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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_716/2008 
 
Urteil vom 5. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, 
Wilerstrasse 21, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________, geboren 1935, ist seit 1986 geschieden und war als Pfarrer von 1990 bis 1998 für die Stiftung Stiftung S.________ erwerbstätig. Im Zusammenhang mit der ursprünglich in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in A.________, welche später die Stiftung S.________ erwarb, investierte M.________ seine Ersparnisse und Altersvorsorge. Im Rahmen der Eigentumsübertragung dieser Liegenschaft verlor er rund DM 200'000.-. Nachdem er gegen den ehemaligen Buchhalter der Stiftung S.________ Strafanzeige wegen Betrugs erhoben hatte, löste die Stiftung S.________ das Arbeitsverhältnis mit ihm zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters per 31. März 1998 auf, obwohl er im fraglichen Zeitraum angeblich zu 25 % arbeitsunfähig war. Gegen diese, seines Erachtens missbräuchliche Arbeitsvertragskündigung und gegen den Verlust seiner Altersvorsorgeersparnisse als behauptete Folge des betrügerischen Verhaltens des ehemaligen Buchhalters der Stiftung S.________ setzte sich M.________ mit anwaltlicher Vertretung zur Wehr. Zur gütlichen Bereinigung der Auseinandersetzung über die von M.________ gegen die Stiftung S.________ erhobene Schadenersatzforderung erklärte sich die Stiftung S.________ unter anderem bereit, ihm frühestens ab 1. November 1998 eine monatliche Rente von Fr. 750.- auszurichten (Vereinbarung vom 28. Oktober 1998 zwischen der Stiftung S.________ und M.________; nachfolgend kurz "Rentenvereinbarung" genannt). 
Am 9. November 2006 unterzeichnete M.________ die Stiftungsurkunde über die Errichtung einer Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB namens Stiftung H.________ mit Domizil in B.________ und widmete dem Stiftungszweck Fr. 10'000.- in bar. Am 2. Februar 2007 verkaufte M.________ die seit 8. März 1978 in seinem Alleineigentum stehende und selber bewohnte Liegenschaft in B.________ (Zweifamilienhaus mit Studio) bei einem von der zuständigen Steuerverwaltung geschätzten Verkehrswert von Fr. 373'000.- zum Preis von Fr. 350'000.- an die Stiftung H.________ in der Hoffnung, in diesem Haus bis zu seinem Tod leben zu können. Auf Seiten dieser Familienstiftung (der neuen Eigentümerin und Vermieterin dieser Liegenschaft) mitunterzeichnend schloss M.________ (als Mieter) über die selbst bewohnte Zweieinhalbzimmerwohnung in B.________ einen Mietvertrag mit einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 750.- ab. Am 28. März 2007 erhob M.________ mit Wirkung ab 1. März 2007 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente. Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 lehnte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau (nachfolgend: Amt oder Beschwerdegegnerin) das Leistungsgesuch ab unter anderem mit der Begründung, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung resultiere - unter Anrechnung der monatlichen Rente der Stiftung S.________ - ein Einnahmenüberschuss. Auf die dagegen am 8. August 2007 mündlich erhobene Einsprache hin hielt das Amt an seiner Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 14. November 2007). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, ihm seien ab 1. Mai 2007 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 587.- auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Klärung und Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 
Während das Amt auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: vom 14. November 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich die Berechnung der strittigen Ergänzungsleistung für das Jahr 2007 nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen. 
 
3. 
Letztinstanzlich steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den ab 1. März 2007 erhobenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat für den Fall, dass die Rentenzahlungen der Stiftung S.________ zu den anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers zählen. Strittig ist demgegenüber, ob es sich bei diesen Zahlungen um Leistungen im Sinne von Art. 3c Abs. 2 ELG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ohne Hinweis ist nachfolgend stets diese Fassung gemeint) handelt. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Rentenzahlungen der Stiftung S.________ seien als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter gemäss Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG zu qualifizieren und folglich bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht als Einnahmen anzurechnen. 
 
4. 
4.1 Art. 3c Abs. 1 lit. d und Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG stimmen mit den bis Ende 1997 gültig gewesenen Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 3 Abs. 3 lit. c aELG überein, womit sowohl die zu den altrechtlichen Bestimmungen vorliegenden Materialien als auch die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f. mit Hinweisen) relevant bleiben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 10/99 vom 27. Januar 2000 E. 3). Der historische Gesetzgeber wollte mit Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuieren (vgl. BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f. mit Hinweisen). Ausnahmen hiervon ergeben sich einzig aus Art. 3c Abs. 2 ELG (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 6/02 vom 24. Juni 2002 E. 1a und P 10/99 vom 27. Januar 2000 E. 3a), welcher die Kategorien der nicht anrechenbaren Einkommen abschliessend aufführt (BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f. mit Hinweis). 
 
4.2 Nicht als Einkommen anzurechnen sind unter anderem öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG). Fürsorgecharakter im Sinne dieser Bestimmung haben praxisgemäss Leistungen, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 116 V 328 E. 1a S. 329 f. mit Hinweisen). Bejaht wurde der ausgesprochene Fürsorgecharakter bei freiwilligen Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse für das unterstützungsbedürftige Kind eines verstorbenen Beamten (EVGE 1968 S. 226) sowie bei freiwilligen und auf Zusehen hin ausgerichteten Leistungen des Arbeitgebers (ZAK 1972 S. 62). Verneint wurde er im Falle einer auf Grund des Bundesbeschlusses betreffend Hilfeleistung an kriegsgeschädigte Auslandschweizer ausgerichteten Rente (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 6/02 vom 24. Juni 2002 E. 1a und P 10/99 vom 27. Januar 2000 E. 3a, je mit Hinweis auf EVGE 1966 S. 245). 
 
4.3 Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass ein Renteneinkommen auch dann vollumfänglich in die Anspruchsberechnung miteinzubeziehen ist und somit nicht unter die Ausnahmetatbestände der nicht anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 3c Abs. 2 ELG fällt, wenn der entsprechenden wiederkehrenden Leistung im Sinne einer Entschädigung für eine ungerechtfertigte Inhaftierung eigentlicher Genugtuungscharakter zukommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 41/04 vom 3. Dezember 2004 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 145 E. 3.5.2 S. 157). Gleiches gilt sowohl für Leistungen einschliesslich Renten, die ein Opfer auf Grund einer Straftat und ihrer Folgen vom Täter oder anderen Leistungserbringern, z.B. einer Sozialversicherung, erhält (vgl. BGE 131 II 217 E. 2.1 S. 219 und E. 2.2 S. 220) als auch mit Blick auf wiederkehrende Leistungen des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, seine Ehefrau und an seine minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder (vgl. Rz. 2087 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Anrechnung der Rentenzahlungen der Stiftung S.________ an die Berechnung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2007 ein, gemäss Rentenvereinbarung habe die Stiftung S.________ ihm damit "auf freiwilliger Basis und als Fürsorgeleistung" bzw. als "freiwillige Fürsorgeleistung" eine "Altersrente" von monatlich derzeit Fr. 801.- ausrichten wollen. Nach dem klaren Wortlaut falle diese Leistung unter Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG. Sie bestimme sich nach der Bedürftigkeit. Weil der EL-Ansprecher in Verletzung des Willens seiner ehemaligen Arbeitgeberin (Stiftung S.________) Strafanzeige gegen deren Buchhalter erstattet habe, sei der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer im Alter von 63 Jahren von Seiten der Stiftung S.________ aufgelöst worden. Die schlechte wirtschaftliche Situation des EL-Ansprechers im AHV-Alter sei damals zuverlässig voraussehbar gewesen. Angesichts der Voraussehbarkeit der Altersarmutslage sei die Rentenvereinbarung im Rahmen des Zweckes der Stiftung S.________ zur Linderung der Bedürftigkeit abgeschlossen worden. Der Abschluss dieser Vereinbarung sei freiwillig erfolgt. Daran ändere nichts, dass die vereinbarten wiederkehrenden Rentenzahlungen bisher stets regelmässig jeden Monat erbracht worden seien. Unabhängig von der "moralischen Wiedergutmachungsidee" bezwecke die Rente der Stiftung S.________ nach dem klaren Wortlaut einzig, "die unbefriedigende Altersvorsorge" durch die "freiwillige Fürsorgeleistung" zu verbessern. Die Rentenvereinbarung sei "von zwei Rechtsanwälten und einer professionell im Sozialwesen tätigen Stiftung ausgearbeitet" und der Wortlaut der Formulierungen gezielt so gewählt worden, um dadurch "den Beschwerdeführer subsidiär zur EL unterstützen" zu können. Wer so formuliere, habe gerade nicht gewollt, dass seine periodische Leistung als EL-Einkommen angerechnet werde. 
 
5.2 Unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles gelangte das kantonale Gericht zur Auffassung, die regelmässig jeden Monat geleisteten und zwischenzeitlich an die Veränderung des Landesindexes für die Konsumentenpreise angepassten Rentenzahlungen der Stiftung S.________ seien als Einnahmen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen, weil die Rentenvereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck zur gütlichen Beilegung der Auseinandersetzung über die vom EL-Ansprecher erhobene Schadenersatzforderung abgeschlossen worden sei. 
5.3 
5.3.1 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es besteht kein Zweifel, dass die sachkundigen Rechtsanwälte und die Stiftung S.________ die Rentenleistungen durch die getroffene Wahl der Formulierungen in der Rentenvereinbarung (Bezeichnung der Gabe als "freiwillige Fürsorgeleistung" bzw. als eine "auf freiwilliger Basis und als Fürsorgeleistung [erbrachte] Altersrente") gezielt von der Anrechenbarkeit als Einnahmen mit Blick auf Art. 3c Abs. 1 und 2 ELG auszuschliessen versuchten. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob hier eine "öffentliche oder private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter" im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG vorliegt, oder ob es sich dabei um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG handelt, richtet sich nicht ausschliesslich nach dem subjektiven Willen der Parteien, welche die Rentenvereinbarung abgeschlossen haben, sondern beurteilt sich nach Sinn und Zweck, welcher dieser Leistung bei objektiver Betrachtung zukommt. Die Rentenvereinbarung wurde trotz Voraussehbarkeit der ungenügenden Altersvorsorge nicht im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Austritt des Beschwerdeführers aus dem Anstellungsverhältnis bei der Stiftung S.________ per 31. März 1998 abgeschlossen. Gestützt auf die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz, wie nachfolgend zu zeigen ist, zutreffend erkannt, dass die Rentenvereinbarung nicht als Ergebnis einer freiwillig - aus rein sozialen oder christlichen Motiven der Nächstenliebe - erfüllten Fürsorgepflicht der ehemaligen Arbeitgeberin zu werten ist. 
5.3.2 Nach Aktenlage steht fest, dass der EL-Ansprecher noch vor der endgültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung S.________ durch seinen anwaltlichen Vertreter im Rahmen des Strafverfahrens gegen den früheren Buchhalter der Stiftung S.________ eine erhebliche Schadenersatzforderung (von rund DM 220'000.-) geltend machte und klar zum Ausdruck brachte, dass die ungerechtfertigte Bereicherung zu seinen Lasten schlussendlich bei der Stiftung S.________ eingetreten sei, welche zuletzt seine Liegenschaft in A.________ vom strafbaren Buchhalter zu einem viel zu tiefen Kaufpreis erworben habe (vgl. Schreiben an die Bezirksanwaltschaft vom 26. März 1998). Mit einem weiteren Schreiben vom 16. April 1998 liess der Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsvertreter der Stiftung S.________ auf verschiedene Gründe hinweisen, weshalb die von Seiten der Stiftung S.________ ausgesprochene Arbeitsvertragskündigung als missbräuchlich zu qualifizieren sei. Insbesondere sei die Kündigung nur deshalb erfolgt, weil sich der EL-Ansprecher für seine berechtigten Interessen im Zusammenhang mit der früher ihm gehörenden Liegenschaft in A.________ gewehrt habe. Auf diese offenkundigen Forderungen des Beschwerdeführers hin unterbreitete ihm die Stiftung S.________ im Gegenzug als Angebot verschiedene Leistungen (unter anderem eine lebenslängliche, monatlich auszahlbare Rente ab 65. Altersjahr in Ergänzung zur AHV) im Gesamtwert von insgesamt rund Fr. 230'000.-. Nicht nur in betraglicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht steht der spätere Abschluss der Rentenvereinbarung vom 28. Oktober 1998 offensichtlich in einem direkten Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung des EL-Ansprechers. 
5.3.3 Im Weiteren geht aus der Rentenvereinbarung selber ausdrücklich hervor, dass diese zur gütlichen Bereinigung der Auseinandersetzung betreffend eine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers abgeschlossen wurde. Gegen die Freiwilligkeit der entsprechenden Leistung spricht die Klausel der Rentenvereinbarung, wonach die Stiftung S.________ nur - aber immerhin - soweit und sofern zur Rentenkürzung berechtigt ist, als die Rentenzahlungen zusammen mit allfälligen Erwerbs- und/oder Ersatzeinkommen (AHV, IV, ALV etc.) das Nettoeinkommen übersteigen, welches der EL-Ansprecher zuletzt als Mitarbeiter der Stiftung S.________ erzielt hatte, ohne dass eine periodische Prüfung und Anpassung an seine Bedürftigkeit vereinbart worden wäre. Von einer freiwillig und auf Zusehen hin gewährten und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers anzupassenden Leistung (BGE 116 V 328 E. 1a S. 331 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 50/05 vom 13. Dezember 2005 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) kann hier keine Rede sein. 
5.3.4 Schliesslich hatte der Beschwerdeführer mit Abschluss der Rentenvereinbarung im Gegenzug für den Empfang der wiederkehrenden Leistungen die Erklärung abzugeben, "per Saldo aller Ansprüche, unter welchen Titeln auch immer, zu seiner vollen Befriedigung abgefunden zu sein" bei gleichzeitiger Verpflichtung, inskünftig "jegliche Äusserungen zu unterlassen, welche das Ansehen der [Stiftung S.________] beeinträchtigen könnten." Den wiederkehrenden Leistungen gemäss Rentenvereinbarung kommt somit die Bedeutung einer Ausgleichszahlung im Rahmen einer einvernehmlichen Beilegung der Auseinandersetzung über eine Schadenersatzforderung des EL-Ansprechers zu. 
5.3.5 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in zutreffender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse den ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG der wiederkehrenden Leistungen gemäss Rentenvereinbarung verneint. Die Anrechnung dieser Rente im Rahmen von Art. 3c Abs. 1 lit. d ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere besteht keine Veranlassung zu ergänzenden Abklärungen, nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hat. Sind die Rentenzahlungen der Stiftung S.________ bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen, hat die Beschwerdegegnerin den mit Wirkung ab 1. März 2007 erhobenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der als unterliegende Partei zur Kostentragung verpflichtete (Art. 66 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer hat für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Die Bedürftigkeit ist offensichtlich zu bejahen. Da die Beschwerde überdies nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen), kann dem Gesuch entsprochen werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Otmar Kurath, Weinfelden, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'916.25 ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli