Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1075/2016 / 2C_1077/2016
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Urteil vom 5. Dezember 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
Gegenstand
2C_1075/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006,
2C_1077/2016
direkte Bundessteuer, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Oktober 2016.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________, geb. 1941, Dr. med., hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH, wo er bis vor einigen Jahren eine Arztpraxis betrieb. Gestützt auf eine Buchprüfung der Jahre 2010 und 2011 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) am 22. Mai 2014 gegenüber dem Steuerpflichtigen und seiner damaligen Ehefrau ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren zu den Jahren 2004 bis 2009. Soweit das hier interessierende Steuerjahr 2006 betreffend, auferlegte das KStA/ZH am 24. März 2016 dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau für Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich eine Nachsteuer (inklusive Zins) von Fr. 20'758.15 und sprach es den Steuerpflichtigen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig. Die Hinterziehungsbusse bemass es mit 40 Prozent der hinterzogenen Steuer, ausmachend Fr. 7'170.--. Für die direkte Bundessteuer des Jahres 2006 belief sich die den Eheleuten auferlegte Nachsteuer auf Fr. 11'521.65 (inklusive Zins). Die Hinterziehungsbusse von 40 Prozent, zu welcher der Steuerpflichtige aufgrund vorsätzlicher Steuerhinterziehung verpflichtet wurde, erreichte Fr. 3'590.--. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das KStA/ZH ab (Einspracheentscheide vom 15. Juni 2016). Am 12. Juli 2016 gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Einzelrichter der 2. Abteilung trat mit Verfügung SR.2016.00019 / SR.2016.00020 vom 9. August 2016 auf die Rechtsmittel gegen die
Nachsteuerverfügung mangels hinreichender Begründung nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_789/2016 / 2C_790/2016 / 2C_798/2016 / 2C_799/2016 vom 12. September 2016.
1.2. Der Einzelrichter der 2. Abteilung nahm die Eingabe vom 12. Juli 2016, soweit die
Hinterziehungsverfügung betreffend, als Begehren um gerichtliche Beurteilung entgegen. Er erkannte, der Steuerpflichtige habe im Jahr 2006 Honorareinnahmen von insgesamt Fr. 69'297.-- seinem Konto bei der Zürcher Kantonalbank gutgeschrieben, ohne dies in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Damit habe er den objektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwog der Einzelrichter, der Steuerpflichtige habe um das separate Konto gewusst, sich aber "schlicht nicht darum gekümmert, ob seine Steuerdeklaration vollständig war". Dergestalt habe er den verpönten Erfolg billigend in Kauf genommen. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen liege kein Tatbestand einer Selbstanzeige vor. Dies scheitere daran, dass die Aufdeckung der Kontounterlagen erst nach der Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens erfolgt sei. Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe fehlten, das Tatverschulden wiege grundsätzlich schwer. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse sei ein Quotient von 40 Prozent angebracht. Demzufolge sprach der Einzelrichter den Steuerpflichtigen mit Entscheiden GB.2016.00004 / GB.2016.00005 vom 25. Oktober 2016 schuldig der vorsätzlichen Steuerhinterziehung und verurteilte er ihn, übereinstimmend mit dem KStA/ZH, zu Hinterziehungsbussen von Fr. 7'170.-- (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2006) bzw. Fr. 3'590.-- (direkte Bundessteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2006).
1.3. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er ersucht um Erlass der Hinterziehungsbussen und Herabsetzung der Nachsteuern der Steuerjahre 2004 bis 2006 um 50 Prozent.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 2 BGG).
I. Prozessuales
2.
2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Unter Vorbehalt des Nachfolgenden ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
2.3. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt
(minus), nicht aber ausgeweitet
(plus) oder geändert
(aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1, mit Hinweisen).
2.4. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem oder kommunalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V 2 E. 2 S. 5). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 V 439 E. 1.2 S. 442).
II. Direkte Bundessteuer
3.
3.1. Die Vorinstanz sprach den Steuerpflichtigen schuldig der vollendeten Steuerhinterziehung, vorsätzlich begangen (Art. 175 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Soweit der Steuerpflichtige beantragt, die Nachsteuern 2004 bis 2006 seien um 50 Prozent herabzusetzen, liegt dies ausserhalb des vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahrens. Zu hören ist einzig der Antrag, die Hinterziehungsbussen 2006 seien zu "erlassen". Dies ist dahingehend zu deuten, dass der Steuerpflichtige um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Freispruch, gegebenenfalls um Herabsetzung der Busse auf null Franken, ersucht.
3.2. Der Steuerpflichtige beruft sich auch vor Bundesgericht auf eine straflose Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG). Wie die Vorinstanz hierzu ausführt, sind die mitwirkenden Handlungen des Steuerpflichtigen aber erst nach Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens erfolgt. Diesen vorinstanzlichen Feststellungen tritt der Steuerpflichtige in keiner Weise entgegen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.4 und 2.5). Das Bundesgericht hat mithin von der vorinstanzlich festgestellten zeitlichen Abfolge auszugehen. Dies schliesst eine straflose Selbstanzeige aus (Art. 175 Abs. 3 lit. a DBG).
3.3. Der objektive Tatbestand ist, soweit dies den nicht durchwegs sachbezogenen Ausführungen des Steuerpflichtigen entnommen werden kann, unbestritten. Unter dem subjektiven Tatbestand verweist der Steuerpflichtige namentlich auf seine uneigennützige Tätigkeit als Arzt, auf seine Gutgläubigkeit, seine bescheidene Lebensführung, die in Ausbildung stehenden Kinder und die eingetretene Verschuldung. Daraus scheint er einen "Nullsatz" abzuleiten. Der gesetzliche Rahmen beträgt am unteren Ende der Skala 33 Prozent, was aber leichtes Verschulden voraussetzt (Art. 175 Abs. 2 DBG). Die Vorinstanz würdigt die persönlichen Verhältnisse detailliert und willkürfrei, zumal der Steuerpflichtige keine Einwände vorbringt, die dies zu erschüttern vermöchten (dazu wiederum Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Bundesrechtskonform geht die Vorinstanz alsdann von einem grundsätzlich schweren Verschulden aus, wobei sie die subjektiven Elemente stark gewichtet und auf diese Weise zu einem Quotient von noch 40 Prozent gelangt. Die Vorinstanz hat das ihr aufgetragene Rechtsfolgeermessen bundesrechtlich einwandfrei ausgeübt, wenngleich das gesetzliche Minimum, von welchem der Einsatzquotient nur unweit entfernt ist, an sich dem (ganz) leichten Verschulden vorbehalten ist. Sie hat damit jedenfalls kein Strafmass ausgesprochen, das im Bundesrecht keinerlei Stütze findet.
3.4. Der Steuerpflichtige beantragt sinngemäss einen Bussenquotient von null Prozent. Nach dem Legalitätsprinzip, das die Grundlage und Schranke allen staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 1 BV), bleibt für ein Unterschreiten des gesetzlichen Bussenrahmens ohne gesetzliche Grundlage kein Raum (Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.3). An einer solchen Norm fehlt es aber, zumal das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186) weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Rechtfertigungsgründe kennt (Urteil 2C_817/ 2016 vom 10. November 2016 E. 2.2 zum insoweit gleichartigen Veranlagungsverfahren).
3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie im vereinfachten Verfahren und unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen ist.
III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich
4.
Art. 56 Abs. 1 StHG und im Anschluss daran § 235 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) entsprechen in allen hier interessierenden Teilen der Vorgabe von Art. 175 DBG. Es kann daher auf das Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_1075/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006) und 2C_1077/ 2016 (direkte Bundessteuer, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006) werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_1077/2016 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_1075/2016 wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher