Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_482/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
gegen
Veterinärdienst des Kantons Aargau,
Departement Gesundheit und Soziales,
Amt für Verbraucherschutz,
Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau,
Departement für Gesundheit und Soziales,
Generalsekretariat,
Bachstrasse 15, 5001 Aarau.
Gegenstand
Partielles Tierhalteverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 30. August 2024
(WBE.2024.13).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ führt in U.________ und V.________ (Kanton Aargau) zwei Landwirtschaftsbetriebe, auf welchen er Rinder hält. Seit dem 22. März 2004 wurden bei seinen Betrieben über 30 Tierschutzkontrollen durchgeführt, welche regelmässig zu Beanstandungen führten.
A.b. Wegen zahlreicher Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung ist A.________ seit 2004 sechs Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Strafbefehl Bezirksamt Zofingen vom 28. Juni 2004, Busse von Fr. 600.-- (unter anderem stark verschmutzte Tiere, sieben Kälber unter vier Monaten angebunden gehalten);
- Strafbefehl Bezirksamt Zofingen vom 30. September 2004, Busse von Fr. 700.-- (unter anderem stark verschmutzte Tiere, neunzehn Tiere nicht mit Ohrenmarken der Tierverkehrsdatenbank [TDV] registriert);
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2014, Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.-- und Busse von Fr. 2'000.-- (unter anderem Vernachlässigung von Nutztieren durch Unterlassung der erforderlichen Pflege und Reinhaltung der Unterkunft sowie durch ungenügende Fütterung und verdorbene Nahrung);
- Urteil Bezirksgerichtspräsidium Zofingen vom 30. November 2015, Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.--, Busse von Fr. 600.-- (unter anderem Vernachlässigung von Nutztieren durch Unterlassung der notwendigen Pflege und Reinhaltung);
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. März 2018, Busse von Fr. 1'800.-- (unter anderem stark verschmutzte Rinder, Rinder ohne ausreichend eingestreute Liegefläche, dreizehn Rinder ohne Ohrenmarken);
- Urteil Bezirksgerichtspräsidium Zofingen vom 19. März 2024, Busse von Fr. 4000.-- (unter anderem wegen überbelegter und ungenügend beleuchteter Ställe, ungenügender Wasserversorgung, zuwenig Fressplätzen, Nichtumsetzung von durch den Veterinärdienst verfügten Massnahmen [wonach unter anderem gewisse Buchten nicht mehr benutzt und die Tiere nicht dauerhaft im Dunkeln gehalten werden dürfen]).
A.c. Die seit Mai 2020 bei den Landwirtschaftsbetrieben von A.________ durchgeführten Kontrollen zeigten eine Zunahme der Beanstandungen sowohl bezüglich Ausmass als auch Erheblichkeit:
- 13. Mai 2020: u.a. überbelegter Stall, verschmutzte Einstreu, Mutterkuh mit Kalb auf Boden mit zu breiten Spalten;
- 10. November 2020: u.a. ungenügend grosse Liegeflächen, kranke und verletzte Tiere, Kalb auf unzulässigem Rost;
- 6. April 2021: u.a. zu dunkler Stall, Überbelegung von Stallabteilen, Haltung eines Rindes trotz Lahmheit und trotz früherer Aufforderung zur Schlachtung;
- 9. August 2021: lahmender Stier, Verletzungsgefahren, fehlende Abkalbebucht, fehlerhafte Tierliste, ungenügende Klauenpflege;
- 1. April 2022: u.a. Fehlendes Behandlungsjournal, fehlende Anmeldungen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD), lahmende Tiere, überbelegte Stallteile, ungenügende Abkalbebucht, ungenügende Tränke.
A.d. Bereits mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau (Veterinärdienst) vom 23. Dezember 2020 wurde gegenüber A.________ die Beschränkung der Tierzahl angeordnet und darauf hingewiesen, dass zukünftig ein Tierhalteverbot angeordnet werden könne.
B.
B.a. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 1. Februar 2023 beanstandete der Veterinärdienst fehlende Ohrenmarken, verschmutzte Tiere, acht Kälber und zwei Rinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht auf Betonrosten mit einer Spaltbreite von 35 mm, das Fehlen einer Abkalbebucht sowie fehlende An- und Abmeldungen bei der TVD.
B.b. Nachdem der Veterinärdienst A.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte er am 5. April 2023 gegenüber A.________ ein (schweizweit gültiges) Verbot, Tiere der Rindergattung zu halten, was einem partiellen Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG (Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005; SR 455) entspreche. Die noch gehaltenen Rinder müssten bis zum 30. Juni 2023 abgegeben (oder gegebenenfalls geschlachtet) werden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 29. November 2023 [Departement]; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 30. August 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. Oktober 2024 beantragt A.________ (Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 sei aufzuheben. Eventualiter wird neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, anstelle des partiellen Tierhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Wirkung des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuschieben und es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während das Departement vernehmlassungsweise sowohl die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wie auch der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei) beantragt, verweist die Vorinstanz auf das angefochtene Urteil.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dem Beschwerdeführer gestattet wurde, die noch vorhandenen Rinder während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu halten.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ).
1.2. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteile 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.1; 2C_489/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2.2), oder wenn es um eine belastende Anordnung geht, so dass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.1; 2C_576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.3.1; jeweils mit Hinweisen). Inhaltlich geht es vorliegend um das vorinstanzlich bestätigte partielle Tierhalteverbot und die ebenfalls bestätigte Verpflichtung, die noch gehaltenen Rinder abzugeben. Der rein kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser ihn belastenden Anordnungen ist zulässig.
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht ( Art. 95 lit. a und b BGG ) gerügt werden (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrüge erhoben, weshalb vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine falsche Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG.
3.2. Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde gegenüber Personen Tierhalteverbote aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile 2C_254/2024 vom 19. August 2024 E. 4.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_378/2012 E. 3.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (Urteile 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse
Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann
bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3; 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.2.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E.5.3).
3.3. Der Beschwerdeführer erwähnt einzelne, festgestellte Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung wie fehlende Ohrenmarken und fehlende Eintragungen in die Tierverkehrsdatenbank (TVD), die Verschmutzung der Tiere sowie die zu grosse Spaltenbreite bei den Böden. Er ist der Ansicht, dass diese Verstösse in der Summe nicht ausreichten, um ein (partielles) Tierhalteverbot auszusprechen, da weder grobe noch leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht vorlägen. Auch das jüngste Urteil des Bezirksgerichtspräsidium Zofingen vom 19. März 2024 spreche für ihn.
3.4. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer erwähnt lediglich die anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 festgestellten Verstösse und zieht daraus den Schluss, er sei fähig und willens, Tiere korrekt zu halten. Dass seine Tierhaltung seit 2004 und damit seit rund 20 Jahren regelmässig zu zahlreichen Beanstandungen und diversen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat (vgl. Bst. A oben), blendet der Beschwerdeführer aus. Weiter fällt ins Gewicht, dass er trotz zahlreicher Beanstandungen, angeordneter Massnahmen und strafrechtlicher Verurteilungen den Zustand bezüglich Tierschutz nicht verbessert, sondern im Gegenteil die behördlichen Anordnungen konsequent ignoriert hat und sich trotz strafrechtlichen Verurteilungen nicht davon abhalten liess, weiter gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung zu verstossen. Damit aber sind die vom Beschwerdeführer gehaltenen Rinder rechtsprechungsgemäss der Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leid und Schäden ausgesetzt.
Im Übrigen bergen auch die zuletzt anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 festgestellten Missstände die Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leid und Schäden. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, können die festgestellten Verschmutzungen der Rinder zu Schürfwunden und Hautentzündungen führen. Bezüglich der Spaltenbreite der Betonböden kann sich der Beschwerdeführer nicht damit entlasten, dass diese bloss "minim" zu breit gewesen seien (35 mm statt 30 mm). Für Rinder mit einem Gewicht bis 200 kg ist eine Spaltenbreite von maximal 30 mm vorgeschrieben, weil Erstere sonst mit den Klauen in den Spalten stecken bleiben, was zu schmerzhaften Klauenschäden führen kann und die Tiere einer Verletzungsgefahr aussetzt (Betreffend die Regelung der Spaltenbreite vgl. Art. 7 Abs. 2 TSchG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 TSchV [Tierschutzverordnung vom 23. April 2008; SR 455.1]; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1, Tabelle 1 Verordnung des BLV vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, SR 455.110.1). Darüber hat sich der Beschwerdeführer hinweggesetzt. Im Weiteren ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, die letzte strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 19. März 2024 spreche für ihn. Auch diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der Rinderhaltung wiederholt gegen zahlreiche Vorschriften TSchG verstossen und frühere Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgesetzt hat (vgl. Bst. A.b in fine oben). Daran ändern auch die teilweisen Freisprüche, welche mangels Beweisen oder bezüglich der Hundehaltung erfolgten, nichts. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren bezüglich der Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung als unbelehrbar erwiesen hat.
Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist, Tiere der Rindergattung zu halten oder zu züchten. Dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Die Rüge der falschen Anwendung von Art. 23 Abs. 1lit. b TSchG ist demzufolge unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform.
4.
4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
4.2. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie kann von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden und schützt sämtliche privatwirtschaftlichen Aktivitäten, welche berufsmässig ausgeübt werden mit dem Ziel, einen Gewinn oder ein Einkommen zu erzielen (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; 143 II 598 E. 5.1; 140 I 218 E. 6.3).
Da das Tierhalteverbot bezüglich Rindern den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Landwirt einschränkt, liegt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor (Urteile 2C_689/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1).
4.3. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist allerdings zulässig, wenn er auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist sowie der Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigt wird ( Art. 36 Abs. 1 - 4 BV ).
4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem TSchG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit einzuschränken (vgl. Art. 36 Ab. 1 BV). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt, erlässt doch der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).
4.5. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, das verfügte Tierhalteverbot sei unverhältnismässig. Es sei zwar geeignet, um das öffentliche Interesse des Tierschutzes zu erreichen, jedoch weder erforderlich noch zumutbar. Dem Beschwerdeführer hätte seiner Ansicht nach ein Tierhalteverbot zunächst angedroht werde müssen, da die Mängel anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 nicht so gravierend gewesen seien. Ausserdem generiere er durch die Rinderhaltung einen Grossteil seines Einkommens, sodass ihn das partielle Tierhalteverbot seiner finanziellen Existenzgrundlage berauben würde. Sein privates Interesse überwiege angesichts der geringfügigen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung das öffentliche Interesse am Tierschutz, weshalb das partielle Tierhalteverbot für ihn nicht zumutbar sei. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit sei deshalb nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV.
4.5.1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles dienlich bzw. zwecktauglich zu sein hat. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zieles erschwert oder gar verhindert - sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint (BGE 148 II 392 E. 8.2.2; 144 I 126 E. 8.1; je mit Hinweisen). Die Massnahme ist nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 148 II 392 E. 8.2.3; 140 I 2 E. 9.2.2) - sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht. Es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (BGE 148 II 302 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessenabwägung voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.4 mit Hinweisen).
4.5.2. Dass das vorliegende Tierhalteverbot geeignet ist, das öffentliche Interesse des Tierschutzes zu erreichen, ist wie erwähnt unbestritten. Bezüglich der Erforderlichkeit ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung das Tierhalteverbot bezüglich Rindern bereits mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 angedroht worden war (vgl. Bst. A.d oben). Ebenso liegen leidvolle Verstösse vor (vgl. E. 3.4). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach zuerst eine Androhung dieser Massnahme hätte erfolgen müssen, läuft somit ins Leere. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während rund zwanzig Jahren trotz zahlreicher Beanstandungen des Veterinärdienstes und mehrerer einschlägiger, strafrechtlicher Verurteilungen ständig weiter gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen, wobei ein erheblicher Teil der Verstösse direkt das Wohl der Tiere beeinträchtigte und nicht geringfügiger Natur war. Auch eine Reduktion der Anzahl Rinder hat zu keiner Verbesserung der Situation geführt (vgl. Bst. A.b - A.d oben). Angesichts der zahlreichen, wiederholten, durchaus erheblichen Verstösse gegen das TSchG und der Renitenz des Beschwerdeführers ist vorliegend kein milderes Mittel als das Verbot der weiteren Haltung von Rindern ersichtlich (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.4.2.
Bezüglich der Zweck-Mittel-Relation ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre die Möglichkeit gehabt hätte, seine Rinderhaltung den Erfordernissen des Tierschutzes anzupassen. Der Veterinärdienst hat jedenfalls mit der Auferlegung eines Tierhalteverbots lange zugewartet. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keinen ständigen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung. Der Beschwerdeführer hat es sich selbst zuzuschreiben, dass ihm ein Tierhalteverbot auferlegt wurde. Angesichts der konkreten Ausgangslage überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse des Tierschutzes das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers, mit der Rinderhaltung weiterhin Einnahmen zu generieren. Das Mittel des partiellen Tierhalteverbots steht deshalb vorliegend im Einklang mit dem Zweck des Tierschutzes und ist für den Beschwerdeführer zumutbar (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.4.4).
Das vorliegende, partielle Tierhalteverbot erweist sich somit als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV)
4.5.3. Nach dem Gesagten ist das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegend nicht verletzt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Er führt aus, dass partielle Tierhalteverbot liege nicht im öffentlichen Interesse und sei für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar bzw. verhältnismässig. Da im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit bereits dargelegt wurde, dass der Tierschutz im öffentlichen Interesse liegt und das partielle Tierhalteverbot verhältnismässig, insbesondere für den Beschwerdeführer zumutbar ist, ist darauf nicht weiter einzugehen und auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV erweist sich damit als unberechtigt.
6.
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge unbegründet und abzuweisen. Nach dem Gesagten ist auch der Eventualantrag auf blosse Verwarnung des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C oben) abzuweisen.
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto