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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_797/2016    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Bürglen, 
6463 Bürglen UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. November 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe, 
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass vor Vorinstanz die Weisung an den Beschwerdeführer im Streit stand, eine günstigere Wohnung zu suchen, widrigenfalls mit einer Kürzung der Sozialhilfe ab Fristende zu rechnen sei, 
dass die Vorinstanz auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, 
- beim Anfechtungsobjekt handle es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR nur unter der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden könne, 
- der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein müsse, 
- im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in welchem erst die Weisung, eine günstiger Wohnung zu suchen, Diskussionsgegenstand sei, ein solcher (noch) nicht vorliege, weshalb der Regierungsratsbeschluss vom........ vor Obergericht nicht anfechtbar sei, 
- dem Sozialhilfebezüger gegen einen später allenfalls ausgesprochenen Leistungskürzungsentscheid der Beschwerdeweg ans kantonale Gericht offen stehen würde, 
- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. b und 36   Abs. 1 VRPV/UR dem Rechtsmitteleinleger in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung zu überbinden seien, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen darzulegen, inwiefern er durch diesen Entscheid in seinen verfassungsmässigen oder anderen gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbaren Rechten verletzt sein könnte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass abgesehen davon zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgericht selbst betreffend den Kostenentscheid nicht angerufen werden könnte, steht doch ein Zwischenentscheid im Streit, für welchen es aus den im vorinstanzlichen Entscheid dargelegten Gründen an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1   lit. a BGG fehlt (näheres dazu, insbesondere zur Frage, wann allenfalls später dagegen noch Beschwerde erhoben werden könnte: BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.; s. aber auch etwa BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel