Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_547/2022
Urteil vom 5. Dezember 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022 (KV 2022/12).
Nach Einsicht
in die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2022 an A.________, worin der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der bis am 31. Oktober 2022 laufenden Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die von A.________ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe vom 24. November 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass auch Ausstandsbegehren gegen am angefochtenen Entscheid mitwirkende Richterpersonen zu begründen sind,
dass der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in der Eingabe vom 17. Oktober 2022 nicht nachkommt,
dass er sich darauf beschränkt, die Erwägungen der angefochtenen einzelrichterlichen Verfügung wiederzugeben, um sie als "Behauptungen, Unterstellungen und Annahmen" zu betiteln und daraus abzuleiten, dass diese das "Misstrauen in die Unvoreingenommenheit gegenüber Ri. Huber" rechtfertigten, respektive dass für ihn "bei verständiger Gesamtwürdigung des Sachverhalts" "bereits ein objektiver Anschein respektive die Gefahr der Befangenheit" vorliegen würden, die sein "Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters" erschütterten,
dass eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen dagegen nicht stattfindet,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist