Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_850/2025
Urteil vom 5. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2025 (BK 25 388 LIM).
Erwägungen:
1.
A.A.________erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. August 2025. Mit Verfügung vom 28. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; gleichzeitig forderte es ihn auf, bis am 28. Oktober 2025 eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
2.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, nach Durchsicht der Akten und einer summarischen Würdigung des Sachverhalts und der rechtlichen Ausgangslage müssten die Gewinnaussichten der kantonalen Beschwerde (und damit auch einer allfälligen Zivil- bzw. Strafklage) als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren beurteilt werden. Mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers erscheine die Beschwerde - prima vista betrachtet - aussichtslos.
4.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine (hinlängliche) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer tut einzig dar, er "habe kein Geld, um die verlangten Fr. 1'000.-- zu bezahlen", ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler