. Dezember 2023 (S 2023 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 23. August 2022 Anklage gegen A.________. Dieser soll zwischen dem 22. März 2017 und dem 3. Dezember 2019 insgesamt 40 bis 50 sexuelle Handlungen zum Nachteil der damals zwölf- bis vierzehnjährigen B.________, der Tochter seiner Lebensgefährtin, vorgenommen haben. Dabei habe er B.________ jeweils angewiesen, eine Trainerhose anzuziehen. Anschliessend habe sie sich mit heruntergezogener Trainer- und Unterhose rücklings im Wohnzimmer auf dem Sofa hinlegen und die Beine angewinkelt und gespreizt in die Höhe halten müssen. A.________ habe unter dem Vorwand, ihre Jungfräulichkeit überprüfen zu wollen, seinen Finger oder seine Zunge in die Vagina von B.________ gesteckt. Einmal habe er zudem versucht, mit seinem entblössten Penis den entblössten Vaginalbereich von B.________ zu berühren. A.________ habe B.________ jeweils unter Druck gesetzt, indem er ihr angedroht habe, er werde Informationen über sie an die Mutter herantragen, beispielsweise, dass sie Zigaretten geraucht, die Unterschrift der Mutter gefälscht oder Pornovideos auf dem Handy geschaut habe. 
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 30. Juni 2023 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen im Zeitraum vom 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019, frei. Hingegen sprach es ihn der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung in Bezug auf die weiteren angeklagten Zeiträume schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Im Weiteren sprach das Strafgericht ein Tätigkeitsverbot aus. A.________ wurde lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Im Weiteren wurde er verpflichtet, B.________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 604.-- und eine Entschädigung für ihre anwaltlichen Aufwendungen von Fr. 1'208.-- zu bezahlen. Schliesslich ordnete es die Rückerstattung der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 20'000.-- nach dem Strafantritt an. 
 
B.  
A.________ erhob Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen das Urteil vom 30. Juni 2023. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hiess es teilweise gut. Es sprach A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung betreffend den Zeitraum vom 22. März 2017 bis 30. Juni 2017 frei. Hingegen sprach es A.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung (Tatzeitraum: 1. Juli 2017 bis 3. Dezember 2019). Es verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Urteilsspruch. 
 
C.  
 
C.a. A.________ erhob am 29. Januar 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 21. Dezember 2023. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Die Forderung von B.________ betreffend die Ausrichtung einer Genugtuung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei die Forderung von B.________ auf Ausrichtung von Schadenersatz abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ebenso sei ihr Begehren auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. Er (A.________) sei für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm infolge der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien, für die Verletzung seiner Persönlichkeit, den Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen zu entschädigen. Die Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 20'000.-- sei nach Rechtskraft des Urteils zurückzuzahlen. Die bisher angefallenen Verfahrenskosten seien dem Kanton Zug aufzuerlegen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Vertreter zu bestellen. Dieser sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.  
 
C.b. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.  
 
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet eine unzulässige Verwertung der von der Beschwerdegegnerin 2 am 3. Dezember 2019 erstellten Audioaufnahme. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Rechtfertigungsgrund für das heimliche Aufnehmen des privaten Gesprächs vorliege. Zudem müsse die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen, da seine Verfahrensrechte verletzt worden seien. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob eine Interessenabwägung überhaupt geeignet sei, um die Verwertbarkeit zu beurteilen. Die oft zitierte Rechtsprechung, wonach das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe, überwiege, je schwerer die zu beurteilende Straftat sei, sei nicht folgerichtig, zumal bei einer schweren Anschuldigung mit Blick auf die drohenden Konsequenzen auch das Interesse des Beschuldigten an der Einhaltung seiner Verfahrensrechte zunehme. Insofern könne der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze das Fairnessgebot, indem sie die Audioaufnahme vom 3. Dezember 2019 als verwertbar taxiert habe, denn der Kontext der Aufnahme sei unklar. Es habe sich zudem nicht um eine spontane und freie Willensäusserung gehandelt.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdegegnerin 2 am 3. Dezember 2019 eine private Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet habe, verstosse zwar gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und stelle ein unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter StGB dar. Indessen sei die Handlung durch ein überwiegendes privates Interesse der Beschwerdegegnerin 2 respektive aufgrund eines Beweisnotstands gerechtfertigt gewesen.  
Eventualiter hält die Vorinstanz fest, dass die Verwertung der Audioaufnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von gesetzwidrig erhobenen Privatbeweisen (Art. 141 Abs. 2 StPO) nicht zu beanstanden sei. Bei den vorgeworfenen Delikten handle es sich um schwere Straftaten, welche die Verwertbarkeit von rechtswidrig oder sogar strafbar erlangten Beweisen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ausnahmsweise rechtfertigten. Die Beweiserhebung vom 3. Dezember 2019 durch die Beschwerdegegnerin 2 wäre alternativ auch durch die Staatsanwaltschaft mittels einer technischen Überwachung möglich gewesen und hätte somit auf legalem Weg erfolgen können. Die Audioaufnahme vom 3. Dezember 2019 dürfe somit im Strafverfahren verwertet werden. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat sowie der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die private Beweiserhebung gerechtfertigt gewesen sei. Mit der vorinstanzlichen Eventualerwägung befasst er sich nur am Rande. Ob die Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen genügt, kann dahingestellt bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass das Beweismittel selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar bliebe. Insofern erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in Bezug auf das Aufnehmen ein Rechtfertigungsgrund vorlag (vgl. dazu Urteile 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3). 
 
2.4.1. Die vorinstanzliche Beurteilung, es handle sich beim Delikt der sexuellen Handlungen mit einem Kind um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, kritisiert der Beschwerdeführer nicht und sie erweist sich nicht als offensichtlich unzutreffend. Vielmehr ist diese Auffassung zu bestätigen (vgl. 106 Abs. 1 BGG). Auch beanstandet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der Audioaufnahme vom 3. Dezember 2019 um ein zentrales und unerlässliches Beweismittel handelt. Auch hierzu erübrigen sich weitere Erwägungen.  
 
2.4.2. Zu prüfen ist weiter das Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit der Audioaufnahme durch die Strafbehörden. Wesentlich ist, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (BGE 151 IV 124 E. 2.6.2.1; Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Dies ist zu bejahen. Wäre die Meldung betreffend die sexuellen Übergriffe früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs aufgrund des dringenden Tatverdachts mit Blick auf eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zur Anordnung der betreffenden Überwachungsmassnahme befugt gewesen.  
 
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Interessenabwägung müsse aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen, die eine Verurteilung für ihn hätte, zu seinen Gunsten ausfallen, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Auffassung widerspricht dem klaren Wortlaut respektive der in Art. 141 Abs. 2 StPO vorgenommenen Wertung, wonach das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises umso eher überwiegt, je schwerer die zu beurteilende Straftat ist (vgl. dazu bereits BGE 131 I 272 E. 4 mit Hinweisen). Es ist angesichts der Schwere und der Vielzahl der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe vorliegend offenkundig, dass die Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung ausfällt. Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 für sich ableiten, ging es darin doch nicht primär um Art. 141 Abs. 2 StPO, sondern um eine verbotene Beweiserhebungsmethode (Art. 140 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO). Das vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Fairnessgebot findet Ausdruck in den strafprozessualen Regelungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln. Insoweit kommt diesem Gebot in der vorliegenden Angelegenheit keine eigenständige Bedeutung zu.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. 
 
3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis). 
 
3.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten, von Lehrpersonen und Angehörigen. Daneben würdigt sie Textnachrichten, den Fotobericht der Polizei sowie den Befund und das Gutachten über die ärztliche Untersuchung der Beschwerdegegnerin 2. Als wesentliches Beweismittel berücksichtigt die Vorinstanz sodann die Audioaufnahme vom 3. Dezember 2019.  
 
3.2.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, diese seien zwar mit Blick auf das Kerngeschehen konstant. Allerdings würden Unstimmigkeiten hinsichtlich des verwendeten Druckmittels und insbesondere hinsichtlich der Audioaufahme vorliegen. Aus der Audioaufnahme vom 3. Dezember 2019 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mitteile, sie habe fünf Minuten Zeit, um sich umzuziehen und zeigen zu kommen. Die Beschwerdegegnerin 2 mache deutlich, dass sie das nicht wolle, und teile dem Beschwerdeführer mit, dass sie von der Schule her wisse, dass man "es" gar nicht sehen könne. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend erläutern können, was er gemeint habe mit: "Du hast fünf Minuten, um dich umzuziehen und zeigen zu kommen." Er habe angegeben, dass es sich dabei um eine Kontrolle des Mobiltelefons der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum er die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem Wortlaut der Audioaufzeichnung zum "Umziehen" und anschliessenden "Zeigen" aufgefordert habe. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum sich die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Zimmer erst hätte umziehen müssen, bevor sie ihr Mobiltelefon zeigen musste. Eine Kontrolle des Mobiltelefons aus erzieherischen Gründen wäre auch nicht sonderlich sinnvoll, wenn der Beschwerdegegnerin 2 die Gelegenheit gegeben werde, vorgängig nachteilige Chats oder Bilder zu löschen. Eine Alternativmöglichkeit, die mit der belastenden Audioaufzeichnung vereinbar wäre und diese in einen harmlosen Zusammenhang stellen könnte, könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen. Seine Aussagen zu den Audioaufzeichnungen seien wechselhaft, widersprüchlich und wiesen typische Merkmale einer spontanen Schutzbehauptung auf.  
 
3.2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 wird von der Vorinstanz als glaubwürdig eingestuft, wobei auch ihre Aussagen eingehend gewürdigt werden. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Übergriffe in zeitlicher Hinsicht hinreichend klar eingrenzen können. Sie habe einen Standardablauf beziehungsweise einen ritualmässigen Ablauf der vom Beschwerdeführer als Erziehungsmassnahme getarnten Übergriffe aufgezeigt. Dabei habe sie auf Abweichungen vom Standardablauf hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, der Beschwerdeführer habe sie jeweils aufgefordert, sich umzuziehen und eine Trainerhose anzuziehen. Weiter habe die Be schwerdegegnerin 2 dargelegt, dass sie die Hose jeweils bis zum Schienbein heruntergezogen habe. Sie habe schlüssig geantwortet, dass dies bei einer elastischen Trainerhose durchaus möglich sei. Weiter enthielten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 eine erhebliche Quantität und Qualität hinsichtlich Realkennzeichen, wodurch ihre Aussagen glaubhaft wirkten. So weise der Sachverhalt mit den "Jungfräulichkeitsprüfungen" einen hohen Grad an Originalität und Individualität auf. Es erscheine nur schwer vorstellbar, dass die damals 14-jährige Beschwerdegegnerin 2 eine fiktive Geschichte mit Jungfräulichkeitskontrollen frei habe erfinden können. Bis zum Aufklärungsunterricht bei ihrer Lehrerin im Sommer 2019 habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht gewusst, dass eine "Jungfräulichkeitsprüfung" - wie sie vom Beschwerdeführer vorgeblich vorgenommen worden sei - physiologisch nicht möglich sei. Sie habe kein sexuelles Motiv vermutet. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dabei auf Mehrbelastungen verzichtet und etwa das Lecken des Fingers nicht als sexuell motiviert dargestellt. Schliesslich prüft die Vorinstanz detailliert verschiedene Suggestions- und Anpassungshypothesen sowie Falschanschuldigungshypothesen, die sie jedoch verwirft.  
 
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte.  
 
3.3.1. Der Würdigung seiner eigenen Aussagen stellt der Beschwerdeführer lediglich eine von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Würdigung gegenüber. Damit vermag er jedoch keine Zweifel an der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung hervorzurufen. Er hält in Bezug auf die Audioaufnahme daran fest, dass er lediglich das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin 2 habe kontrollieren wollen. Die Vorinstanz zeigt jedoch überzeugend auf, dass sich diese These mit der Audioaufnahme und den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Einklang bringen lasse. Auch trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Aussagen einseitig zu seinen Ungunsten würdigt. Vielmehr würdigt sie auch Unsicherheiten und mögliche Falschbelastungsmotive der Beschwerdegegnerin 2 eingehend. Auch ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Behauptung, in der Familie sei es üblich gewesen, die Strassenkleidung in der Wohnung abzulegen, für sich ableiten könnte. Dies ändert nichts an der willkürfreien Interpretation der Audioaufnahme durch die Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert habe, die Kleider zu wechseln und "es" zeigen zu kommen, womit er die Vornahme der angeblichen Überprüfung der Jungfräulichkeit gemeint habe.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Übersetzung der Audioaufzeichnung. Insbesondere ist er mit der Übersetzung des portugiesischen Wortes "essa" und der darauffolgenden Interpretation nicht einverstanden. Auch damit gelingt es ihm allerdings nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Ausdruck "essa mierda" sich nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf ein Körperteil bezog, sondern auf den gesamten Vorgang der "Jungfräulichkeitsprüfung". Dies ist aus Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
3.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 liege eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vor. Ihm kann nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 geäussert habe, der Beschwerdeführer solle weggehen oder sie wolle bei ihrem Vater wohnen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, ihre schwerwiegenden Anschuldigungen seien frei erfunden. Auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe lediglich einen Standardablauf geschildert, nicht jedoch Details zu den einzelnen Verfällen, kann ihm unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht gefolgt werden.  
 
3.3.3. Auch ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Gesamtzahl und Kadenz der Übergriffe nicht willkürlich. Die Vorinstanz hält fest, vor dem Hintergrund, dass es sich um 40 bis 50 Übergriffe gehandelt habe, wobei die Beschwerdegegnerin 2 erst zwischen 12 und 14 Jahren alt gewesen sei und die Übergriffe über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten, könne nicht erwartet werden, dass sie jeden einzelnen Übergriff genau zeitlich einordnen und exakt schildern könne. Der von ihr generalisiert dargestellte Ablauf sei im Übrigen auch aufgrund des vorgeblichen Charakters der Handlung als unangenehme Erziehungsmassnahme glaubhaft. Diese vorinstanzliche Erwägung ist aus Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
3.3.4. Die weitere Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen Nebensächlichkeiten und ist nicht geeignet, eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, es treffe nicht zu, dass der angebliche Tatort von den Nachbarhäusern aus nicht einsehbar sei. Gleiches gilt für seine Ausführungen zum Abkleben der Handykamera oder zum Akkuladestand.  
 
4.  
Die rechtliche Würdigung der Tatvorwürfe durch die Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist somit nicht einzugehen, zumal eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Rückerstattung der Kaution führt der Beschwerdeführer aus, diese sei von der Rechtskraft des Urteils, nicht jedoch vom Antritt der Sanktion abhängig zu machen. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhand Bundesrecht verletzt haben könnte, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine übrigen Anträge begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. lediglich mit dem beantragten Freispruch. Nachdem es bei der vorinstanzlichen Verurteilung bleibt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung seines Rechtsvertreters als Vertreter im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem BGG fremd (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2); im Verfahren vor Bundesgericht entscheidet die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selbst, ob sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen will oder nicht (BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7). Art. 41 Abs. 1 BGG ermächtigt das Bundesgericht lediglich, eine Partei, die selbständig Beschwerde erhoben hat und offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, zu verpflichten, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2). Da der Beschwerdeführer bereits einen Rechtsvertreter beauftragt hat, kommt die Beigabe eines solchen gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StPO nicht in Frage. Aufgrund der bereits erwähnten Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG ausser Betracht.  
 
5.3. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin 2 teilte dem Bundesgericht seine Interessenvertretung mit und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Der Beschwerdegegnerin 2 sind vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden. Das Gesuch ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 E. 4).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger