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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 358/02 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
A.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 10. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene, selbständig erwerbstätige Advokatin A.________ litt unter grauem Star am linken Auge. Am 25. April 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese lehnte mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 die Übernahme der Staroperation am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme ab, weil die Versicherte über ein normalsichtiges Auge verfüge und für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 10. April 2002 abwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung sinngemäss beantragen, die Invalidenversicherung habe die Kataraktoperation am linken Auge vom 6. Juni 2001 als medizinische Eingliederungsmassnahmen zu übernehmen. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). 
1.3 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 2. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter der Versicherten - sie befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2. Oktober 2001) in ihrem 42. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 6. Juni 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht gelangte unter Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde zum Schluss, bei einem korrigierten Fernvisus von 0,9 auf dem rechten Auge und einem im Vergleich zur gesamthaften Berufstätigkeit als selbständig erwerbende Advokatin bekannten Anteil von 30 % Bildschirmarbeit liege weder eine unmittelbar drohende Invalidität noch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor, so dass kein Anspruch auf Übernahme der Staroperation durch die Invalidenversicherung bestehe, sondern der Eingriff in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung gehöre. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, am rechten Auge könne bei einer "Fehlsichtigkeit von mehr als sieben Dioptrien" nicht von einem normalsichtigen Visus gesprochen werden. Die starke Korrektur dieser Kurzsichtigkeit führe zu einer Verkleinerung der betrachteten Gegenstände. Zudem sei von einem tendenziell über 30 % ansteigenden Anteil der Bildschirmarbeit an der gesamthaften Erwerbstätigkeit auszugehen und bei dieser Arbeit sei die Versicherte vor der Kataraktoperation infolge der Beeinträchtigung durch den grauen Star rascher ermüdet, "was wiederum eine Invalidität bedeutet" habe. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin auf dem rechten Auge über einen normalen Visus verfügt und, falls ja, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 In seinem Bericht vom 31. Juli 2001 bezeichnete der behandelnde Augenarzt Dr. med. B.________, den Wert des "Fernvisus rechts in bester Korrektur" mit 0,9. Entgegen der beschwerdeweise vorgetragenen Argumentation liegt von Seiten der Sehfähigkeit auf dem rechten Auge kein "Störfaktor für die Binokularität" vor. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein einseitig erblindeter Mensch die medizinischen Voraussetzungen zum Erwerb eines Führerausweises in der Kategorie B (für Personenwagen) in Bezug auf die Sehfähigkeit mit einem korrigierten Visus von bloss 0,8 erfüllen kann (vgl. Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Massgebend ist somit der korrigierte Visuswert. Demnach sind Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf den mit Kontaktlinsen korrigierten Visus von 0,9 zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über ein normalsichtiges rechtes Auge verfüge. 
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.3 Vorliegend ist gestützt auf den Bericht des Augenarztes Dr. med. B.________ vom 31. Juli 2001 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur auf dem linken Auge an grauem Star litt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil R. vom 30. September 2003 (I 694/01) entschieden, dass die Präzisierungen zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge bei (nach Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge gemäss Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02; vgl. Erw. 3.1 hievor) sinngemäss auch auf diejenigen Fälle anwendbar sind, in welchen nur ein Auge vom grauen Star betroffen und fraglich ist, ob die versicherte Person dadurch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG invalid geworden oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. 
3.4 
In visueller Hinsicht ist das Tätigkeitsspektrum der als selbständig erwerbende Advokatin berufstätigen Versicherten gerichtsnotorisch bekannt und besteht im Wesentlichen aus dem Aktenstudium, der Lektüre von Fachliteratur, dem Führen von Verhandlungen sowie dem Verfassen von Texten. Dabei hat sie gemäss eigenen Angaben gegenüber ihrem behandelnden Augenarzt während mindestens 30 % der gesamten Arbeitszeit Bildschirmarbeit zu leisten. Darauf ist abzustellen. 
3.5 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist, hat die IV-Stelle gemäss Präzisierungen im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einzuholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben der Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur VZV), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 6. Juni 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
3.6 Der Bericht des Dr. med. B.________ vom 31. Juli 2001 (8/I/7) genügt den dargelegten praxisgemässen (Erw. 3.5 hievor) Anforderungen an die medizinische Beurteilung der Notwendigkeit des Binokularsehens nicht. Obwohl der behandelnde Augenarzt in aller Deutlichkeit und Kürze ausführte, die Versicherte sei "aufgrund ihres Berufes als Advokatin [...] am Bildschirm tätig (Minimum 30 %) und [...] deswegen auf eine funktionierende Binokularität angewiesen", unterliess er es, differenziert zu den erforderlichen Aspekten der Notwendigkeit des Binokularsehens (Erw. 3.5 hievor) Stellung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an einer Beantwortung der Frage nach der Angewöhnung und Anpassung an den funktionellen Verlust eines Auges in Bezug auf die behauptete einseitige Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und die angeblich daraus resultierende raschere Ermüdung bei der Arbeit als Advokatin. 
3.7 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 3.4 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.5 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die linksseitige Kataraktoperation vom 6. Juni 2001 neu verfügen wird. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der formell obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. April 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 2. Oktober 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 6. Juni 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: