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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 677/04 
 
Urteil vom 5. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
L.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch F.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 26. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
Nachdem ein erstes Rentengesuch auf Beschwerde hin durch Entscheid der Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 21. Januar 2002 wegen fehlender Versicherteneigenschaft abgewiesen worden war, stellte der 1947 geborene L.________ am 1. März 2002 ein neues Leistungsbegehren (für die Zeit nach dem 1. Januar 2001), welches die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 16. April 2003 erneut ablehnte, woran sie im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 festhielt. 
Die Rekurskommission wies eine dagegen erhobene Beschwerde wiederum ab (Entscheid vom 26. August 2004). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ erneut die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eidgenössische Rekurskommission hat unter Hinweis auf die massgeblichen staatsvertraglichen Grundlagen festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie ein Schweizer Bürger und dass sich der Rentenanspruch auf Grund des schweizerischen Rechts bestimmt (Art. 28 IVG). 
 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 19. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze sind vorliegend die Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zu berücksichtigen. In Fällen, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist der Beurteilung der streitigen Rechtsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen (BGE 130 V 334 Erw. 6). 
 
Zu den im angefochtenen Entscheid richtig zitierten ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (BGE 130 V 343) festgestellt, dass es sich bei den erwähnten Legaldefinitionen um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (Erw. 3.1 bis 3.4). Keine Anwendung finden dagegen die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision). 
2. 
Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an chronischer Bronchitis, Bandscheibenleiden L4/L5 und L5/S1 mit Wurzelschädigung, Lumboischialgie rechts, Bluthochdruck, chronischer kompensierter Kardiomyopathie und depressiven psychosomatischen Störungen sowie migräneartigen Kopfschmerzen. Die Vorinstanz hat in Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen mit zutreffender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vollumfänglich beizupflichten ist, festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Leiden in der Lage bleibt, seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Schneider vollumfänglich, jedenfalls in einem rentenausschliessenden Umfange (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2b [Prozent- oder Schätzungsvergleich]), weiterhin nachzugehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte. Insbesondere wird mit dem ärztlichen Bericht von Dr. S.________ vom 12. Oktober 2004 keine neue Diagnose gestellt. Der Bericht ist überdies nach dem Erlass des Einspracheentscheides erstellt worden und daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: