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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 912/05 
 
Urteil vom 5. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
Z.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch die Pro Infirmis Bern, Brunngasse 30, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 7. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ (geboren 1945) leidet an einer Multiple Sklerose. Seit 1. März 2002 bezieht sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie seit Oktober 2002 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Gestützt auf einen Bericht der SAHB Regionales Hilfsmittelzentrum Bern vom 4. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle Bern Z.________ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Dezember 2003 einen Kostenbeitrag von Fr. 8000.- an die Anschaffung eines Plattformliftes für den Aussenbereich in Austauschbefugnis zu einem Treppenfahrstuhl zu. 
 
Mit Gesuch vom 12. Januar 2005 liess Z.________ durch die Pro Infirmis die Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Dezember 2003 beantragen. Dieses Ansinnen lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 3. März 2005 ab. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. November 2005 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihr einen Plattformtreppenlift in Austauschbefugnis zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 sind am 1. Juli 2006 Änderungen des IVG und OG (Art. 97 Abs. 2, 105 Abs. 3, 132 Abs. 2 und 134) in Kraft getreten. Mit dieser Novelle ist das Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung aufgehoben und durch das frühere, vor Inkrafttreten von ATSG und ATSV geltende Vorbescheidverfahren ersetzt worden. Dies bedeutet, dass gegen eine Verfügung der IV-Stelle nicht mehr Einsprache erhoben werden kann, sondern direkt eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eingereicht werden muss (Art. 69 Abs. 1 IVG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, ist diese Neuerung im vorliegenden Verfahren ebensowenig anwendbar wie die angeführten Änderungen des OG. 
2. 
Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) erlassen. Nachdem die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und die erhebliche Bedeutung einer allfälligen Berichtigung ausgewiesen ist, beschränkt sich im Folgenden die Prüfung auf die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 23. Dezember 2003. 
3. 
3.1 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (BGE 126 V 401, 125 V 393 oben; SVR 2005 AlV Nr. 8 Erw. 3.1.1 [Urteil H. vom 23. April 2004, C 214/03]; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz 16). 
3.2 Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt in der Regel als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401), sofern die Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder bei deren Erlass massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, nicht aber, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60; Urteile B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, Erw. 3.1, und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Allerdings darf nicht die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Leistungsfestsetzung verlassen und im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Schätzung ersetzt werden. Die Ausübung von Ermessen bleibt auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Anspruchsvoraussetzung beschränkt (Urteile A. vom 7. Dezember 2004, I 410/04, Erw. 4.1, und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). 
3.3 Wie aus dem Bericht der SAHB vom 4. Dezember 2003 hervorgeht, kann die Beschwerdeführerin das von ihr bewohnte Haus im Rollstuhl nur über einen Rampenweg oder über einen Plattformtreppenlift für den Aussenbereich verlassen. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob unter den in Ziff. 14.05 HVI enthaltenen Begriff "Rampen" auch der Rampenweg subsumiert werden könne und ob deshalb die Verfügung vom 23. Dezember 2003 offensichtlich unrichtig ist. Während die Beschwerdeführerin diese Frage bejaht, weil es sich um eine bauliche Änderung handle, die ihr den Zugang zu ihrem Haus gewähren solle, ist die IV-Stelle der Auffassung mit dem Begriff Rampen sei ein weniger aufwändiges und daher auch kostengünstigeres Hilfsmittel gemeint als ein Rampenweg. Sowohl bei dieser Auslegungsfrage wie auch im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der Austauschbefugnis (vgl. hiezu BGE 127 V 121) verfügen die rechtsanwendenden Behörden beim erstmaligen Entscheid über einen gewissen Spielraum. Im Rahmen der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit kann daher nicht gesagt werden, eine Verfügung, welche den Rampenweg nicht unter den Begriff der Rampe subsumiert, erfülle diese Wiedererwägungsvoraussetzung. Soweit die Beschwerdeführerin auf BGE 127 V 121 hinweist, vermag dieses Urteil nicht zu einem andern Ergebenis zu führen. In diesem Urteil hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht zu entscheiden, wie es sich mit dieser Auslegungsfrage verhält. Nach dem Gesagten sind der Einspracheentscheid und der vorinstanzliche Entscheid rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: