Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_583/2016
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Urteil vom 5. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 5. April 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 18. November 2013 als Zeugin in einem Strafverfahren befragt. Danach wurde ihr vorgeworfen, sie habe falsch ausgesagt. Das Bezirksgericht Brugg sprach X.________ am 25. Februar 2015 von Schuld und Strafe frei und gewährte ihr eine Entschädigung von Fr. 25'900.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 10'200.-- zulasten der Staatskasse.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ eine Entschädigung von Fr. 400.-- zu und wies die darüber hinausgehenden Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen ab. Es stellte fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts in Bezug auf den Freispruch, die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von Amtes wegen prüfe und die dafür notwendigen Beweise einhole. Eventualiter sei ihr eine Entschädigung von Fr. 25'900.-- und eine Genugtuung von Fr. 10'200.-- zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Forderungen damit, dass sie aufgrund des Strafverfahrens ihre Arbeitsstelle verloren habe. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, dass das gegen die Beschwerdeführerin wegen falschen Zeugnisses geführte Verfahren im Kündigungsschreiben der A.________ AG vom 7. Juli 2014 nicht erwähnt worden sei und mithin keinen Einfluss auf die Kündigung gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren überdies geltend, sie habe aufgrund des Strafbefehls vom 14. Februar 2014 ernsthaft befürchtet, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Sie sei deshalb krank und arbeitsunfähig geworden, was schliesslich zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin geführt habe. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, den angeblichen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit und zur Kündigung geführt haben soll, aufzuzeigen. Ein solcher Zusammenhang sei weder naheliegend noch aus den Akten ersichtlich; die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, weshalb sie ausschliesslich aufgrund des gegen sie gerichteten Verfahrens wegen falschen Zeugnisses krank und arbeitsunfähig geworden sein soll. Daraus, dass sie in einem hochsensiblen Betrieb gearbeitet habe und eine rechtskräftige Verurteilung zu Problemen mit ihrer Arbeitgeberin geführt hätte, lasse sich keine längere Krankheit ableiten, zumal sie ja gar nie rechtskräftig verurteilt worden sei. Selbst für den Fall, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, müsste ein adäquater Kausalzusammenhang verneint werden. Ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses und zwei Tage Untersuchungshaft sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen.
Zur Höhe der Genugtuung hält die Vorinstanz fest, dass für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft die Beschwerdeführerin Anspruch auf Fr. 400.-- habe. Für eine weitergehende Genugtuung bestehe aber kein Anlass. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei nicht unverhältnismässig gewesen und die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin seien nicht besonders schwer beeinträchtigt worden. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass ihre berufliche Karriere zerstört worden sei. Ein solcher Nachweis gelinge der Beschwerdeführerin nicht und Entsprechendes sei auch nicht aus den Akten ersichtlich. Es sei darüber hinaus auch nicht vorstellbar, dass die Einleitung eines Strafverfahrens die berufliche Existenz einer Person zerstören könnte.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe bereits in ihrer Berufungsantwort vom 9. Februar 2016 angeboten, weitere Beweismittel und Dokumente zur Verfügung zu stellen, falls solche verlangt worden wären. Die Vorinstanz habe die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, ohne sie vorgängig dazu aufzufordern, weitere Beweismittel einzureichen. Die Vorinstanz habe auf diese Weise Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nach dem Erhalt des Strafbefehls vom 14. Februar 2014 einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die völlig unverhältnismässige Verhaftung und Verurteilung (mittels Strafbefehl) verursacht worden. Die Krankheit habe dann dazu geführt, dass ihr gekündigt worden sei. Zwischen dem Strafverfahren und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehe daher - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein hinreichender Kausalzusammenhang.
2.2. Art. 429 Abs. 1 StPO bestimmt, unter welchen Umständen die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung hat. Nach Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Daraus folgt, dass die beschuldigte Person vor dem Entscheid zur Frage der Entschädigung und der Genugtuung anzuhören ist (Urteile 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.2; 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO ergibt sich hingegen keine Pflicht der Behörden, eine anwaltlich vertretene Person aufzufordern, ein ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren zu substanziieren oder einen nicht näher dargelegten Schaden zu belegen (Urteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.3).
In ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beanstandete die Staatsanwaltschaft einzig die Entschädigung und die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin konnte sich dazu im Rahmen des von der Vorinstanz durchgeführten Schriftenwechsels äussern. Sie musste damit rechnen, dass die Vorinstanz ihre Ansprüche anders beurteilt als die erste Instanz und konnte sich daher nicht darauf beschränken, weitere Beweise anzukündigen, ohne diese einzureichen. Ohne Art. 429 Abs. 2 StPO zu verletzen durfte die Vorinstanz davon absehen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Ansprüche zu belegen.
Ob zwischen dem Strafverfahren und dem Verlust der Arbeitsstelle ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Unterlagen ein, darunter das Kündigungsschreiben der A.________ AG vom 7. Juli 2014 sowie eine Kranken- und Unfallkarte (Beilagen 1 und 3 zur Berufungsantwort vom 9. Februar 2016). Der Kündigung vom 7. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass diese aufgrund der fortwährenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte. Welcher Art die Erkrankung war und ob diese durch das Strafverfahren verursacht wurde, ergibt sich hingegen aus den erwähnten Dokumenten nicht. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie aufgrund der vorhandenen Beweismittel einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verneint. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin zur Frage der adäquaten Kausalität oder der Höhe der Genugtuung braucht somit nicht eingegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung Stellung nimmt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal konkrete Rügen zum angefochtenen Entscheid fehlen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses