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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_729/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dietikon, 
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV 
(Berechnung des Leistungsanspruchs), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. September 2017 (ZL.2016.00103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 verneinte die Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch des A.________ auf Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV ab 1. April 2016, woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 festhielt. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 16. und 19. Oktober 2017) beantragt A.________, der Entscheid vom 18. September 2017 sei aufzuheben, und es seien ihm Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 7'299.- (Fr. 1'461.- [Ergänzungsleistungen (EL)] + Fr. 3'630.- [Beihilfe] + Fr. 2'208.- [Gemeindezuschuss]) zuzusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand bildet der vorinstanzlich verneinte Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen (EL, Beihilfe und Gemeindezuschuss nach kantonalem Recht [vgl. § 15 und 19a Abs. 3 des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; LS 831.3)]) zu seiner Altersrente der AHV ab 1. April 2016. Dabei ist in erster Linie die Höhe des bei den Einnahmen anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens der (nicht invaliden) Ehefrau umstritten (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG sowie Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrer Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 44'000.-. Davon rechnete sie unter dem Titel "Erwerbseinkünfte Ehepartnerin" Fr. 28'334.- (2/3 x [Fr. 44'000.- - Fr. 1'500.-]) an (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Die Vorinstanz hat diese Berechnungsweise bestätigt, indes das unrichtige rechnerische Resultat der Beschwerdegegnerin übernommen. 
 
3.1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik ein hypothetisches Bruttoeinkommen von Fr. 54'055.- ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer daran Kritik übt, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Davon hat es die damals geltenden obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes von insgesamt 6,25 % abgezogen. Hypothetische Beiträge an die zweite Säule sowie allfällige Fahrspesen hat es unter Hinweis auf das Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 nicht zum Abzug zugelassen. Schliesslich ist die Vorinstanz wie die Beschwerdegegnerin von einem zumutbaren Arbeitspensum von 75 % aufgrund der persönlichen Umstände ausgegangen. Daraus ergibt sich, im Unterschied zu Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ein anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24'338.- (2/3 x [[[0.75 x Fr. 54'055.-] x 0.9375] - Fr. 1'500.-]).  
 
3.2. Die Nichtberücksichtigung hypothetischer Beiträge an die zweite Säule bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau wird mit keinem Wort bestritten, womit es sein Bewenden hat. Mit Bezug auf die geltend gemachten hypothetischen Fahrspesen wird zur Begründung einzig auf Rz. 3250.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) hingewiesen, welche indessen den Fall einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit betrifft (vgl. auch Art. 11a ELV). Im Übrigen wird mit keinem Wort gesagt, inwiefern das im Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 Ausgeführte Bundesrecht verletzen soll. Schliesslich begründete der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht, weshalb der Vermögensertrag von Fr. 1'996.- (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) nicht anzurechnen sei. Er legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz gleichwohl diese Position hätte prüfen müssen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417 oben).  
 
4.   
Bei einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24'338.- (E. 3.1) ergeben sich Einnahmen von          Fr. 52'602.-. Bei Ausgaben von Fr. 48'567.- bleibt ein Überschuss von Fr. 4'035.-. Für die Berechnung des Anspruchs auf Beihilfe oder Gemeindezuschuss werden die anerkannten Ausgaben um Fr. 3'630.- bzw. Fr. 5'838.- (Fr. 3'630.- + Fr. 2'208.-) erhöht. In diesem Fall ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'803.- (Fr. 5'838.- - Fr. 4'035.-). Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf jährlichen Gemeindezuschuss in dieser Höhe. 
 
5.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2017 und der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 7. Juli 2016 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2016 Anspruch auf Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'803.- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler