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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_787/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Verband A.________, 
2. Verband B.________, 
3. Verband C.________, 
4. Verband D.________, 
5. Verband E.________, 
6. F.F.________, 
handelnd durch G.________ und H.F.________, 
7. I.________, 
8. J.________, 
9. K.________, 
10. L.________, 
11. M.________, 
12. N.________, 
13. O.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. P.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Schreckung der Bevölkerung, Covid-19); Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Mai 2022 (BK 21 486-498). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erstatteten der Verband A.________ und 12 weitere Beschwerdeführer (siehe Rubrum; nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Prof. Dr. med. P.________, den ehemaligen Leiter der "Swiss National COVID-19 Science Task Force" (nachfolgend: Beschuldigter), und gegen allfällige weitere Täterschaft betreffend den Tatverdacht auf Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB und allfällige weitere Tatbestände.  
 
A.b. Mit Übernahmeverfügung (Art. 31 ff. StPO) vom 20. Mai 2021 der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern übernahm die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland das Zürcher Verfahren.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland das Verfahren nicht an Hand (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO) und richtete keine Entschädigung aus (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).  
Die Beschwerdeführer lasteten dem Beschuldigten und der allfälligen weiteren Täterschaft an, sich der Schreckung der Bevölkerung schuldig gemacht zu haben, indem er bzw. sie in Zusammenhang mit der Corona-Krise in Publikationen bzw. Lageberichten und an Medienkonferenzen Warnungen äusserten, welche die Schweizer Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzt hätten. Konkret ging es nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft um folgende Vorwürfe: 
 
- Wiederholte Veröffentlichung von Schreckensprognosen bezüglich der zu erwartenden Intensivbettenauslastung, die von vornherein nicht plausibel gewesen seien; 
- falsche bzw. irreführende Aussagen bezüglich freier Intensivbetten; 
- falsche Aussagen bezüglich Hospitalisierungen und Todesfälle; 
- wiederholte und systematische Manipulation der vergangenen Intensivbettendaten; 
- Begründung der Notwendigkeit von einschneidenden Massnahmen mit teilweise untauglichen Indikatoren (Fall-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen); 
- konsequentes Ausblenden von neuen Erkenntnissen bezüglich Infektionssterblichkeit, Wirksamkeit der Massnahmen und zu verfolgender Strategie; 
- Aufrechterhaltung des Narrativs von Lockdowns als alternativlose Massnahme durch unzutreffende Wiedergabe der Kernaussage eines ins Deutschen übersetzten Policy Briefs; 
- Vorschieben ständig wechselnder Gründe zur Aufrechterhaltung der Pandemiesituation durch Heranziehen und Ändern von ins gewünschte Narrativ passender Indikatoren wie "Spitalüberlastung", "Fallzahlen", "Positivraten", "R-Wert"; 
- Vorschieben von neuen "Mutationen" (Virusvarianten) bei günstigen Indikatoren zur Aufrechterhaltung der Pandemiesituation. 
Nach der Staatsanwaltschaft kann die Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Existenz des Covid-19-Virus nicht erfolgreich infrage gestellt oder bestritten werden. Die Beurteilung der Pandemiesituation, der Methodik und Prognostik, der Sachgerechtigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahmen usw. obliege den zuständigen Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsrechtspflege. Art. 258 StGB sei eindeutig nicht erfüllt. Weitere Straftatbestände würden nicht angerufen und seien nicht ersichtlich. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 4. Mai 2022 das Gesuch der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht ab, trat auf die Beschwerde nicht ein, auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'300.-- den Beschwerdeführern und sprach keine Entschädigung zu. 
 
C.  
Die Beschwerdeführer beantragen beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten sowie gegen allfällige weitere Täterschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Strafuntersuchung zu veranlassen. Es seien die vollständigen Berner und Zürcher Vorakten beizuziehen. Den Beschwerdeführern sei das vollumfängliche Akteneinsichtsrecht zu gewähren und der gesamte Spruchkörper und die am Fall beteiligten Personen des Gerichts bekanntzugeben. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner oder der Staatskasse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG; Urteil 6B_666/2022 vom 4. August 2022 E. 3).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 S. 301). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweisungen auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften, auf die Akten oder etwa auf Zeitungsartikel (vgl. Beschwerde S. 5 f.) sind insoweit unbeachtlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 S. 45). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81).  
 
1.3. Unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, d.h. es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ("faits de la procédure"; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 ff.).  
 
1.4. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerde S. 4). Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Dieser Antrag ist abzuweisen.  
 
2.  
 
2.1. Zur Legitimation vor Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer erstens vor, sie seien zur Beschwerde legitimiert, denn sie hätten am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hätten ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 5). Zweitens machen sie geltend, die Legitimation sei mit Blick auf den Schutzzweck der Norm in jedem Fall gegeben, denn die Rechtsgüter der Beschwerdeführer und Tausender Menschen seien verletzt (Beschwerde S. 7 f.). Drittens behaupten sie (acht Privatpersonen und fünf Verbände) als Privatkläger legitimiert zu sein (Beschwerde S. 8 f.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer von der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Line solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82; Urteil 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.1).  
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich diesfalls nicht auf Zivilansprüche auswirken (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82; 125 IV 161 E. 2b S. 163). 
 
2.2.2. Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss die geschädigte Person, soweit sie vor den kantonalen Behörden noch keine Zivilforderung erhoben hat, im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Weil der staatliche Strafanspruch von der Staatsanwaltschaft vertreten wird (Urteil 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.4), stellt das Bundesgericht an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 143 IV 357 E. 1 S. 358; Urteil 6B_1476/2021 vom 25. August 2022 E. 3.1) ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in denen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteile 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Sind somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund des angefochtenen Entscheids oder der Akten nicht evident, sind diese in der Beschwerde darzulegen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 133 II 353 E. 1 S. 356; Urteil 6B_1432/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1).  
 
2.2.3. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79). Die in der Sache selbst nicht beschwerdelegitimierte Privatklägerschaft kann eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, wenn dies auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Diesbezüglich ergibt sich das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse aus dem Recht auf Verfahrensteilnahme (BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; Urteil 6B_1409/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.3).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie hatte der Krisenstab des Bundesamtes zur Bewältigung der Corona-Krise (KSBC), das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Ende März 2020 die "Swiss National COVID-19 Science Task Force" (SN-STF) als wissenschaftliches Beratungsgremium mandatiert. Nach Beendigung der "Ausserordentlichen Lage" und Auflösung des KSBC führte das BAG die nach dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) festgelegten Aufgaben mit der Strategie der "Besonderen Lage" (Art. 6 EpG) weiter. Dazu zählte u.a. die interdepartementale Abstimmung sowie die Abstützung auf wissenschaftlicher Expertise. Entsprechend statteten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das BAG die SN-STF mit einem Rahmenmandat aus. Dieses Mandat verfolgte das übergeordnete Ziel, die unabhängige wissenschaftliche Beratung seitens des unter der SN-STF aktivierten Expertensystems zu sichern. Die SN-STF wurde ab 1. April 2020 neu vom Beschuldigten präsidiert (Medienmitteilung vom 20. Juli 2020 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation und des BAG betreffend "Swiss National COVID-19 Science Task Force": Angepasstes Mandat und neue Leitung).  
Art. 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) ermächtigt den Bundesrat und die Departemente, Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beizuziehen. Es kann sich dabei sowohl um Ad-hoc-Kommissionen (Expertenkommissionen) als auch um den Beizug einzelner Fachexpertinnen und -experten handeln (Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 6641 6649). Die vom Beschuldigen präsidierte SN-STF "Besondere Lage" ist eine vom EDI/BAG mit Rahmenmandat vom Juli 2020 eingesetzte Ad-hoc-Expertenkommission. Sie stellt die unabhängige wissenschaftliche Beratung sicher und besitzt keine Entscheidzuständigkeit für Massnahmen. 
 
2.3.2. Die Legitimation der Beschwerdeführer zur strafrechtlichen Beschwerde vor Bundesgericht ist nicht evident (vgl. oben E. 2.2.2) und kann mit ihren diesbezüglichen Vorbringen (vgl. oben E. 2.1) auch nicht als hinreichend begründet gelten. Sie legen nicht dar, inwiefern die Verbände diesbezüglich legitimiert sein sollten; das ist denn auch offenkundig nicht der Fall. Nach der gesetzlichen Konzeption ist auf dem Gebiete des Strafrechts mit der Staatsanwaltschaft eine Behörde vorhanden, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [Botschaft StPO], BBl 2006 1085, S. 1163; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 637). Die Beschwerdeführer beachten die Legitimationsvoraussetzungen insofern nicht.  
 
2.3.3.  
 
2.3.3.1. Auch insoweit die Beschwerdeführer ihre Legitimation als Einzelpersonen und Privatkläger behaupten, gilt: Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 147 IV 93 E. 1.3.2 S. 97 ff.) gilt auch für das Vorverfahren (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 2 StPO).  
 
2.3.3.2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Diese verfügt über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen und wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie ist durch die Beschwerdevorbringen nicht gebunden (Urteil 6B_1261/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2). Gemäss der in Art. 382 Abs. 1 StPO normierten Beschwerdelegitimation kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die im Sinne von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1 S. 271; 145 IV 491 E. 2.3 S. 495; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457). In diesem Rahmen kann die Privatklägerschaft sich unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder Einstellung (Art. 319 ff. StPO) des Strafverfahrens mit Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) zur Wehr setzen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4 S. 130).  
 
2.3.3.3. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sie sich als Privatkläger konstituiert hätten. Die Vorinstanz bezeichnet sie ausdrücklich als "Anzeigeerstatter" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO ohne Parteistellung (vgl. Beschluss S. 4 und 6). Die Beschwerdeführer bestreiten diese Qualifikation nicht und bezeichnen sich mithin nicht im technischen oder gesetzlichen Sinne als Privatkläger. Während die Privatklägerschaft, die sich im Strafverfahren als Strafklägerin konstituiert, die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen kann (Strafklage; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 148 IV 124 E. 2.6.4 S. 130), steht dieses Recht Personen, die bloss Anzeige erstatten, und damit den Beschwerdeführern, nicht zu.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführer bringen gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vor, die "Task Force" unter der Leitung des Beschuldigten habe die Menschen in der Schweiz vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt. Die heraufbeschworenen Horrorszenarien hätten sich stets als Fehlprognosen erwiesen, die u.a. zu überfüllten Psychiatrien geführt und einen Grossteil der Bevölkerung und auch Kinder und Jugendliche ins Elend, in eine Depression und gar in den Selbstmord getrieben hätten (Beschwerde S. 5 f.).  
Die Berner Justiz habe sich mit dem Inhalt der Strafanzeige nicht beschäftigt, sondern alles daran gesetzt, die darin niedergeschriebene wissenschaftliche Arbeit auf formaljuristische Weise zu erledigen und die Kläger mundtot zu machen, um die verantwortlichen Personen der "Task Force" zu schützen (Begünstigung). Dass nach der Vorinstanz der Tatbestand von Art. 258 StGB keine Individualrechtsgüter schützen solle, indem sie sich auf BGE 145 IV 433 [recte] berufe, zeige ihren Argumentationsnotstand auf. Das Sicherheitsgefühl der Schweizer Bevölkerung werde beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte fast täglich von Tausenden von Toten, überfüllten Spitälern und erstickenden Patienten gesprochen habe (Beschwerde S. 6 f.). 
Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerde vor Vorinstanz sei mit Blick auf den Schutzzweck der Norm in jedem Fall gegeben. In casu seien die Rechtsgüter von acht Privatklägern und bei Tausenden von Mitgliedern der klagenden Verbände konkret verletzt worden, indem sie sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht mehr aus dem Haus getraut hätten und damit in ihrer Freiheit beschränkt bzw. beraubt worden seien oder keinen Besuch mehr erhalten hätten und einsam hätten "dahinvegetieren" müssen oder gar vernachlässigt im Altersheim ohne Besuch der Angehörigen oder Freunde verstorben seien. In der Strafanzeige seien die strafrechtlich relevanten Tatbestandselemente auf insgesamt 94 Seiten mit 221 Quellenangaben belegt worden. Art. 258 StGB sei ein Offizialdelikt und müsse von den Behörden von Amtes wegen verfolgt werden (Beschwerde S. 7 f.). 
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Legalitätsprinzips (mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 BV) sowie von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV und die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie machen geltend, während über rund sechs Monaten sei keine einzige Amtshandlung in dieser Sache durch die Staatsanwaltschaft ergangen. Damit sei das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die angezeigten und allfällige weitere Straftatbestände zu prüfen, zumal der Anfangsverdacht gegeben und ein Verfahren im Sinne von "in dubio pro duriore" durchzuführen sei (Beschwerde S. 9 f.) 
 
2.4.2. Damit rügen die Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Verfahrensrechten, die sich von der Sache trennen lassen, d.h. eine formelle Rechtsverweigerung (Nichteintreten vor Vorinstanz), das die Akteneinsicht betreffende rechtliche Gehör sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insoweit diese Rügen nicht auf eine materielle Beurteilung der Sache abzielen (vgl. oben E. 2.2.3), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz prüft die Legitimation der Beschwerdeführer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO und führt aus, bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützten, würden nur diejenigen Personen als geschädigt gelten, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt würden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sei (BGE 145 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2). Der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung schütze keine individuellen Rechtsgüter; andere tangierte Individualinteressen würden bloss mittelbar beeinträchtigt (BGE 145 IV 433 E. 3.5 f.). Die Beschwerdeführer könnten kein Individualrechtsgut anrufen, dass nachrangig oder als Nebenzweck geschützt sei, unabhängig davon ob mittelbar Individualinteressen tangiert seien. Ein spezialgesetzliches Verbandsbeschwerderecht sei nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.  
Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie ein faires Verfahren rügten, gingen ihre Ausführungen nicht über appellatorische Kritik hinaus, zumal sie nicht vorbrächten und nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Rechte verletzt sei sollten. Betreffend Einsicht in die Hauptakten führt die Vorinstanz aus, als Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO ohne Parteistellung stünden ihnen im Hauptverfahren gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO grundsätzlich keine über Art. 301 Abs. 1 und 2 StPO hinausgehende Rechte zu (Urteil 1B_202/2019 vom 15. November 2019 E. 4.1 f., 4.3). Sie weist diesen Antrag ab. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird gemäss Art. 258 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.  
 
3.2.2. Im Rahmen von Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 S. 495; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457).  
 
3.2.3. Bereits die ersten Kommentatoren ordneten den Tatbestand von Art. 258 StGB unter die echten Friedensstörungen ein, der beispielsweise durch die Drohung mit der Verbreitung von Seuchen erfüllt werden konnte (vgl. ERNST HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, BT/2, 1943, S. 447 f.). Das Bundesgericht beurteilte das durch Art. 258 StGB geschützte Rechtsgut und kam zum Ergebnis, dieser Tatbestand ziele in erster Linie auf den Schutz kollektiver Rechtsgüter. Allfällige Individualinteressen würden bloss mittelbar beeinträchtigt. Da die Beschwerdeführerin nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen sei, sei ihr die Stellung als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO) verwehrt. Sie zähle nicht zu den Parteien nach Art. 104 StPO, weshalb sie nicht nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert sei (BGE 145 IV 433 E. 3.6 S. 437 f.). Dieser Interpretation folgen die neueren, seit BGE 145 IV 433 vorgelegten Kommentierungen (vgl. ULRICH WEDER, in: StGB/JStG, Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1a zu Art. 258 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 Vor Art. 258 StGB mit Hinweisen; PATRICK UHRMEISTER, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 258 StGB; CHRISTIAN NÄPFLIN, in: ius.focus, 10/2019, S. 27).  
 
3.2.4. Die Vorinstanz trat vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsgutes auf die Beschwerde zu Recht nicht ein (vgl. oben E. 2.3.3.3 und E. 3.2.3). Soweit die Beschwerdeführer Normen bloss zitieren (vgl. oben E. 2.4.1) und nicht näher darlegen, inwiefern diese verletzt sein sollten, ist auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung (vgl. oben E. 1.2) nicht einzutreten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nicht stichhaltig ist weiter die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht. Art. 301 Abs. 1 StPO berechtigt jede Person, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Diese Behörde ist von Gesetzes wegen einzig verpflichtet, der anzeigenden Person mitzuteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt worden ist (Art. 301 Abs. 2 StPO). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Nur soweit sie "in ihren Rechten unmittelbar betroffen" ist, stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Parteistellung wird nur bei einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit zuerkannt, eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführer lassen den Schluss auf eine direkte und unmittelbare Betroffenheit in ihren Rechten nicht zu (vgl. zur unmittelbaren Betroffenheit z.B. BGE 145 IV 161 E. 3.1 S. 163 f.; 143 IV 40 E. 3.6 S. 47).  
 
3.3.2. Die Strafanzeige ist eine blosse Wissenserklärung und für die Durchführung eines Strafverfahrens rechtlich weder notwendig noch hinreichend. Sie begründet keinen Anspruch des Anzeigers auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens und verschafft dem Anzeiger keine besondere Rechtsposition (RIEDO/ BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, NN. 4, 6 und 23 zu Art. 301 StPO). Der Anzeiger kann neben dem vorangehend erwähnten Anspruch auf Information gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO keine weitergehenden Ansprüche geltend machen. Einzelheiten über die Tat und den Gang des Verfahrens unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB betr. das Amtsgeheimnis; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 33 zu Art. 301 StPO). Aus der Anzeige ergeben sich somit keine weiteren Ansprüche, insbesondere keine eigentlichen Verfahrensrechte. Mitzuteilen ist nur die Information gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO. Einzelheiten oder Begründungen brauchen nicht angegeben zu werden (Botschaft StPO, BBl 2006 1085, S. 1259). Die Beschwerdeführer sind im Sinne von Art. 301 Abs. 2 StPO informationsberechtigt und wurden über die Nichtanhandnahme informiert. Ihnen steht als blossen Anzeigeerstattern, die "weder geschädigt noch Privatkläger" (Art. 301 Abs. 3 StPO) sind, keine "weitergehenden Verfahrensrechte" zu. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sodass die Vorinstanz ihr Akteneinsichtsgesuch abweisen durfte (Urteil 1B_202/2019 vom 15. November 2019 E. 4.1-4.3).  
 
3.4. Unbelegt ist der Vorwurf einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft. Mit dem pauschalen und nicht weiter begründeten Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe während rund sechs Monate keine einzige Amtshandlung vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 10), wird keine Verletzung von Bundesrecht rechtsgenüglich aufgezeigt.  
 
3.5. Auch auf die weiteren nicht begründeten Rechtsbegehren (oben Sachverhalt C) ist nicht einzutreten. Dennoch kann angemerkt werden: Der bundesgerichtliche Spruchkörper wird nicht eigens vorgängig bekannt gegeben (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 22 BGG). Die Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung sind im Internet einsehbar unter www.bger.ch. Die Akteneinsicht beim Bundesgericht wurde mit der Beschwerde am letzten Tag der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt und konnte nicht mehr der Beschwerdebegründung dienen. Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) sind, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (Art. 42 Abs. 6 und Art. 43 BGG), unzulässig (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara