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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_310/2008 /nip 
 
Urteil vom 5. Dezember 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 24. November 2008 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter. 
In Erwägung, 
dass X.________ gemäss der am 24. November 2008 ergangenen Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur in Sicherheitshaft versetzt worden ist; 
 
dass er hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits gemäss Schreiben vom 25. September 2008 hingewiesen worden ist (dies im früheren Verfahren 1B_260/2008), nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Dezember 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp