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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_431/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. September 2017 (51/2017/39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts insbesondere des Betrugs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. 
Am 4. Juli 2016 wurde A.________ polizeilich festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt, aus der er am 27. Juli 2016 entlassen wurde. Am 14. Februar 2017 wurde er erneut festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen verfügte Untersuchungshaft bis zum 14. April 2017. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 17. März 2017 ab; das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil 1B_163/2017 vom 17. Mai 2017). In der Folge wurde die Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr verlängert, zuletzt bis zum 14. Oktober 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 5. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 5. September 2017. Er sei aus der Haft zu entlassen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich abschliessend geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht (Art. 78 ff. BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Damit ist er nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Dabei tritt das Bundesgericht auf appellatorische (allein das bereits Vorgebrachte wiederholende) Kritik nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
Auch wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet (vgl. Stellungnahme vom 3. November 2017), vermag seine 47-seitige Beschwerdeschrift diese Anforderungen grösstenteils nicht zu erfüllen. Er erhebt etliche Vorwürfe und Rügen, unterlässt es jedoch, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll; vielmehr belässt er es beim Behaupten und übt unzulässige appellatorische Kritik. Soweit im Folgenden auf seine Ausführungen nicht eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.3. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156). Dem Beschwerdeführer sind diese qualifizierten Anforderungen an die Beschwerdebegründung bekannt (vgl. Urteil 1B_229/2017 vom 14. August 2017 E. 1.5). Er kann es deshalb nicht dabei belassen, ohne weitere Substantiierung die seines Erachtens als verletzt gerügten Grundrechte bloss aufzuzählen. Insbesondere kann er in Bezug auf Art. 29 Abs. 1 BV auch nicht einfach behaupten, das Obergericht sei ihm gegenüber parteiisch gewesen und habe ihn nicht gleich und gerecht behandelt, ohne dies in seiner Beschwerdeschrift detailliert auszuführen. In Bezug auf die erhobene Rüge der Rechtsverweigerung reicht der blosse Verweis auf andere Rechtsschriften nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen). Mit dem pauschal erhobenen Vorwurf, die Behörden hätten untätig Zeit verstreichen lassen, und der Behauptung, er, der Beschwerdeführer, kenne keine professionelle Strafverfolger, die für die Klärung eines gleichartigen Falls so viel Zeit benötigen würden, vermag er die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu erfüllen. Soweit er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Recht auf Akteneinsicht) geltend macht, genügt die Schilderung des nach seiner Auffassung zutreffenden Sachverhalts sowie die von ihm geübte Kritik an den kantonalen Behörden und den Verhältnissen im Kanton Schaffhausen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.   
Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft ist kurz zu begründen (Art. 227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei sind auch die eingereichten Dossiers zu berücksichtigen. Auch wenn der Beschwerdeführer anderer Auffassung ist, kann der angefochtenen Verfügung sowie den eingereichten Akten ohne Weiteres entnommen werden, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Er weiss auch, worauf der Haftverlängerungsantrag und der angefochtene Entscheid gründen, andernfalls hätte er die Verfügung nicht mit einer umfangreichen Rechtsschrift anzufechten vermocht. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann insoweit verneint werden. 
 
3.   
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO darf strafprozessuale Haft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn und solange der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und kumulativ mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegt (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr; vgl. Abs. 1 lit. a-c). Überdies hat die Haft - wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen - verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und die Kollusionsgefahr, was nachfolgend zu prüfen ist. 
 
4.  
 
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1; s.a. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- bzw. Haftprüfungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Verdacht, dass der Beschwerdeführer einen Einbruchsdiebstahl am 24./25. November 2016 in Stein am Rhein (SH) begangen habe, sei aufgrund der am Tatort gefundenen DNA-Spuren schon lange erhärtet. Gleiches gelte für den versuchten Einbruchsdiebstahl vom 23./24. Mai 2016 in Schaffhausen-Herblingen. Sodann habe sich aufgrund der an einem Kippschalter im Sicherungskasten festgestellten DNA-Spuren auch der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer am Wochenende vom 30. April bis 2. Mai 2016 am Einbruch in einen Getränkemarkt in Schaffhausen beteiligt gewesen sei. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (und damit eines Verbrechens; Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) bejaht hat.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht auf mehrfachen, eventuell gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und evtl. Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe es systematisch und planmässig darauf angelegt, sich bzw. die B.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Unter Vortäuschung einer falschen Identität ("C.________"; dieser Name sei auch auf der Webseite der B.________ AG angegeben worden) und durch arglistige Irreführung (indem er den Verkäufern selber damals noch blanke Auszüge aus dem Betreibungsregister übergeben und seinen Zahlungswillen vorgetäuscht habe) habe er mit Vertretern zahlreicher Firmen ab Herbst 2016 Kaufverträge abgeschlossen. Die daraufhin gelieferten Waren seien in der Folge nicht bezahlt worden. Es sei zu Mahnungen und Betreibungen von insgesamt rund Fr. 600'000.-- gegen die B.________ AG gekommen. Deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats und einzige zeichnungsberechtigte Person sei am 24. Februar 2017 im Handelsregister gelöscht worden (zu weiteren Einzelheiten vgl. E. 4.1.3, S. 9, des angefochtenen Entscheids). Angesichts der hohen, in kurzer Zeit angehäuften Schulden und der Handlungsunfähigkeit der B.________ AG sowie mit Blick auf die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass die Forderungen tatsächlich noch hätten beglichen werden können.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen "die Wahrheit entstellt" haben soll. Seine Beteuerungen, er habe die Firma nicht geschädigt und sich auch nicht bereichert, sind nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig. Vielmehr ist den kantonalen Behörden beizupflichten, dass ein dringender Tatverdacht auf mehrfachen, eventuell gewerbsmässigen Betrug besteht, und dies erscheint im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Sachlage im Hauptverfahren unabhängig davon, ob es sich bei den in Flurlingen (ZH) sichergestellten, auf Antrag des Beschwerdeführers gesiegelten Gegenständen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_229/2017 vom 14. August 2017) tatsächlich um Deliktsgut handelt. Die weiteren dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind, da nicht relevant (vgl. E. 1.2 hiervor), als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
5.  
 
5.1. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).  
 
5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr nicht in einen Schematismus verfallen. Sie hat im angefochtenen Entscheid zusammenfassend erwogen, trotz der bisherigen Ermittlungsergebnisse und des entsprechenden Tatverdachts sei der Sachverhalt noch nicht vollständig festgestellt, und es stünden noch verschiedene wichtige Untersuchungshandlungen an. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat. Mit Blick auf sein bisheriges Verhalten im Strafverfahren, seine aktenkundigen persönlichen Merkmale und die früheren Verurteilungen hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, dass der ermittelte Sachverhalt möglichst unbedeutend bleibt. Das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte, die Abklärung des Sachverhalts durch Verdunkelungshandlungen zu beeinträchtigen, indem er Beteiligte und Mitwisser beeinflussen, Spuren und Beweismittel beseitigen und allfälliges (nicht von der Siegelung betroffenes) Deliktsgut beiseite schaffen könnte. Eine mildere Ersatzmassnahme, die geeignet wäre, den Beschwerdeführer im derzeitigen Verfahrensstadium zuverlässig von Kollusionshandlungen abzuhalten, ist nicht ersichtlich. Insoweit hält auch die Ansicht der Vorinstanz, der dargelegten Kollusionsgefahr könne mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft derzeit noch nicht ausreichend begegnet werden, vor Bundesrecht stand.  
 
5.3. Überhaft droht zurzeit, nach rund neun Monaten erstandener Untersuchungshaft, nicht. Der namentlich wegen qualifizierten Raubs, mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs vorbestrafte Beschwerdeführer hat eine höhere Freiheitsstrafe zu gewärtigen, sollten sich die Tatvorwürfe ganz oder wenigstens mehrheitlich bestätigen.  
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Thomas Heeb schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic