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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.690/2003 /bie 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X._______, zzt. Kantonalgefängnis Frauenfeld, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Michael Manser, Grand & Nisple Rechtsanwälte, 
Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Postfach 339, Marktgasse 9, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV (Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau 
vom 21. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X._______ wird verdächtigt, Konkursdelikte, Urkundenfälschungen, ungetreue Geschäftsbesorgung, Hehlerei, Geldwäscherei und Betrug begangen zu haben. Gestützt auf eine Strafanzeige vom 22. Januar 2002 ist eine Strafuntersuchung eröffnet worden. 
 
Wegen dieses Verdachts wurde X._______ am 27. Oktober 2002 ein erstes Mal in Untersuchungshaft versetzt und bereits am 1. November 2002 entlassen. Am 9. Januar 2003 wurde er im Kanton Zürich erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt; eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos; am 31. Januar 2003 wurde er aus der Haft entlassen. 
 
Am 1. Juli 2003 wurde X._______ anlässlich einer Verkehrskontrolle im Kanton Glarus angehalten, wiederum in Untersuchungshaft versetzt und in das Kantonalgefängnis in Frauenfeld überführt. Das dagegen erhobene Haftüberprüfungsgesuch wurde vom Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Urteil vom 29. Juli 2003 abgewiesen. 
B. 
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2003 hat X._______ um Haftüberprüfung und Haftentlassung ersucht; er stellte namentlich den allgemeinen Haftgrund des hinreichenden Tatverdachts sowie die speziellen Haftgründe in Frage und beanstandete das schleppende Verfahren. 
 
Der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau hat die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 abgewiesen und festgestellt, dass die vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt am 1. Juli 2003 angeordnete Untersuchungshaft zulässig war und dass der Haftgrund der Flucht- und Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei. Am 22. Oktober 2003 verlängerte die Staatsanwaltschaft als Aufsichtsbehörde die Untersuchungshaft vorderhand bis zum 31. Dezember 2003. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer hat X._______ beim Bundesgericht am 14. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Kantonale Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen; mit einer weitern Eingabe ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung der persönlichen Freiheit geltend. Er bestreitet den Tatverdacht nicht, stellt indessen das Vorliegen von Kollusionsgefahr und Fluchtgefahr in Frage. Hinsichtlich der Kollusionsgefahr beanstandet er, dass die entsprechenden Untersuchungen unrichtig oder zu spät vorgenommen worden seien und daher zu einer verfassungswidrigen Verlängerung der Haft beigetragen hätten; ferner bestreitet er das Vorliegen von Fluchtgefahr und erachtet sie angesichts der Möglichkeit milderer Ersatzmassnahmen als unverhältnismässig. 
 
Die Anklagekammer und das Kantonale Untersuchungsrichteramt beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Erwägungen Anlass: Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ist gegeben, der Antrag auf Anordnung der Entlassung aus der Untersuchungshaft praxisgemäss zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird ein kantonaler Entscheid bezüglich des Zeitpunktes seines Ergehens im Rahmen der erhobenen Rügen auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft. Neue Tatsachen und rechtliche Überlegungen, wie sie der Präsident der Anklagekammer und der Untersuchungsrichter in ihren Vernehmlassungen anführen, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft verletze die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. In diesem Rahmen können auch Rügen hinsichtlich des Verfahrens geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer allgemein das Beschleunigungsgebot anruft und sich nicht ausdrücklich auf die spezielleren Garantien von Art. 31 BV beruft. 
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufrechterhaltung einer Haft wegen Verletzung der persönlichen Freiheit angefochten, überprüft das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage angesichts der Schwere des Eingriffs mit freier Kognition; frei prüft es ferner die angerufenen Verfassungsbestimmungen; soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen das Willkürverbot verletzen (vgl. BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186, 117 Ia 72 E. 1 S. 74). 
 
Im vorliegenden Fall wird der dringende Tatverdacht im Sinne des allgemeinen Haftgrundes vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Hingegen bestreitet er das Vorliegen der speziellen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr. Die Strafprozessordnung des Kantons Thurgau umschreibt die Haftgründe wie folgt: 
§ 106 - Haftgründe 
1Gegen Angeschuldigte oder Verurteilte kann ein Haftbefehl erlassen werden: 
1. bei Fluchtgefahr; 
2. wenn Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen beeinflussen oder sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte; 
3. wenn die Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit ernstlich zu befürchten oder die Freiheit des Angeschuldigten mit Gefahr für Dritte verbunden ist; 
4. zur Sicherung des Vollzuges eines rechtskräftigen Urteils. 
2Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als der Haftgrund besteht. Sie soll die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen. 
 
... 
3. 
Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, es liege im vorliegenden Fall keine Kollusionsgefahr vor. Soweit der angefochtene Entscheid eine solche bejahe, fehle es an einer hinreichend bestimmten Umschreibung. Schliesslich hätten die Umstände, wo Kollusionsgefahr angenommen wird, längst geklärt werden können, weshalb die Missachtung des Beschleunigungsgebotes und die damit verbundene Aufrechterhaltung der Haft die persönliche Freiheit verletze. 
3.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Für die Annahme von Kollusionsgefahr reicht die bloss abstrakte Möglichkeit nicht aus, erforderlich sind vielmehr konkrete Indizien, die Kollusion als wahrscheinlich erscheinen und befürchten lassen. Eine solche Situation liegt etwa vor, wenn die Darstellung des Beschuldigten von derjenigen des Opfers abweicht (BGE 128 I 149 E. 2.1, 3.2 und 3.4, 117 Ia 257 E. 4b S. 260, mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Untersuchungshaft gehaltene Person Anspruch darauf, innert einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung der persönlichen Freiheit dar. Eine solche liegt u.a. dann vor, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Die Frage der übermässigen Haftdauer beurteilt sich aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176, mit Hinweisen). 
3.2 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Lebensumstände oder die Personen sowie die ungeklärten Fragen, hinsichtlich derer Kollusionsgefahr bestehen soll, hinreichend konkret darzulegen und zu umschreiben sind. Die Strafuntersuchung bezieht sich auf die Gesamtheit der massgeblichen Umstände, hat unter dem Gesichtswinkel des genannten Beschleunigungsgebotes aber auch den Kollusionssituationen nachzugehen. Wie es sich im vorliegenden Fall mit diesen Fragen im Einzelnen verhält, kann indessen im Hinblick auf die Bejahung der Fluchtgefahr (unten E. 4) offen gelassen werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass im angefochtenen Entscheid in verfassungswidriger Weise Fluchtgefahr bejaht worden sei. 
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, tatsächlich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung kann die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe neben andern, eine Flucht begünstigenden Tatsachen mit in Betracht gezogen werden. Der Umstand indessen, dass der Betroffene im Falle einer Flucht allenfalls an die Schweiz ausgeliefert oder vom entsprechenden Staat in Übernahme der Strafverfolgung belangt werden könnte, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht auszuschliessen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, 123 I 31 E. 3d S. 36, 117 Ia 769 E. 4 S. 70, mit Hinweisen). In diesem allgemeinen Sinne werden die Anforderungen an die Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. 
4.2 Im Hinblick auf den vorliegenden Fall wird im angefochtenen Entscheid zur Fluchtgefahr ausgeführt, mit dem Konkurs verschiedener Gesellschaften, der Unmöglichkeit, erneut zu Krediten zu gelangen, und der Schwierigkeit, in dieser Situation zu einer Arbeitsstelle zu gelangen, sei die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers in der Schweiz weitgehend zerstört. Der Untersuchungsrichter fügt dem bei, dass sämtliche Vermögenswerte gepfändet seien. Der Beschwerdeführer habe sich denn in Luxemburg auch um eine Firmengründung bemüht. Weiter wird im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Holland wohnten und dass das soziale Netz in der Schweiz angesichts der deliktischen Tätigkeit weitgehend gerissen sei. 
 
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine konkreten Fluchtvorbereitungen getroffen. Er könne bei seinen Eltern oder in seinem Haus in Buch/Leventado wohnen. Schliesslich wolle er seine Geschäftsideen und -tätigkeiten in der Schweiz realisieren. So habe er denn seine Auslandreisen auch nie zur Flucht benützt und sei immer pünktlich zu den Vorladungen erschienen. 
 
Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es, soweit ersichtlich, zu, dass er keine konkreten Vorbereitungen für eine Flucht ins Ausland getroffen hat und immer zu den Vorladungen erschienen ist. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die Anreize, tatsächlich in der Schweiz zu verbleiben, als gering erscheinen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass seine wirtschaftliche Existenz weitgehend zerstört ist, ebenso im Hinblick auf den Aufbau neuer Geschäftsbereiche wie auch hinsichtlich der Suche nach einer Arbeitsstelle; er belegt denn seine wirtschaftliche Lage in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch mit zahlreichen Dokumenten. Ferner versuchte der Beschwerdeführer, sich mit einer Firmengründung in Luxemburg eine neue Existenz aufzubauen und für die Geschäftstätigkeit in der Schweiz einen Geschäftsführer einzusetzen. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass auch sein soziales Netz in der Schweiz weitgehend zusammengebrochen ist. Zwar wohnen seine Eltern in der Schweiz, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder indes unbestrittenermassen in Holland. Der Beschwerdeführer macht nicht namhaft, dass diese einen Umzug in die Schweiz beabsichtigen. Im angefochtenen Entscheid ist denn auch davon die Rede, dass der Beschwerdeführer in Holland Kaufsverhandlungen für ein Haus geführt habe. Bei dieser Sachlage ist es daher nicht von Belang, dass er sich um ein Mietobjekt und einen dreijährigen Mietvertrag bemüht haben soll. Schliesslich erscheint der Beschwerdeführer auslandgewohnt und hat darüber hinaus im Falle eines Schuldspruchs mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen der laufenden Strafverfahren gegen den Staat Verantwortlichkeitsansprüche in enormer Höhe geltend machen will, da derartige Verfahren nicht zwingend seine Anwesenheit erfordern. 
 
Aufgrund einer Gesamtbeurteilung all dieser Umstände ergibt sich, dass eine Fluchtgefahr nicht nur abstrakt besteht, sondern vielmehr auch konkret angenommen werden muss. Anders als der Beschwerdeführer meint, erscheinen aufgrund dieser Gesamtbeurteilung der Umstände auch allfällige im Vergleich zur Untersuchungshaft mildere Ersatzmassnahmen als zweckuntauglich. Der angefochtene Entscheid hält demnach vor dem Verfassungsrecht stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 
5. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Er belegt seine Bedürftigkeit ausführlich. Die Beschwerde kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Ersuchen ist daher stattzugeben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Michael Manser wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: