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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1117/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abschreibung der Berufung (Nichttragen der Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 9. August 2022 (BEK 2022 107). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit (rektifiziertem) Strafbefehl vom 8. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Nichttragens der Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft und wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'266.80 auferlegt. Dagegen erhob sie Einsprache. 
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 bestrafte das Bezirksgericht March die Beschwerdeführerin wegen Nichttragens der Schutzmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 mit einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'966.80 (inkl. Untersuchungskosten). Die Beschwerdeführerin meldete fristgerecht Berufung an. 
Mit Verfügung vom 9. August 2022 schrieb das Kantonsgericht Schwyz die Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Die auf Fr. 300.-- festgesetzten Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2 des Dispositivs) und die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kantonsgericht die bezeichneten Verfahrensakten spätestens innert der Rechtsmittelfrist zu retournieren (Ziffer 3 des Dispositivs). Mit Beschwerde vom 16. September 2022 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 9. August 2022. 
 
2.  
 
2.1. Mit Verfügung vom 20. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis spätestens am 5. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde der Beschwerdeführerin in Nachachtung der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. Oktober 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.  
 
2.2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Poststempel; Eingang beim Bundesgericht am 27. Oktober 2022) beantragt die Beschwerdeführerin stattdessen die Aufhebung der bundesgerichtlichen Verfügungen vom 20. September 2022 und vom 13. Oktober 2022, die Auferlegung eines angemessenen, verhältnismässigen und dem Gesetz entsprechenden Gerichtskostenvorschusses und, für den Fall der Abweisung ihrer Anträge, die Ausfertigung eines an den Europäischen Gerichtshof weiterziehbaren letztinstanzlichen Entscheides; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse bzw. des Bundesgerichts.  
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der von ihr verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- das "3'000-fache" (recte das 30-fache) der gegen sie ausgefällten Busse von Fr. 100.-- betrage. Dass von ihr als Service-Angestellter mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'754.30 ein solcher Kostenvorschuss einverlangt werde, zeige, wie "weltfremde Bundesrichter/innen" mit Problemen von "normalen Leuten" umgingen bzw. diese von der Justiz in den Ruin getrieben würden, wenn sie in einem Rechtsstaat nach Recht suchten. Im vorliegenden Fall stehe der Kostenvorschuss, der die mutmasslichen Gerichtskosten zu decken habe, nicht ansatzweise in einem korrekten Verhältnis zu letzteren und zeige respektive scheine es, dass einzelne Bundesrichterinnen jeden Realitätsbezug verloren hätten. Schliesslich handle es sich bei der anzusetzenden Nachfrist um keine gesetzliche Frist. Diese müsse dem Fall "angepasst" sein bzw. sei nicht in jedem Fall eine zehntägige Frist angemessen. Das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Kostenvorschuss den Monatslohn einer Rechtssuchenden übersteige. Vorliegend sei offensichtlich, dass ihr mittels eines übersetzten und unverhältnismässigen Gerichtskostenvorschusses der Zugang zum Bundesgericht bzw. das rechtliche Gehör verwehrt werden solle. 
 
3.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Die Gerichtskosten richten sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit letzterem kann den finanziellen Verhältnissen einer Partei Rechnung getragen werden, der die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 65 BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 65 BGG). Mithin bemisst sich der Kostenvorschuss im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Strafsachen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nach deren Einkommensverhältnissen respektive den konkreten finanziellen Verhältnissen der beschwerdeführenden Partei, sondern nach dem mutmasslichen Umfang und der Schwierigkeit der Sache. Letzteres wird vom Bundesgericht im Rahmen der Instruktion lediglich summarisch geprüft. Vorliegend ist mit Fr. 3'000.-- ein Kostenvorschuss einverlangt worden, der in Verfahren wie dem vorliegenden üblicherweise eingeholt wird und der zudem die nachmalige Gerichtsgebühr nicht präjudiziert, auch wenn er in der Regel der Gebühr entspricht, die am Schluss festgesetzt wird (vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O, N. 3 zu Art. 62 BGG; THOMAS GEISER, a.a.O., N. 11 zu Art. 62 BGG). Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf den eingeforderten Kostenvorschuss bzw. dessen Höhe zurückzukommen wäre. 
Im Übrigen übersieht oder aber ignoriert die Beschwerdeführerin die mit Art. 62 Abs. 3 BGG getroffenen Regelungen und die damit einhergehenden Möglichkeiten, finanziellen Schwierigkeiten bei der Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses zu begegnen und trotz solcher den Rechtsweg an das Bundesgericht zu beschreiten. Gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BGG wird der beschwerdeführenden Partei zunächst eine angemessene Frist zur Bezahlung des in mutmasslicher Höhe der Gerichtskosten festgesetzten Kostenvorschusses angesetzt. Diese ist auf entsprechendes Gesuch hin erstreckbar. Erst wenn diese erste Frist unbenutzt abläuft, mithin die kostenvorschusspflichtige Person gar nicht reagiert, wird die regelmässig kurz zu bemessende (vgl. Urteile 2C_305/2014 vom 23. Mai 2014; 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013) und grundsätzlich nicht mehr erstreckbare Nachfrist gemäss Satz 2 des Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt und tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein, wenn der Vorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet wird. Eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist kann ausnahmsweise aus besonderen, von der betroffenen Partei konkret darzulegenden Gründen, gewährt werden (vgl. Urteile 2C_400/2022 vom 11. August 2022 E. 2.1; 8C_732/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2; 6B_676/2021 vom 30. August 2021 E. 6 mit Hinweisen). 
Vorliegend liess die Beschwerdeführerin die erste, erstreckbare Frist gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BGG, aber auch die gesetzliche Nachfrist gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung verstreichen, ohne dass sie innert derselben Einwände gegen die Angemessenheit, konkret die Dauer der (ersten) Frist oder aber die Höhe des Kostenvorschusses erhoben, oder aber ein Gesuch um Ratenzahlung oder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hätte. Insbesondere letzteres wäre bis zum Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist ohne Weiteres möglich gewesen, sofern das Gesuch innert derselben mit korrekter Begründung und ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehen gewesen wäre (Urteile 6B_1125/2022 vom 9. November 2022 E. 2; 6B_204/2018 vom 27. April 2018 E. 2; 6B_518/2016 vom 4. August 2016 E. 1). Die Eingabe vom 26. Oktober 2022 entspricht diesen Anforderungen nicht, weshalb sie, selbst wenn sie als (sinngemässes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Hand genommen würde, die gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzte Nach- bzw- Zahlungsfrist nicht zu wahren vermag. Dasselbe gilt, insofern sich das mit derselben Eingabe gestellte Gesuch um Ratenzahlung auf den in der Höhe von Fr. 3'000.-- monierten Kostenvorschuss beziehen sollte. Dem Wesen der regelmässig kurz zu bemessenden Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene nicht mit einer (durch Ratenzahlungen zu gewährenden) zusätzlichen Fristerstreckung rechnen kann, es sei denn, er legt Gründe dar, welche die Gewährung einer Notfrist im hiervor dargelegten Sinn zu rechtfertigen vermögen (Urteile 2C_305/2014 vom 23. Mai 2014; 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013). Solche Gründe werden von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargetan. 
Schliesslich leitet gemäss Art. 32 Abs. 1 BGG der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung als Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. Die fraglichen Verfügungen wurden jeweils im Auftrag der Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erlassen, womit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin klar ist, wer die zuständige Instruktionsrichterin ist respektive keine (Un) "Klarheit über die Verantwortlichkeiten" erkennbar ist. Insoweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in rein polemischer Behördenkritik erschöpfen, diese mithin keine sachliche Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen beinhalten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Von Weiterungen gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG kann abgesehen werden. 
 
4.  
Zusammenfassend ist der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden. Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr festzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger