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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_998/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 23. August 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte den Beschwerdeführer am 29. April 2015 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs, Missachtung Signal Kreisverkehr) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB von Fr. 100.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. August 2016 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er wendet sich gegen seine Verurteilung und verlangt sinngemäss, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. 
 
2.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erörtert im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, die Beweiswürdigung und seine Version der Angelegenheit. Soweit sich seine Kritik auf das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden bezieht und er nicht sagt, inwieweit die Erwägungen des Obergerichts unrichtig sein sollen, sind seine Vorbringen unzulässig. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, für die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung gebe es keine Beweise, keine Fakten, keine Indizien und keine Zeugen. Dass er zur fraglichen Zeit mit seinem Motorrad auf der genannten Fahrstrecke unterwegs bzw. er dort anwesend gewesen sei, reiche für eine Verurteilung nicht. Die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung können vor Bundesgericht indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe für die Verurteilung keine eindeutigen Beweise und keine ihn überführenden sowie sachbezogenen Fakten, genügt als Begründung einer Willkürrüge nicht. Entsprechendes gilt für den pauschalen Einwand, die Aussagen der Zeugin seien nicht wahrheitsgemäss. Mit dem Hinweis, es stehe "Aussage gegen Aussage", lässt sich nicht dartun, dass das Abstellen auf die Aussagen der Zeugin willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Vorwurf der "Amtsanmassung". Die Vorinstanzen haben die Aussagen der Zeugin unter Hinweis auf die Realkennzeichenanalyse gewürdigt. Inwiefern sie sich, namentlich die erste Instanz, in unzulässiger Weise Fachkompetenz angemasst haben könnten, ist gestützt auf die Beschwerde nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen Teil der Beweiswürdigung und damit (primär) Aufgabe des Gerichtes ist (Urteil 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 3.5.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill