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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_588/2011 
 
Urteil vom 5. Dezember 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 22. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1962 geborene B.________ war als Kranführer der Bauunternehmung X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. Oktober 1988 mit dem Velo auf den linken Ellbogen stürzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte konnte seine angestammte Tätigkeit am 2. November 1988 wieder vollumfänglich aufnehmen. In den Jahren 1989 und 1992 liess er der SUVA zwei Rückfälle melden, welche jeweils zu kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten führten. Bezüglich eines 1993 gemeldeten dritten Rückfalls lehnte die SUVA mit Verfügung vom 2. Juli 1993 ihre Leistungspflicht mangels Kausalität ab. 
B.________ war weiterhin über die X.________ AG bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. Juli 2005 aus ca. 2,5 Meter Höhe auf den Rücken stürzte und sich eine LWS- und Beckenkontusion zuzog. Für die verbliebenen Restfolgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007, ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Eine vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. November 2008 ab. 
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 lässt B.________ geltend machen, der Zustand in seinem linken Ellbogen habe sich nachhaltig verschlechtert. Mit Verfügung vom 14. April 2010 und Einspracheentscheid vom 24. Juni 2010 lehnte die SUVA die Ausrichtung höherer Leistungen ab, da weder ein Rückfall noch Spätfolgen noch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen würden. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 22. Juni 2011). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte unter Beilage eines Gutachtens der Frau Dr. med. V.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Februar 2011 beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen das vom Versicherten neu eingereichte Gutachten der Dr. med. V.________ vom 16. Februar 2011, welches bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätte eingereicht werden können, ausnahmsweise zulässig wäre, sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, so dass dieses unbeachtet bleiben muss. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Verfügung vom 3. Mai 2007 habe nur den Unfall vom 5. Juli 2005 betroffen, während der Unfall vom 22. Oktober 1988 sowie die in den Jahren 1989 und 1992 gemeldeten Rückfälle zu diesem Unfall nie formell abgeschlossen worden seien. Dazu gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im rechtskräftigen kantonalen Gerichtsentscheid vom 12. November 2008, mit welchem die Verfügung vom 3. Mai 2007 bestätigt worden war, auch die Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1988 berücksichtigt worden sind. Da zudem dieser Unfall und die gemeldeten Rückfälle jeweils nur zu einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten und der Versicherte vor dem Unfall seit Jahren voll erwerbstätig war, ist die Vorgehensweise der SUVA nicht zu beanstanden. Weiter ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass selbst in Fällen, in denen Versicherungsleistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform eingestellt werden, diese Einstellungen in Rechtskraft erwachsen, wenn sich die versicherte Person nicht binnen Jahresfrist gegen die Leistungseinstellung wehrt (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 153). 
 
3. 
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte nach dem 27. Juli 2007 weder einen erneuten Rückfall erlitten hat, noch an Spätfolgen der erlittenen Unfälle leidet. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob sich dessen Gesundheitszustand in der Zeit zwischen dem 27. Juli 2007 und dem 24. Juni 2010 unfallbedingt erheblich verschlechtert hat. 
 
4. 
4.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. 
 
4.2 Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2007 und Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % zu. Diese Rente wäre insbesondere dann zu revidieren, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit zwischen dem 27. Juli 2007 und dem 24. Juni 2010 unfallbedingt erheblich verschlechtert hätte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweis). Wie die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten zutreffend erwogen hat, bestehen keine Hinweise auf eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Er beruft sich dabei auf verschiedene Berichte des Dr. med. O.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie. Wie dieser Arzt in einer vom Versicherten eingereichten E-Mail vom 14. Mai 2010 an dessen Rechtsvertreter selber ausführt, konnte er für die Zeit zwischen dem 5. März 2009 und dem 8. Februar 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen. Bezüglich früherer Zeiten könne er lediglich auf die Angaben des Patienten und auf das Zuweisungsschreiben des ehemaligen Hausarztes abstellen, aus denen ein chronisch persistierender Verlauf, aber keine kontinuierliche Verschlechterung zu ersehen sei. Zwar schlägt derselbe Arzt in seiner E-Mail vom 8. Juli 2010 eine Begutachtung des Beschwerdeführers vor, bezieht sich dabei aber ausdrücklich auf das IV-Verfahren. Somit durften Vorinstanz und Verwaltung - ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinen und eine Revision der laufenden Rente der Unfallversicherung ablehnen. Die Beschwerde des Versicherten ist mithin abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter