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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_420/2021, 5A_429/2021  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli, 
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 8. April 2021 (ZOR.2020.45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien haben die Jahrgänge 1971 (Ehemann) und 1966 (Ehefrau) und heirateten 2006. 2007 kam ihre Tochter C.A.________ zur Welt. Seit dem 30. Mai 2015 leben die Parteien getrennt. 
 
B.  
Am 29. August 2017 reichte der Ehemann eine unbegründete und sodann am 5. Juni 2018 eine begründete Scheidungsklage ein. 
Mit Urteil vom 2. Juni 2020 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien. Es stellte die Tochter unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts. Sodann verpflichtete es den Ehemann zur Leistung von nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zu seiner ordentlichen Pensionierung. Weiter regelte es den Vorsorgeausgleich. In güterrechtlicher Hinsicht wies es die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft dem Ehemann zu, unter dessen Verpflichtung, der Ehefrau deren WEF-Vorbezüge von Fr. 81'000.-- sowie eine Ausgleichszahlung von Fr. 112'687.55 zu leisten und ihr ein entgeltliches Wohnrecht bis August 2020 einzuräumen sowie die Hypothekarschulden zu übernehmen, unter entsprechender Anweisung des Grundbuchamtes. 
Mit Berufungsurteil vom 8. April 2021 verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Ehemann zu Kindesunterhalt von Fr. 1'500.-- sowie zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, von Fr. 1'196.-- ab Auszug bis Juli 2022, von Fr. 140.-- ab Januar 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes, von Fr. 1'100.-- ab Ausbildungsabschluss bis zum Erreichen des AHV-Alters durch die Ehefrau und von Fr. 1'055.-- bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes. Sodann löste es die einfache Gesellschaft betreffend die Liegenschaft auf und ordnete deren öffentliche Versteigerung an, unter Regelung der Verteilung des Versteigerungserlöses und Einräumung eines Wohnrechtes an die Ehefrau bis zur Veräusserung. Ferner verpflichtete es den Ehemann zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 37'876.05. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 verlangt die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, von Fr. 1'196.-- ab Auszug bis Juli 2022, von Fr. 140.-- ab Januar 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes und von Fr. 1'633.-- ab Ausbildungsabschluss bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers. 
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2021 verlangt der Ehemann seine Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft, von Fr. 1'196.-- ab Auszug bis Juli 2022, von Fr. 140.-- ab Januar 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes und von Fr. 541.-- ab Ausbildungsabschluss bis zum Erreichen des AHV-Alters durch die Ehefrau, eventualiter bis zu seiner Pensionierung. Sodann verlangt er die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft, unter Übernahme der Hypothek und Rückzahlung der WEF-Vorbezüge von Fr. 81'000.-- an die Ehefrau und Leistung einer Ausgleichszahlung von Fr. 107'076.85; eventualiter verlangt er längere Zahlungsfristen für die betreffenden Leistungen und für den Fall der Versteigerung der Liegenschaft subeventualiter die Zuweisung (nach Deckung aller Kosten, Tilgung der Hypothek und Rückführung der WEF-Vorbezüge) von Fr. 99'000.-- an ihn und Fr. 25'000.-- an die Ehefrau und Verteilung des verbleibenden Erlöses im Verhältnis von 64.92 % zu 35.08 % zu seinen Gunsten. 
Am 10. Juni 2021 ging die Vernehmlassung der Ehefrau zur Beschwerde des Ehemannes ein. In Bezug auf die Beschwerde der Ehefrau wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wurde der Beschwerde des Ehemannes die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beide Parteien fechten vermögensrechtliche Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert an; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Weil es um das gleiche Anfechtungsobjekt und bei der Frage des nachehelichen Unterhaltes auch um die identische Thematik geht, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). 
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 143 V 19 E. 1.2; 144 V 35 E. 5.2.4). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Jedoch übt das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensfragen, wie sie für die Unterhaltsfestsetzung typisch sind (BGE 134 III 577E. 4; 135 III 59 E. 4; 138 III 289 E. 11.1.1), grosse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist oder entscheidende Tatsachen unberücksichtigt gelassen bzw. solche berücksichtigt hat, die für den Entscheid keine Rolle hätten spielen dürfen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 142 III 336 E. 5.3.2, 612 E. 4.5, 617 E. 3.2.5). 
 
2.  
Beide Parteien machen in ihren Beschwerden den nachehelichen Unterhalt zum Thema. Der Ehemann möchte für die 4. Phase (d.h. Abschluss der Ausbildung der Tochter bis Erreichen des AHV-Alters durch Ehefrau) tieferen und für die 5. Phase (d.h. bis Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch Ehemann) gar keinen (bzw. im Eventualstandpunkt tieferen) Unterhalt zahlen, während die Ehefrau für die 4. und 5. Phase höheren Unterhalt zugesprochen haben möchte. Dies legt nahe, zuerst die zeitliche (dazu E. 2.1) und danach die quantitative Frage (dazu E. 2.2) zu behandeln. 
 
2.1. Das Obergericht ging von einer lebensprägenden Ehe aus und sprach der Ehefrau bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch den Ehemann nachehelichen Unterhalt zu. Es begründete dies damit, dass - entgegen dem Vorbringen des Ehemannes, die Ehefrau habe ihren Bedarf ab dem Erreichen ihres AHV-Alters nicht beziffert und im Rahmen der Vorsorgeteilung und des Vorsorgeunterhaltes könne sie sich eine eigene Vorsorge aufbauen, welche es ihr erlaube, nach der Pensionierung selbst für ihren Bedarf aufzukommen - die Ehefrau mit ihrem Renteneinkommen keineswegs ihren gebührenden Bedarf werde decken können. Hierzu stellte es im Übrigen umfangreiche Berechnungen an.  
 
2.2. Der Ehemann stellt diese Berechnungen nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, die ungenügende Bedarfsdeckung durch die zu erwartenden Renten sei nicht ehebedingt, sondern darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau erst mit 40 Jahren geheiratet habe. Schwergewichtig macht er sodann geltend, "das Bundesgericht habe mit seinen allseits bekannten aktuellen Leitentscheiden das Unterhaltsrecht und namentlich den Anspruch auf Frauenunterhalt massgeblich verändert". Vorliegend habe das eheliche Zusammenleben nur 8½ Jahre gedauert und die Lebensprägung nur gerade 4 Jahre, nämlich bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten, denn nachher sei die Ehefrau in ihren Erwerbsmöglichkeiten gar nicht mehr eingeschränkt gewesen. Insgesamt sei das Kriterium der Ehedauer zu wenig berücksichtigt worden.  
 
2.3. Im obergerichtlichen Verfahren hatte der Ehemann in Bezug auf die 5. Phase noch geltend gemacht, dass die Ehefrau ab ihrer Pensionierung den gebührenden Unterhalt mit ihrem Renteneinkommen selbst werde decken können (vgl. vorstehend E. 2.1 und angefochtener Entscheid E. 5.3.5.1.1). Wenn er nunmehr vorbringt, die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt bis zu seiner eigenen Pensionierung stehe in einem Missverhältnis zur Ehedauer bzw. zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens, so bringt er ein neues rechtliches Argument vor. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet aber, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern die vor Bundesgericht geltend gemachten rechtlichen Vorbringen soweit möglich bereits im obergerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sein müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1; 146 III 203 E. 3.3.4; Urteile 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.6; 5A_218/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 3.3.1; 5A_721/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1). Insofern ist das neue Argument der gemessen an der Ehedauer zu langen Unterhaltsleistung nicht zu hören. Ohnehin verkennt der Ehemann aber, dass das Kriterium der Ehedauer nicht isoliert zu betrachten ist und er zeigt insofern nicht auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen unsachgemäss ausgeübt hätte:  
 
Die Lebensprägung als solche wird vom Ehemann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Es erfolgt einzig die Behauptung, lebensprägend könne nur die Zeitspanne bis zum Kindergarteneintritt der Tochter gewesen sein. Diese Behauptung geht aber insofern an der Sache vorbei, als während des Zusammenlebens noch die 10/16-Regel galt und im Übrigen der Schuleintritt des Kindes auch beim Schulstufenmodell kein für die Frage der Lebensprägung mitzuberücksichtigender Faktor ist. Anderweitig wird die Frage nicht thematisiert und entsprechend besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen, zumal es sich um eine Hausgattenehe mit Kindern handelte. 
Mit dem pauschalen Hinweis auf die "allseits bekannten aktuellen Leitentscheide" und dem Vorbringen, das Kriterium der Ehedauer sei zu wenig berücksichtigt worden, scheint der Ehemann auf die Aussage in BGE 147 III 249 E. 3.4.5 anzuspielen, wonach der Scheidungsunterhalt auch bei Bejahung einer Lebensprägung gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessen zu begrenzen sei, wobei sich das Wort "angemessen" insbesondere auf die Dauer des festzusetzenden Unterhaltes beziehe. Das Bundesgericht hat an der zitierten Stelle jedoch auch festgehalten, dass die Angemessenheit der Unterhaltsdauer sich nicht ausschliesslich nach der Dauer des ehelichen Zusammenlebens richtet, sondern sie sich aus dem Zusammenspiel der diversen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien ergibt (vgl. auch BGE 132 III 593 E. 9.1; 134 III 577 E. 3; 135 III 59 E. 4; 137 III 102 E. 4.1.1; 144 III 298 E. 6.2.1; 147 III 249 E. 3.4.2), und dass bei lebensprägenden Ehen eine bis zur Pensionierung des pflichtigen Ehepartners dauernde Unterhaltsverpflichtung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Letzteres kann selbst dann der Fall sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor dem unterhaltsverpflichteten Teil pensioniert wird (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.2.1), zumal sich die Leistungskraft des Unterhaltsverpflichteten erst bei seiner eigenen Pensionierung reduziert. 
Ausgehend von diesem Rahmen müsste der Beschwerdeführer sich einerseits zu den einzelnen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Elementen und ihrem Zusammenspiel, sodann aber auch in tatsächlicher Hinsicht zu den Eckpunkten des vorliegenden Einzelfalles äussern und darlegen, inwiefern das Obergericht insgesamt sein Ermessen missbraucht haben soll: So arbeitete die Ehefrau während der langen Dauer des vorehelichen Zusammenlebens und sie hätte bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine umfassende eigene Vorsorge aufbauen können. Indes entschieden sich die Parteien im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter zur Heirat und die Ehefrau gab dabei zwecks Führung des Haushaltes und Kinderbetreuung (bzw. bereits kurz zuvor infolge einer Krankheit) ihre Erwerbstätigkeit auf. Zwar kann das lange voreheliche Zusammenleben von rund zehn Jahren beim Kriterium der Ehedauer höchstens bis zu einem gewissen Grad mitberücksichtigt werden (BGE 135 III 59 E. 4; 147 III 249 E. 3.4.1). Indes lag nach einer so langen Konkubinatszeit eine spezifische Vertrauensbasis in Bezug auf die von den Parteien vereinbarte Aufgabe der Erwerbsarbeit im Zusammenhang mit der Heirat vor. Weiter entsprach es offensichtlich dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien, dass die Erwerbsaufgabe nicht nur vorübergehend sein, sondern die Ehefrau auch nach dem Kindergarteneintritt bzw. der Einschulung der Tochter nicht wieder (wenigstens teilzeitig) einem Erwerb nachgehen sollte. Sodann wird sie mit den zu erwartenden Rentenleistungen ihren Unterhalt nicht decken können, was ausgehend von den konkreten Umständen (Erwerbstätigkeit bis zur Heirat) entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht auf die voreheliche Zeit, sondern auf die im Zusammenhang mit der Heirat und der Geburt des Kindes erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit zurückgeführt werden muss. Schliesslich ist auf das fortgeschrittene Alter der Ehefrau (57 Jahre, wenn die Tochter 16-jährig sein und ihr ab dann vom Obergericht ein hypothetisches Einkommen auf der Basis von 100 % statt bis dahin von 80 % angerechnet wird) und auf das sich aus dem relativ hohen Einkommen des Ehemannes ergebende Leistungsgefälle zwischen den Parteien hinzuweisen. In diesem Kontext weist die Ehefrau in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass sie im kantonalen Verfahren Fehlbeträge zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 3'000.-- spezifiziert, aber sich antragsgemäss mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'633.-- begnügt und somit keinesfalls übersetzte Forderungen gestellt habe, und dass sie selbst mit dem ihr hypothetisch angerechneten Einkommen, welches mangels Möglichkeit einer Ausdehnung ihrer aktuellen Teilzeitstelle hypothetisch bleiben werde, nur die Hälfte des Ehemannes verdienen könne. 
Indem sich der Ehemann in seiner Beschwerde (auf eine Replik hat er verzichtet) zu all diesen tatsächlichen Umständen und den rechtlich relevanten Faktoren grösstenteils überhaupt nicht und im Übrigen jedenfalls in unzutreffener Weise äussert, ist nicht dargetan, inwiefern die obergerichtliche Ermessensausübung insgesamt bundesrechtswidrig sein soll. 
 
2.4. In quantitativer Hinsicht verlangt der Ehemann für die 4. Phase und im Eventualstandpunkt auch für die 5. Phase tiefere Unterhaltsbeiträge (dazu E. 2.4.1), während die Ehefrau für diese beiden Phasen höhere Unterhaltsbeiträge beantragt (dazu E. 2.4.2).  
 
2.4.1. Das Obergericht hat den nachehelichen Unterhalt für alle Phasen im Rahmen der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung festgesetzt und für die vorliegend interessierende Zeit bei einem gebührenden Unterhalt von Fr. 6'395.40 (ausgehend von einem Überschussanteil von Fr. 1'592.-- und einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 248.--) abzüglich der zugemuteten Eigenversorgung einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'100.-- pro Monat errechnet.  
Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe (wie von ihm bereits im Berufungsverfahren kritisiert) ihren Verbrauchsbedarf auf S. 10 ff. ihrer Klageantwort mit Fr. 5'600.-- und auf S. 7 ff. ihrer Duplik mit Fr. 5'633.-- beziffert. Darauf sei sie zu behaften und der Unterhaltsanspruch entsprechend zu plafonieren, was er bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht habe. 
Die Ausführungen gehen an den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Berufungsurteil vorbei. Zunächst fehlt es in tatsächlicher Hinsicht an Willkürrügen, wenn der Ehemann gewissermassen geltend machen will, das Obergericht habe ein entsprechendes Zugeständnis der Ehefrau übersehen. Ohnehin aber hat es nichts übersehen, sondern auf S. 43 gerade festgehalten, dass die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren einen Bedarf von Fr. 5'600.-- bzw. Fr. 5'633.-- zuzüglich eines Vorsorgeschadens von Fr. 666.-- geltend gemacht habe, wobei sie festgehalten habe, dass auch eine zu einem ähnlichen Betrag führende Berechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung gemacht werden könne. Die angeführten Zahlen beziehen sich offensichtlich auf die einstufige Methode, indem die Ehefrau den Bedarf von Fr. 5'600.-- anhand hoher Einzelpositionen beziffert hatte, welche ausserhalb einer Existenzminimumsberechnung stehen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 43). Sie hat aber, was sie in ihrer Vernehmlassung betont und wie gesagt auch im angefochtenen Urteil festgehalten ist, sich ebenso mit einer (offensichtlich zu ähnlichen, aber nicht den identischen Resultaten führenden) Berechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung einverstanden erklärt. Diese Berechnungsmethode - welche das Bundesgericht zwischenzeitlich ohnehin zu der im Regelfall einzig zulässigen erklärt hat (spezifisch für den nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 293 E. 4.5) - wurde schliesslich von beiden kantonalen Instanzen zur Anwendung gebracht und entsprechend konnte die Ehefrau nicht auf Ausführungen im Zusammenhang mit der einstufigen Methode "behaftet" werden. Eine Rechtsverletzung ist in diesem Kontext nicht auszumachen. 
 
Zu beachten war vom Gericht bei der Anwendung der zweistufigen Methode freilich die Dispositionsmaxime. Dies hat das Obergericht auch getan, indem es für die 1. Phase den Unterhaltsanpruch der Ehefrau entsprechend den gestellten Rechtsbegehren auf Fr. 1'633.-- begrenzt hat (angefochtenes Urteil, S. 53). Demgegenüber blieb das Obergericht mit dem für die vorliegend interessierende 4. Phase festgesetzten nachehelichen Unterhalt hinter den von der Ehefrau gestellten Rechtsbegehren zurück und insofern ist keine Rechtsverletzung zu erkennen. Die Beschwerde des Ehemannes erweist sich in diesem Punkt mithin als unbegründet. 
 
2.4.2. Die Ehefrau verlangt für die 4. und 5. Phase einen höheren, aber auf Fr. 1'633.-- begrenzten Unterhalt mit der Begründung, das Obergericht habe gegen Bundesrecht verstossen, indem es die mit dem Abschluss der 3. Phase durch den Wegfall des Kindesunterhaltes frei werdenden Fr. 1'500.-- nicht dem zu teilenden Überschuss zugeschlagen habe.  
Die Ehefrau scheint unausgesprochen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zielen, wonach zwar der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes bildet (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4), jedoch davon ausgegangen werden kann, dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel vermutlich zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese in der Regel nicht einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 E. 8; Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 m.w.H.). 
Diese Rechtsprechungslinie will Unbilligkeiten vermeiden, welche sich aus der reinen Zufälligkeit ergeben können, ob Kinder kurz vor oder nach der Trennung der Ehepartner wirtschaftlich selbständig geworden sind; bei schematischem Rechnen kann dies einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Überschusses und damit des (nach-) ehelichen Unterhaltsbeitrags haben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 hervorgehoben, dass rechnerische Überschüsse nicht einfach schematisch hälftig zu teilen sind und als Regel der Grundsatz der Begrenzung des gebührenden Unterhaltes durch den gemeinsam gelebten Standard zu beachten ist. Dennoch soll der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig werden. Für die Annahme, dass die hierdurch auf Elternebene frei werdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären, welche nachträglich für den gebührenden Trennungs- oder Scheidungsunterhalt massgeblich wäre, ist zur Vermeidung der wie gesagt abzulehnenden Schematik und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit eine gewisse zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich und auch eine gewisse Relation zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie den näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben. BGE 134 III 577 E. 8, mit welchem die zur Debatte stehende Rechtsprechung begründet worden ist, bezog sich denn auch auf ein Ehepaar, das 30 Jahre zusammengelebt und drei Kinder hatte; das Bundesgericht ging für diese Konstellation im Zusammenhang mit den frei werdenden Mitteln davon aus, dass die Ehefrau für das nacheheliche Verhältnis einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung wie der Ehemann haben müsse. 
Im vorliegenden Fall geht es um Mittel, die dereinst weit mehr als zehn Jahre nach der erfolgten Trennung durch den Wegfall des Kindesunterhaltes bei Abschluss der Ausbildung der Tochter frei werden. Dies ist ein längerer Zeitraum, als das eheliche Zusammenleben überhaupt gedauert hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, den gebührenden Unterhalt der Ehefrau zu einem so viel späteren Zeitpunkt über den gemeinsam gelebten Standard zu heben, und dem Obergericht ist keine unsachgemässe Ermessensausübung vorzuwerfen, wenn es dies nicht getan hat. Die Beschwerde der Ehefrau ist mithin abzuweisen. 
 
3.  
Der Ehemann verlangt schliesslich die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft. Er macht zum einen geltend, die Finanzierungsmöglichkeit hinreichend belegt zu haben (dazu E. 3.1). Zum anderen behauptet er eine Investition des Eigengutes, welche es bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen gelte (dazu E. 3.2). 
Unbestrittenermassen wurde die Liegenschaft im Jahr 2009 für Fr. 1'055'000.-- gekauft, wobei der Ehemann WEF-Vorbezüge von Fr. 154'000.-- und die Ehefrau solche von Fr. 81'000.-- in die Liegenschaft investiert haben und die heutigen Hypothekarschulden Fr. 695'000.-- betragen. 
 
3.1. Das Obergericht hat die Liegenschaft nicht zu Alleineigentum zugewiesen mit der Begründung, der Ehemann liefere keinen ausreichenden Finanzierungsnachweis. Gemäss Schreiben der Gläubigerbank vom 23. November 2020 habe die Bank E.________ zugunsten des Ehemannes unter der Bedingung der bis dahin erfolgten Eigentumsübertragung ein bis zum 31. März 2021 befristetes unwiderrufliches Zahlungsversprechen über Fr. 482'000.-- abgegeben; sodann habe der Ehemann eine Vereinbarung mit seinen Eltern vorgelegt, wonach sie ihm per 31. Dezember 2019 einen Erbvorbezug von Fr. 250'000.-- überweisen werden. Die Ehefrau moniere jedoch zu Recht, dass mit dem Schreiben der Gläubigerbank keine gültige Schuldentlassungsbestätigung über die restliche Hypothekarschuld von Fr. 213'000.-- vorliege. Sodann weise der Ehemann nicht nach, dass er über den angeblich per Ende 2019 erhaltenen Erbvorbezug heute (noch) verfüge. Überdies sei das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der Bank E.________ bis zum 31. März 2021 befristet gewesen. Eine Entlassung der Ehefrau aus dem Solidarschuldverhältnis mit der Gläubigerbank und damit die Voraussetzung der vollen Entschädigung im Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB sei mithin nicht rechtsgenüglich dargetan.  
Wenn der Ehemann in rein appellatorischer Form festhält, er sei unverändert der Meinung, mit der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Bank E.________ und der Bestätigung seiner Eltern über einen ihm zugesicherten Erbvorbezug von Fr. 250'000.-- sowie mit dem Nachweis eines aktuellen eigenen Kontoguthabens von Fr. 114'131.47 sei die Finanzierung des Liegenschaftskaufes ausreichend begründet und belegt, erhebt er weder explizit noch implizit Willkürrügen in Bezug auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Berufungsurteil. Um unbeachtliche Noven handelt es sich sodann bei den weiteren (im Übrigen ebenfalls appellatorisch vorgetragenen) Vorbringen, das Zahlungsversprechen sei verlängert worden und er lebe inzwischen im Konkubinat, so dass er nur die Hälfte der Liegenschafts- und Finanzierungskosten tragen müsse; der Ehemann zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle er dies bereits im Berufungsverfahren eingebracht hätte. Abgesehen davon träfe seine Konkubine keine rechtliche Verpflichtung zu einer Kostenbeteiligung. 
Fehlt es im Zusammenhang mit den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen an jeglichen Verfassungsrügen, erübrigen sich Ausführungen zum rechtlichen Vorbringen, beim Zuweisungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB müsse beachtet werden, dass es letztlich um einen Ausfluss der Eigentumsgarantie gehe, welche zu schützen sei. 
 
3.2. Das Obergericht hat die Behauptung des Ehemannes, beim Kauf Eigenmittel von Fr. 74'000.-- investiert zu haben, als unbewiesen erachtet. Es hat befunden, gemäss Finanzierungsofferte der Gläubigerbank vom 3. Juni 2009 habe die Finanzierung u.a. durch "Eigenmittel bar CHF 74'000.--" erfolgen können. Damit sei allerdings nicht erwiesen, dass es sich bei den "Eigenmitteln" um Eigengut des Ehemannes im güterrechtlichen Sinn gehandelt hätte. Zudem moniere die Ehefrau zu Recht, dass die Kopie dieses Schreibens zum Teil abgedeckt sei. Weiter versuche der Ehemann den Beweis dadurch zu erbringen, dass er bei der 2006 erfolgten Heirat über Guthaben von Fr. 77'593.23 bei der Bank F.________ (Auszug vom 23. Februar 2006) bzw. von Fr. 86'747.80 bei der Bank E.________ (Auszug vom 6. April 2009) verfügt habe. Wie die Ehefrau richtig anmerke, habe das Bank E.________konto per Ende Dezember 2006 aber nur einen Saldo von Fr. 35'030.-- aufgewiesen. Das gesamte Wertschriftenvermögen habe Ende 2006 Fr. 106'227.--, Ende 2007 Fr. 122'440.-- und Ende 2008 Fr. 125'423.-- betragen. Der Umstand, dass das Vermögen seit der Heirat bis zum Liegenschaftserwerb nicht im Umfang von Fr. 74'000.-- zugenommen habe, sage nichts darüber aus, ob nicht zwischenzeitlich Eigengut verbraucht und stattdessen neue Errungenschaft gebildet worden sei. Insbesondere aber habe der Ehemann nicht aufgezeigt, wie der Zahlungsfluss der angeblich aus Eigengut für den Liegenschaftskauf eingesetzten Mittel vonstatten gegangen sei.  
Der Ehemann wirft dem Obergericht vor, zu hohe Anforderungen an den Eigengutsnachweis gestellt und insofern Art. 198 ZGB verletzt zu haben, zumal es um Vorgänge gehe, welche mehr als zehn Jahre zurückliegen würden. Dass das Beweismass im Sinn von Art. 200 Abs. 1 ZGB ein anderes als der Vollbeweis wäre, behauptet der Ehemann allerdings selbst nicht. Insofern geht es nicht um Rechtsanwendung, sondern müsste der Ehemann mit substanziierten Rügen eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht dartun. Indes beschränkt er sich auf die appellatorische Aussage, mit den obergerichtlichen Feststellungen sei bewiesen, dass das investierte Vermögen nicht habe angespart sein können, sondern Eigengut gewesen sei. Den Nachweis der behaupteten Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit angeblichen Eigengutsinvestitionen bleibt der Beschwerdeführer aber auch vor Bundesgericht schuldig. Insofern versucht er letztlich gar nicht erst, eine substanziierte Willkürrüge zu erheben. 
Vor diesem Hintergrund fehlt es sodann den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verteilschlüssel für verbleibenden Versteigerungserlös an einer tatsächlichen Basis. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Ehefrau abzuweisen und diejenige des Ehemannes abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- (Fr. 6'000.-- für das Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Fr. 4'000.-- für das Beschwerdeverfahren der Ehefrau) insgesamt dem Ehemann zu 3/5 und der Ehefrau zu 2/5 aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, ihr für die Beschwerdeantwort zu seiner Beschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu leisten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Für die Beschwerde der Ehefrau wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt, so dass sich die Entschädigungsfrage hier nicht stellt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_420/2021 und 5A_429/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Ehefrau wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde des Ehemannes wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von total Fr. 10'000.-- werden im Umfang von Fr. 6'000.-- dem Ehemann und von Fr. 4'000.-- der Ehefrau auferlegt. 
 
5.  
Der Ehemann hat die Ehefrau für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli