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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 189/05 
 
Urteil vom 5. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
I.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Stadthausstrasse 131, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene I.________, seit August 2000 bei der Firma X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, zog sich am 12. April 2002 anlässlich eines Bahnunglücks eine Verletzung des rechten Handgelenkes zu. Nachdem die Beschwerden persistierten, wurde am 2. September 2002 eine operative Revision (Arthrotomie, Ganglionexzision, Débridement im Bereich des scapho-lunären Ligamentes, radio-carpale Synovektomie, Neurotomie des Nervus interosseus posterior, Fragmententfernung Triquetrum, triquetrohamatale Exploration) durchgeführt (Operationsbericht des Dr. med. M.________, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 2. September 2002). Da sich das Beschwerdebild auch in der Folge nicht verbesserte, liess sich I.________ am 26. März 2003 durch Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, untersuchen, welcher eine Leistungsfähigkeit für geeignete leichte Tätigkeiten von 50 % attestierte (Bericht vom 27. März 2003). Im Auftrag der SUVA wurden hierauf an der Rehaklinik Y.________ umfangreiche Abklärungen schmerztherapeutischer (Bericht vom 15. April 2003), handchirurgischer (Berichte vom 27. Mai und 10. Juni 2003) sowie psychosomatischer Art (Bericht vom 23. Juli 2003) vorgenommen; gestützt darauf, insbesondere den Austrittsbericht der Dres. med. U.________ und T.________ vom 7. August 2003, wurde dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte manuelle Beschäftigungen bescheinigt. Diese Einschätzung bestätigte der Kreisarzt Dr. med. W.________ - nach Durchführung der Abschlussuntersuchung - in seinem Bericht vom 19. September 2003. Angesichts der medizinischen Aktenlage kündigte die SUVA mit Schreiben vom 26. September 2003 die Herabsetzung der bisher erbrachten Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 50 % ab 1. Oktober 2003 an. Daran hielt sie am 25. November 2003 verfügungsweise fest, wobei sie dem Versicherten gleichenorts eine einer Integritätseinbusse von 20 % entsprechende Integritätsentschädigung zusprach. Die hiegegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 27. Januar 2004 ab. 
 
B. 
Die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2004 sowie Ausrichtung der Taggeldleistungen auf der bisherigen Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingereichte Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid vom 29. März 2005). 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und seine vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Ferner ersucht er um Rückweisung der Sache an die SUVA zur Durchführung eines psychiatrischen bzw. psychosomatischen Gutachtens. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu beurteilen ist, ob die SUVA die dem Versicherten ausgerichteten Taggeldleistungen zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 gekürzt hat. Es besteht demgegenüber weder auf Grund der Vorbringen der Parteien noch anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass, die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 25. November 2003 gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zugesprochenen und mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 bestätigten Integritätsentschädigung anzuzweifeln (BGE 125 V 415 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die - auf Grund der intertemporalrechtlichen Regeln vorliegend in der mit In-Kraft-Treten des ATSG seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung zur Anwendung gelangenden (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) - Bestimmungen über den gegenüber dem Unfallversicherer in Betracht fallenden Anspruch auf Taggelder (Art. 16 f. UVG, Art. 25 UVV) sowie die hierfür erforderliche Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 345 f. Erw. 3 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]) richtig aufgezeigt. Zutreffend sind ferner die Erwägungen zu der für den Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen sowie bezüglich des Beweiswertes und der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit sich solange nach der bisherigen Tätigkeit bemisst, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten. Ist das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar, bemisst sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes und gegebenenfalls einer Anpassungszeit (BGE 115 V 133 f. Erw. 2; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 115; vgl. nunmehr ausdrücklich Art. 6 Satz 2 ATSG [BGE 130 V 345 Erw. 3.1 mit Hinweis]). Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist anhand der medizinischen Berichte zu entscheiden. Diese bilden die Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung einer versicherten Person unfallbedingt noch zugemutet werden kann (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc mit Hinweisen [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage dargelegt, dass dem Beschwerdeführer in einer handwerklich leichten Tätigkeit mit geringer Hebe- und Tragebelastung sowie unter Vermeidung von stressrepetitiven Bewegungsabläufen und Arbeiten mit hoher Anforderung an eine gute Handgelenksbeweglichkeit seit 1. März 2003 wiederum ein volles Arbeitspensum zuzumuten ist. Namentlich die Ärzte der Rehaklinik Y.________, welche eine Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne bescheinigten, haben den Versicherten während vier Wochen stationär behandelt und ihn unter anderem auch handchirurgischen und psychosomatischen Abklärungen unterzogen. Die entsprechenden konsiliarischen Berichte wie auch der Austrittsbericht der Dres. med. U.________ und T.________ vom 7. August 2003 erfüllen die von der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Unterlagen gestellten Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) vollumfänglich, weshalb ohne weiteres auf deren, durch die Dres. med. M.________ (Bericht vom 4. März 2003) und W.________ (Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 19. September 2003) im Übrigen bestätigten Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Die Ärzte der Rehaklinik wiesen dabei insbesondere auf die auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Schmerzen hin, welche auch Dr. med. W.________ mit der Feststellung bejahte, dass die objektiv kräftige und gut ausgebildete Ober- und Unterarm- sowie Handmuskulatur rechts nicht mit den geltend gemachten Beschwerden korrelierte. 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwendungen vermögen, soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des ihm verbliebenen Leistungsvermögens auf die Aussage des Dr. med. B.________ gemäss Bericht vom 27. März 2003 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Arzt die grundsätzlich ebenfalls auf 100 % geschätzte Arbeitsfähigkeit in einer leichten Beschäftigung ausdrücklich in Korrelation zur bis Ende Februar 2003 ausgeübten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Verzinkerei setzte und das Leistungsvermögen damit auf 50 % reduzierte. Im Zeitpunkt der Herabsetzung der Taggelder (1. Oktober 2003) war der Versicherte indes bereits seit sieben Monaten arbeitslos und es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, eine - bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt - geeignete Stelle zu finden (vgl. auch Erw. 2.2 hievor und 3.3 hienach). Eine mit der ursprünglichen Tätigkeit begründete Reduktion der Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) rechtfertigt sich deshalb nicht (mehr). 
3.2.2 Ebenfalls nicht unbesehen abgestellt werden kann sodann auf die aus handchirurgischer Sicht ergangene Einschätzung des Dr. med. H.________ in dessen Bericht vom 10. Juni 2003, wonach die Arbeitsfähigkeit zwar nicht auf Grund eines eigentlichen somatischen Korrelats für die vom Versicherten angegebenen Beschwerden, aber zufolge verstärkt empfundener Schmerzen im rechten Handgelenk nurmehr 30 % betrage. Wie insbesondere das an der Rehaklinik Y.________ durchgeführte psychosomatische Konsilium vom 23. Juli 2003 gezeigt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung mit Krankheitswert, wobei insbesondere Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden konnten. Diagnostiziert wurde einzig eine - das erwerbliche Leistungsvermögen jedoch nicht beeinträchtigende - deutliche Selbstlimitierung bezüglich der Funktion der rechten Hand (Symptomausweitung) bei lokalisierten Schmerzklagen. Soweit Dr. med. H.________ die reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf objektive Befunde, sondern einzig mit den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers begründet, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Wenn der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Beschwerdebild der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) eine Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur Vornahme vertiefter psychiatrischer bzw. psychosomatischer Abklärungen beantragt, verkennt er, dass im hier zu beurteilenden Fall bereits die entsprechende Diagnose verneint wurde, sodass sich weitere Untersuchungen zur Frage erübrigen, ob die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - trotz Vorliegens der Schmerzsymptomatik - erlauben, einer Arbeit nachzugehen. 
3.2.3 Selbst wenn im Übrigen eine erhebliche psychische Gesundheitsstörung zu bejahen wäre, mangelte es jedenfalls - nach Massgabe der in BGE 115 V 133 festgehaltenen Grundsätzen - an deren Adäquanz zum Unfallereignis. Da die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt des Zugunglücks im umgekippten Waggon gesessen, angesichts des aktenkundigen Zeitungsausschnitts, wonach sich keine Passagiere im umgekippten Wagen befunden hätten und sich lediglich eine Person im auf den Schienen stehen gebliebenen Zugsteil an der Hand verletzt habe, zumindest, wie bereits das kantonale Gericht und die SUVA im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 19. April 2004 festgestellt haben, zweifelhaft erscheint, kann das Ereignis höchstens als mittelschwerer Vorfall eingestuft werden. Damit die adäquate Kausalität als gegeben zu betrachten wäre, müsste also entweder eines der Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form erfüllt oder mehrere der unfallbezogenen Kriterien zu bejahen sein (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich hinsichtlich der allein massgeblichen unfallbedingten physischen Beeinträchtigungen (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen) indessen keine Hinweise auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerschmerzen oder einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Ebenfalls zu verneinen ist sodann das Kriterium der - rein somatisch bedingten - lange dauernden, erheblichen Arbeitsunfähigkeit und auch eine, die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung ist nicht auszumachen. 
 
3.2.4 Der Einwand des Beschwerdeführers schliesslich, es handle sich vorliegend um die gleiche Problematik "wie in vielen Fällen von HWS Distorsionstraumata, wo mit bildgebenden Methoden keine Verletzung der HWS nachgewiesen werden kann, aber trotzdem Schmerzen und Erwerbsunfähigkeit gegeben sind", geht fehl. Aus dem Umstand, dass ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden (wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. [BGE 117 V 360 Erw. 4b]) eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen kann, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa), lässt sich nichts zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers ableiten. Bei der durch ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule verursachten Verletzung handelt es sich auf Grund seiner Komplexität und Vielschichtigkeit um ein besonderes Beschwerdebild, welches eine Unterscheidung der aufgetretenen Gesundheitsstörungen in solche eher organischer und/oder psychischer Art charakteristischerweise eben gerade nicht erlaubt. Eine damit vergleichbare Konstellation ist im Falle einer Verletzung des Handgelenkes offensichtlich nicht gegeben, da namentlich auch die festgestellte Symptomausweitung nicht als eine diesem Beschwerdebild inhärente Verletzungsform gewertet werden kann. 
3.3 Zwischen der Aufgabe der ursprünglichen Tätigkeit per Ende Februar 2003 und der auf den 1. Oktober 2003 verfügten Herabsetzung der Taggeldleistung entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 % liegen sieben Monate. Dieser Zeitraum ist, zumal dem Beschwerdeführer ab 1. März 2003 bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden ist, ohne weiteres als ausreichende Übergangszeit anzusehen, um eine geeignete (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden (Erw. 2.2 hievor; vgl. auch die in Rumo-Jungo, a.a.O., S. 115 f. genannten Beispiele aus der Rechtsprechung). Die Zusprechung eines Taggeldes auf der Grundlage einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2003 ist folglich nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: