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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_645/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin, 
 
O._______. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prämienforderung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
O._______ meldete sich am 31. August 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz als Selbstständigerwerbender an. Die Ausgleichskasse beauftragte daraufhin die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit der Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von O._______. Mit Schreiben vom 17. Sep-tember 2009 teilte die SUVA O._______ mit, dass er für seine Tätigkeit im Bereich Montagen als unselbstständig Erwerbender qualifiziert werde. Die SUVA führte zudem in der Firma X.________ eine Revision durch. Dabei stellte sie fest, dass O._______ seit dem 1. Januar 2005 für diese Firma tätig ist (Verfügung vom 14. Dezember 2010). Der Einzelfirma X._________ stellte sie am 26. Oktober 2010 eine Prämienrechnung für die Jahre 2005 bis 2009 in Höhe von insgesamt Fr. 15'976.40 zu, welche auf der Grundlage der in diesem Zeitraum an O._______ ausgerichteten Entgelte bemessen wurden. Die von O._______ gegen Verfügung und Prämienrechnung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 ab. Die von V.________ gegen die Prämienrechnung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 ebenfalls ab. In Gutheissung der von V.________ dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2011 den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück zur Wahrung des rechtlichen Gehörs von O._______. 
Mit Prämienrechnung vom 1. Februar 2012 forderte die SUVA V.________ erneut zur Zahlung von Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2005 bis 2009 im Betrag von insgesamt Fr. 15'976.40 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 ab. 
 
B.   
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 erhob V.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli 2013 abwies. 
 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ beantragen, die Prämienrechnung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass für O._______ für die Jahre 2005 bis 2009 keine Prämien zu leisten seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen. Des Weitern wird um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. 
Vorinstanz, Bundesamt für Gesundheit und der beigeladene O._______ verzichten auf eine Vernehmlassung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 18. November 2013 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens bildet eine Prämienforderung der SUVA und damit nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden - zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die SUVA und hierbei die Frage, ob O._______ bezüglich der Entschädigungen, die er für die in der Firma X._________ geleisteten Arbeiten erhalten hat, als selbstständig Erwerbender oder aber - der Auffassung von Vorinstanz und SUVA folgend - als unselbstständig Erwerbender anzusehen ist. 
Bezüglich der gesetzlichen Regelung der Prämienzahlungspflicht von Arbeitgebern und -nehmern in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 91 UVG) wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Unfallversicherungsprämien werden gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Satz 1), welcher laut Art. 22 Abs. 2 UVV - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - dem massgebenden Lohn nach der Bundesgesetzgebung über die AHV entspricht. Der unfallversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (Art. 1 UVV) und die nach Gesetz und Rechtsprechung zu berücksichtigenden Kriterien bei der zur Bestimmung des massgebenden Lohnes notwendigen Abgrenzung selbstständiger von unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG) wurden vom kantonalen Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Insoweit erübrigt sich eine Wiederholung. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den in Art. 9 BV verankerten Schutz berechtigten Vertrauens in Bezug auf eine telefonische Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz Anspruch darauf habe, dass die von O._______ für ihn geleistete Arbeit als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werde. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Namen der Kontaktperson erinnern konnte, verzichtete das kantonale Gericht auf die Einvernahme von Mitarbeitern der Ausgleichskasse. Von einer Einvernahme des vom Beschwerdeführer ebenfalls als Zeugen angerufenen Mitarbeiters der SUVA wurde ebenfalls abgesehen, da dieser anlässlich des geltend gemachten Telefongesprächs nicht anwesend war und darüber höchstens vom Hörensagen berichten konnte. Im Bericht über die Revision im Betrieb der Firma X.________ vom 8. Oktober 2010 hatte dieser festgehalten, O._______ habe seit 2005 regelmässig für diese Firma als "unechter S" gearbeitet. Das "S" habe er von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für die Tätigkeit als Gastronom erhalten. Dies sei von der Ausgleichskasse gegenüber V.________ falsch kommuniziert worden. Laut Vorinstanz machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die Ausgleichskasse habe ihm die konkrete Zusicherung gegeben, dass O._______ für die für ihn ausgeübte Montagetätigkeit als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Dieser sei mit seinem Einzelunternehmen für den Betrieb des Restaurants A.________ im Handelsregister eingetragen gewesen, was der Beschwerdeführer ohne weiteres hätte feststellen können. Das kantonale Gericht kam daher zum Schluss, dass die geltend gemachte Auskunft mangels genügender Vertrauensgrundlage nicht geeignet sei, eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu gebieten.  
 
3.2. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte oder Zusicherungen von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; 127 I 31 E. 3a S. 36). Indessen kann als Folge des Vertrauensschutzes eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen, dass sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf eine (unrichtige) Auskunft der Behörden verlassen durfte, nicht erfüllt sind und weshalb von ergänzenden Abklärungen keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere verfügt dieser über keinerlei schriftliche Unterlagen, welche die Auskunft belegen könnten. Der Hinweis des Revisors der SUVA im Bericht vom 8. Ok-tober 2010, wonach die Ausgleichskasse falsch kommuniziert habe, vermag eine schriftliche Auskunft der Behörde nicht zu ersetzen. Nicht belegt ist insbesondere, dass diese eine unbedingte Auskunft dahingehend erteilt hat, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des O._______ hinsichtlich dessen für den Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit zu taxieren sei. Wie den Akten zu entnehmen ist, war O._______ zumindest seit dem Jahr 2000 als selbstständig Erwerbender mit eigenem Gastronomiebetrieb im Handelsregister eingetragen und später gleichzeitig auch für den Beschwerdeführer tätig. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass sich eine bestätigte Anerkennung als Selbstständigerwerbender auch auf eine andere Tätigkeit beziehen konnte. Er durfte sich daher nicht unbesehen auf eine nicht näher präzisierte mündliche Auskunft verlassen, wonach O._______ bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender registriert sei. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.  
 
4.  
 
4.1. Die Prüfung der für und gegen die Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien führte die Vorinstanz zum Schluss, dass die von O._______ für den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Diese Betrachtungsweise ist Ergebnis der vorinstanzlichen Gewichtung der konkreten Umstände und deren rechtlichen Subsumtion. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach überwiegend für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit von O._______ sprechen, ausführlich dargelegt. Dieser habe nach Weisung für den Beschwerdeführer gearbeitet und sei in dessen Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Weiter habe er keine Direktaufträge angenommen. Gegenüber den Kunden sei einzig der Beschwerdeführer in Erscheinung getreten. O._______ habe für den Beschwerdeführer Arbeitsrapporte erstellen müssen. Gestützt darauf habe er von diesem den vereinbarten Lohn erhalten. Ein Inkasso- und Delkredererisiko habe nicht bestanden, da die Löhne stets vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien.  
 
4.2. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem Entscheid des kantonalen Gerichts eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflusst haben (Urteil 8C_912/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5.2).  
 
4.3. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Im Hinblick auf die Tätigkeit beim Beschwerdeführer trug O._______ kein nennenswertes Unternehmerrisiko, indem er keine erheblichen Investitionen tätigte und kein Inkasso- oder Delkredererisiko trug, das nicht in dieser Form auch für Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen besteht. Im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht gab O._______ am 31. August 2009 an, er trete gegenüber Kunden nicht in eigenem Namen auf, stelle diesen nicht direkt Rechnung und habe eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Kunden nicht selber zu tragen. Es mag zutreffen, dass er eine eigene Werkstatt hat, über ein eigenes Firmenfahrzeug verfügt und mit eigenem Werkzeug arbeitet. Dass die damit verbundenen, auch ohne Arbeitserfolg erwachsenden Unkosten mit erheblichen Investitionen verbunden waren, ist weder ersichtlich noch wird dies explizit geltend gemacht, weshalb nicht von einem zwingend eine selbstständige Erwerbstätigkeit indizierenden Geschäftsrisiko ausgegangen werden kann. Im Umstand, dass die Vorinstanz diesen Aufwendungen wie auch der angeblichen Materialbestellung auf der jeweiligen Baustelle sowie weiteren Kriterien wie der Regelmässigkeit des Einsatzes und der Ausübung von Arbeit für andere Auftraggeber nicht die vom Beschwerdeführer postulierte Bedeutung beigemessen und von der beantragten Zeugeneinvernahme des O._______ abgesehen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Gleiches gilt mit Bezug auf die angebliche Weisungsgebundenheit. Auch wenn O._______ bezüglich Arbeitszeit und -ausführung über weitgehende Kompetenzen und Freiheiten verfügt hat, ergibt sich immerhin aufgrund der Abrechnungen aus dem Jahre 2009, dass er die Montagearbeiten nach den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt hat. Die Wortwahl im "Arbeitsverhältnis" vom 23. August 2002 weist zwar Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf, doch kommt es nicht darauf, sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten an. Bei diesen überwiegen klar jene Gesichtspunkte, die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Das kantonale Gericht hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass Subunternehmer nach der zu    Art. 5 Abs. 2 AHVG ergangenen Rechtsprechung in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.  
 
4.4. Überwiegen somit die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie O._______ hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 UVV qualifiziert hat.  
 
5.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 2 und 3 lit. b BGG) sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, O._______, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer