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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_555/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Unbekannter Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich,  
2.  Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,  
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 9. September 2014 Strafanzeige wegen "Falschaussage, Verletzung der Grundrechte der Gleichheit, Irreführung der Rechtspflege und Amtsmissbrauches." Er machte u.a. geltend, der die Busse ausstellende Beamte habe ihn grundlos verzeigt und wahrheitswidrig ausgeführt, er hätte keinen Güterumschlag ausgeführt. Ausserdem seien die Kosten im Verhältnis zur Bussenhöhe unverhältnismässig hoch, weshalb hier Wucher und Betrug vorliege. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 11. November 2014 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht, da kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 18. November 2014 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2014. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. November 2014 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Verfahrensakten zustellen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines deliktsrelevanten Verdachts verneint haben sollte. Der Vollständigkeit halber sei hier noch angeführt, dass der beschwerdeführerische Vorwurf, im angefochtenen Beschluss werde fälschlicherweise behauptet, er sei wegen der Busse bei der Stadtpolizei Zürich vorstellig geworden, aktenwidrig ist. Den beigezogenen Akten liegt ein Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 16. Juli 2014 an den Beschwerdeführer bei, in welchem ihm auf seine Einwendungen hin - wie die III. Strafkammer im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - die näheren Umstände, die zur Ausstellung der Busse geführt hatten, detailliert erläutert und auch der weitere Rechtsmittelweg aufgezeigt wurde. Da die vorliegende Beschwerde den Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli