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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_353/2025  
 
 
Urteil vom 5. November 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Spezialdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010 bis 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2025 (SR.2024.00036 / SR.2024.00037). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 4. April 2017 informierte die Kantonspolizei Zürich das Kantonale Steueramt Zürich (fortan: Steueramt) hinsichtlich einer gegen A.A.________ wegen Wuchers geführten Strafuntersuchung. Am 3. Januar 2017 (richtig: 2018) eröffnete das Steueramt gestützt darauf ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen A.A.________ und dessen Ehefrau B.A.________ (fortan: Pflichtige) betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2008 bis 2015 mit der Begründung, im fraglichen Zeitraum seien erhebliche Vermögenswerte und Erträge nicht versteuert worden. Das Steueramt forderte die Pflichtigen in der Folge im Rahmen diverser Schriftenwechsel auf, sachdienliche Unterlagen einzureichen. 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 auferlegte das Steueramt den Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 46'539.65 (direkte Bundessteuer) und von Fr. 106'671.05 (Staats- und Gemeindesteuern) für die Steuerperioden 2008 bis 2015. Wegen Steuerhinterziehung wurde A.A.________ mit einer Busse von Fr. 15'440.- (direkte Bundessteuer) resp. von Fr. 52'340.- (Staats- und Gemeindesteuern) belegt; das Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2011 stellte das Steueramt ebenso wie dasjenige gegen B.A.________ ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden teilweise gutgeheissen und die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. 45'451.35 (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 103'681.95 (Staats- und Gemeindesteuern) reduziert; die Busse wegen Steuerhinterziehung bezifferte das Steueramt bezogen auf die Perioden 2012 bis 2015 auf - unverändert - Fr. 15'440.- (direkte Bundessteuer) bzw. auf nurmehr Fr. 52'270.- (Staats- und Gemeindesteuern; Einspracheentscheid vom 8. November 2024). 
 
B.  
Den daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichten Rekurs resp. Beschwerde hiess dieses teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und setzte die Nachsteuer (samt Zins) der Steuerperioden 2010 bis 2015 auf Fr. 42'819.40 (direkte Bundessteuer) bzw. auf Fr. 93'541.10 (Staats- und Gemeindesteuern) fest (Urteil vom 7. Mai 2025). Eine Nachbesteuerung der Steuerperioden 2008 und 2009 schloss das Gericht infolge der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten 15-jährigen Verjährungsfrist aus. Für die Bussenverfahren hatte es sodann separate Verfahren eröffnet, die einstweilen bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids über allfällig geschuldete Nachsteuern sistiert wurden. 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die tatsächlichen Geldflüsse und die Vermögensentwicklung neu im Sinne ihrer Ausführungen beurteile. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches, verfahrensabschliessendes Urteil eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Die Beschwerdeführer stellen in der Hauptsache einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag zur Neubeurteilung der Sache im Sinne ihrer Ausführungen. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel im Regelfall nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Antrag ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was der Beschwerdeführer anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
Aus den in der Beschwerde angeführten Argumenten ergibt sich, dass diese auf die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils (einschliesslich der vorangegangenen Verfügungen und Beschlüsse [vgl. u.a. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2]) abzielen, soweit damit Zinseinnahmen auf sämtlichen in den Steuerperioden 2010 bis 2015 gewährten Darlehen der Beschwerdeführer als erstellt angesehen und gestützt darauf Nachsteuern erhoben werden. Die Rechtsvorkehr erweist sich folglich auch diesbezüglich als zulässig. 
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde demgegenüber insoweit, als sie Anträge resp. Begründungselemente zur Höhe der durch den Beschwerdegegner verhängten Bussen enthält. Da die Vorinstanz das diesbezügliche Verfahren einstweilen ausgesetzt hat und darüber noch nicht entschieden wurde, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand.  
 
1.4. Soweit sich die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht auf erstmals aufgelegte Akten als Beweismittel berufen, haben diese auf Grund des Novenverbots gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt zu bleiben. Es ist nicht erkennbar und wird nicht dargelegt, dass erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Einreichung gegeben hätte.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung kantonalen oder kommunalen Rechts als solches stellt im bundesgerichtlichen Verfahren dagegen keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht dabei regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt dabei eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie für die Steuerperioden 2010 bis 2015 von nicht deklarierten Einkünften in Form von Darlehenszinsen ausgegangen ist und damit eine eine Nachsteuer auslösende neue Tatsache bejaht hat. 
 
4.  
Zu prüfen ist diese Frage zunächst bezüglich der direkten Bundessteuer. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Veranlagungsverfahren für steuerpflichtige Personen unterliegt grundsätzlich der Untersuchungsmaxime (Art. 123 Abs. 1 DBG [SR 642.22]). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken (BGE 148 II 285 E. 3.1.1; 147 II 209 E. 5.1.3). Sie tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. Art. 124 ff. DBG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine steuerrelevante Tatsache gegeben ist resp. ob sie fehlt, kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als Indiz gewertet werden (Urteil 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.2).  
 
4.1.2. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird eine nicht erhobene Steuer samt Zins u.a. dann als Nachsteuer eingefordert, wenn sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 153 Abs. 3 DBG).  
Das Nachsteuerverfahren bezweckt eine korrekte Besteuerung der pflichtigen Person. Die Nachbesteuerung ist das Gegenstück einer Revision, mit der zugunsten der steuerpflichtigen Person auf eine rechtskräftige Veranlagung zurückgekommen werden kann (vgl. Art. 147 DBG). Sie bringt keine umfassende Neuprüfung der Besteuerung mit sich, sondern beschränkt sich auf zuvor nicht bekannte Elemente der Veranlagung (Urteil 2C_396/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 6.1.2). Die Nachbesteuerung hängt nicht von einem schuldhaften Verhalten der steuerpflichtigen Person ab (BGE 151 II 435 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Ihre Zulässigkeit ergibt sich vielmehr aus einer Abwägung der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde einerseits und der Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person anderseits (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1; 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1). 
 
4.2. Grundsätzlich einig sind sich die Verfahrensbeteiligten, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in grossem Umfang Darlehen an Drittpersonen verliehen hat. Diese Darlehensvergabe erfolgte ebenfalls unstrittig über unterschiedliche Konti. Aus diesen erhellt wiederum, dass regelmässig Geldbeträge von Personen auf die Konti der Beschwerdeführer überwiesen wurden und der Beschwerdeführer seinerseits grössere Beträge zu schweizweiten Darlehenszwecken abgehoben hat. Die verliehenen Darlehenssummen lagen nach eigener Auflistung des Beschwerdeführers teilweise im sechsstelligen Bereich. Erwiesen sind ferner die jahrzehntelange Ausübung der betreffenden Tätigkeit sowie die Vielzahl der in der ganzen Schweiz ansässigen Darlehensnehmer. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen hindeuteten, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehende E. 2).  
 
4.2.1. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei von einer geschäftsmässig betriebenen Vergabe von Krediten auszugehen.  
Unter Bezugnahme auf teilweise trotz entsprechender vorgängiger steueramtlicher Aufforderung erst anlässlich des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens durch die Beschwerdeführer eingereichte Darlehensverträge stellte das kantonale Gericht zunächst eine Verletzung der den Steuerpflichtigen auch im Nachsteuerverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht fest. Die Beschwerdeführer würden gänzlich verkennen, dass es in erster Linie ihnen oblegen hätte, ihre finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) in den streitbetroffenen Steuerperioden gegenüber der Steuerbehörde transparent offenzulegen (vgl. § 135 Abs. 1 f. des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1], Art. 126 Abs. 1 f. DBG), was nachweislich nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführer machten denn auch nicht geltend, die - zumindest zum Teil zugestandenermassen - vereinnahmten Zinsen als steuerbares Einkommen deklariert zu haben. Dass dem Verwaltungsgericht replikweise neu Darlehensverträge mit fixen Zinsvereinbarungen vorgelegt worden seien, welche die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgängig aufforderungswidrig jedoch nicht eingereicht hätten, unterstreiche die unzureichende Mitwirkung. 
Ebenso erschüttere, so die Vorinstanz im Weiteren, die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kreditvergabe überhaupt resp. deren Zinsfreiheit während des gesamten Verfahrens seine Glaubwürdigkeit. Insbesondere anhand einzelner - im angefochtenen Urteil detailliert wiedergegebener - Darlehensverträge sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer mehrfach unrichtige Auskünfte gegeben habe, indem bestritten worden sei, gewerbsmässig Darlehen vergeben und hierfür Zinsen vereinnahmt zu haben. Die dargelegten Gesamtumstände liessen keine ernsthaften Zweifel offen, dass entgegen den im Nachgang eingereichten schriftlichen Verträgen mündlich gegenteilige Abreden zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Darlehensnehmern getroffen worden seien. 
Die zahlreichen (nachträglich bekannten) Konti sowie die Vielzahl an Transaktionen und involvierten Personen bezeugten ein systematisches und schwer durchschau- und nachweisbares Vorgehen des Beschwerdeführers. Dies belege nicht zuletzt auch der mögliche Auslandsbezug durch seine dort angesiedelte Unternehmung. Der Verleih von hohen Darlehensbeträgen in Form von Bargeld erschwere die Übersicht über die Geschäfte zusätzlich. Die Geschäftsmässigkeit der Tätigkeit scheine indes offensichtlich, dies bereits angesichts des immensen, mit der Bewirtschaftung der Darlehen verbundenen (Arbeits-) Aufwands. Die Annahme, es lägen blosse Gefälligkeitshandlungen vor, ohne dass der Beschwerdeführer daraus einen eigenen Nutzen ziehe resp. gezogen habe, sei als gänzlich lebensfremd einzustufen. 
Was den Verlust des Beschwerdeführers betreffe, der ihm angeblich aus seinem uneigennützigen Tätigkeitsfeld entstanden sei, gelte es herauszustreichen, dass trotz behaupteter massiver Zahlungsausstände zu keinem Zeitpunkt Insolvenz angemeldet worden sei. Bei effektiven Ausständen im sechsstelligen Bereich wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführer die Kreditvergabe bereits nach viel kürzerer Zeit wieder beendet hätten, andernfalls die eigene finanzielle Existenz gefährdet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer mache es sich zu einfach, sich einzig auf die Beweislast der Steuerbehörden zu berufen, zeichneten die vorstehenden Beweise doch ein klares Gesamtbild. 
Zusammenfassend sei der Schluss des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur in den exemplarisch genannten Fällen, sondern in Bezug auf alle Darlehensnehmer hohe Zinsen vereinbart und vereinnahmt, nicht zu beanstanden. Ferner werde nicht ernsthaft angezweifelt, dass der Beschwerdeführer nebst den aktenkundigen Konti und Transaktionen noch weitere Darlehensgeschäfte durch Bargeldübergaben und/oder über weitere Bankkonti abgewickelt habe. 
 
4.2.2. Dem ist in Anbetracht des Dargelegten ohne Weiteres beizupflichten. Soweit sich die mazedonischstämmigen Beschwerdeführer auch letztinstanzlich auf ein familiäres Umfeld berufen, innerhalb welchem kulturbedingt der Solidaritätsgedanke hoch gehalten werde und die Darlehensvergabe daher auf sozialen, selbstlosen Motiven - zur Unterstützung von Freunden/Bekannten in finanziellen Engpässen - beruhe, ohne Absicht, daraus Einkünfte zu erzielen, erscheint dies in Anbetracht des hiervor beschriebenen gewerbsmässig betriebenen Tätigkeitsbereichs wenig plausibel und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass C.________ - einer der exemplarisch genannten Darlehensnehmer - mehrfach bestätigte, den Beschwerdeführer vor der Darlehensvergabe nicht gekannt, sondern von Dritten auf diesen (sowie auf dessen "zweiten Beruf") aufmerksam gemacht worden zu sein. Eine durch die Vorinstanz begangene Verletzung der in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Begründungspflicht, indem sie in ihrer Beurteilung den entsprechenden "sozialkulturellen" Hintergründen und den "üblichen Gepflogenheiten dieser Gruppen" keine resp. zu wenig Rechnung getragen habe, ist nicht ersichtlich.  
Wenn Vorinstanz und Beschwerdegegner es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt angesehen haben, dass die Beschwerdeführer für sämtliche der von ihnen gewährten Darlehen Zinsen vereinnahmten, ist dies nicht zu beanstanden. 
 
4.3. In Bezug auf die Höhe der den Beschwerdeführern durch den Beschwerdegegner aufgerechneten Darlehenszinsen ist Folgendes hervorzuheben:  
Die Veranlagungsbehörde hat die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. § 139 Abs. 2 StG/ZH; Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG [SR 642.14]). Anlass zu einer solchen Veranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile hiervon "einwandfrei" zu ermitteln, d.h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts. Die vom Gesetz gesondert als Voraussetzung der Ermessensveranlagung erwähnte Nichterfüllung von Verfahrenspflichten seitens der steuerpflichtigen Person erweist sich bloss als Teil des umfassenderen Tatbestands der sachverhaltlichen Ungewissheit. Denn bei Missachtung von Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person gerät die Veranlagungsbehörde regelmässig in einen sog. Untersuchungsnotstand, der den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss erscheinen lässt. Stellt sich trotz Verfahrenspflichtverletzung kein behördlicher Untersuchungsnotstand ein und können die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden, verbietet sich die Vornahme einer Ermessensveranlagung. Zu einer Schätzung wird immer nur dann Zuflucht genommen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe der Steuerfaktoren). Auch eine Nachsteuer kann ermessensweise festgesetzt werden (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 30 f. zu Art. 130 DBG; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 130 DBG; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2017, N. 42 zu § 139 StG/ZH). 
Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG). Die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Ermessenseinschätzung begründet sich durch die damit naturgemäss verbundene Unschärfe. Die steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache bzw. der Beschwerde ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (statt vieler Urteil 2C_304/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.3.1. Wie vorinstanzlich zutreffend erkannt wurde, bestehen nach wie vor Unklarheiten in sachverhaltsmässiger Hinsicht, insbesondere bezüglich des Umfangs der durch die Beschwerdeführer erzielten Einnahmen aus Darlehenszinsen. Aus den vorstehenden Erwägungen verdeutlicht, dass die Beschwerdeführer ihren Mitwirkungspflichten zu Beginn des vorliegenden Verfahrens über einen längeren Zeitraum gar nicht und im Anschluss bloss unzureichend nachgekommen sind. Die tatsächlichen Verhältnisse konnten hinsichtlich der Darlehenszinsen daher nicht restlos geklärt werden, weshalb trotz hinreichender Untersuchungen und Abklärungen seitens des Beschwerdegegners von einem behördlichen Untersuchungsnotstand auszugehen war. Der Beschwerdegegner verhielt sich somit rechtskonform, indem er die Darlehenszinsen - wie gegenüber den Beschwerdeführern im Vorfeld wiederholt angekündigt - nach pflichtgemässem Ermessen schätzte. In Bezug auf die konkrete ermessensweise Berechnung der Darlehenszinsen erläuterte der Beschwerdegegner, er habe ausgehend von den zwischen dem Darlehensnehmer C.________ und dem Beschwerdeführer vereinbarten Darlehenskonditionen auf einen monatlichen Zins von 5 % abgestellt; das besagte Darlehen sei in den Akten am besten dokumentiert. Aus dem Monatszins habe er sodann multipliziert mit dem Faktor zwölf auf einen Jahreszins von 60 % (12 x 5 %) geschlossen. Von diesem vermuteten Bruttozins sei in einem nächsten Schritt ein grosszügiger Abschlag von 30 % für Zahlungsausfälle und Darlehen zu niedrigeren Zinssätzen gewährt worden. Die dadurch resultierenden Darlehenserträge habe er schliesslich jeweils jährlich aufsummiert und als Guthaben berücksichtigt. Bei einer entsprechenden Multiplikation habe sich etwa im Fall des Darlehensnehmers D.________ ein Jahreszins von 21 % und bei E.________ ein solcher von 60 % ergeben, woraus wiederum ein Schnitt von 47 % resultiere.  
Angesichts der bestehenden Beweislage müsse davon ausgegangen werden, wie das kantonale Gericht schlussfolgert, dass durchschnittliche Zinseinnahmen von 30 % für die in den streitbetroffenen Steuerperioden durch den Beschwerdeführer gewährten Darlehen durchaus im Bereich des Möglichen lägen. Teilweise dürften, wie der Fall von C.________ beispielhaft zeige, auch deutlich höhere Zinsen vereinnahmt worden sein. Die Zinsberechnung des Beschwerdegegners stütze sich auf aktenkundige Belege und eine umfassende, nachvollziehbare Beweiswürdigung, auf Grund derer die Behörde eine realistische Annahme getroffen habe. Die vorliegende Schätzung erweise sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Akten nicht als willkürlich. 
 
4.3.2. Den Beschwerdeführern gelingt es mangels aussagekräftiger Beweismittel letztinstanzlich ebenfalls nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit des derart ermittelten Schätzwerts, deren es auf Grund des Ermessenscharakters bedürfte (vgl. E. 4.3 hiervor), nachzuweisen. Auch vor dem Bundesgericht sehen sich die Beschwerdeführer ausserstande, substanziierte Einwendungen gegen die konkrete Nachsteuerberechnung des Beschwerdegegners vorzubringen. Der bereits im kantonalen Verfahren erhobene - und entkräftete - Vorwurf der Unverhältnismässigkeit der vorgenommenen Einschätzung vermag diese nicht zu erschüttern resp. deren qualifizierte Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.  
Unter Berücksichtigung der mit der vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners beantragten Kürzung infolge der betreffend die Steuerperioden 2008 und 2009 eingetretenen Verjährung ist die Nachsteuerberechnung folglich nicht zu beanstanden. Es bleibt damit bei den den Beschwerdeführern im Bereich der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2010 bis 2015 auferlegten Nachsteuern in der Höhe von Fr. 42'819.40. 
 
 
5.  
Die für die Beurteilung der Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Bestimmungen (§§ 160 ff. StG/ZH; vgl. Art. 53 Abs. 1 StHG) stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, die bei der direkten Bundessteuer zur Anwendung gelangen. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 93'541.10 (Steuerperioden 2010 bis 2015) zu bestätigen. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl