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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_918/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Entziehung des Rechts auf persönlichen Verkehr etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Oktober 2022 (III 2022 135). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2011). Mit Beschluss vom 17. August 2022 entzog die KESB Ausserschwyz dem Beschwerdeführer das Recht auf den persönlichen Verkehr mit seiner Tochter und sistierte das Besuchsrecht bis auf Widerruf. Zudem stimmte die KESB der Erneuerung des Schweizer Passes von C.________ zu, ermächtigte den Beistand, die Unterschrift für die Erneuerung anstelle des Kindsvaters zu leisten, und passte die Aufgaben die Beistandes den neuen Begebenheiten an. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. November 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Der grösste Teil der Beschwerde besteht aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (angebliche Umwandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse; Ankündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen). Auf all dies ist nicht einzugehen. Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer seine Sicht auf den Sachverhalt. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt ebenso wie eine Darlegung, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben soll. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist teilweise querulatorisch. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg