Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_312/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Quotenvorrecht; Genugtuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 15. April 2024 (BO.2021.23-K3).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Verunfallter; Beschwerdeführer) erlitt am 8. Oktober 2010 ein schweres Quetschtrauma an seiner linken Hand, die in eine Prägemaschine eingezogen und von der Einzugswalze erfasst worden war. Bei der Abschlussuntersuchung der SUVA wurde eine komplexe Funktionsstörung der linken Hand mit minimaler Beweglichkeit der Langfinger, deutlich eingeschränkter Funktion des Daumens und leichter Verminderung der Handgelenksbeweglichkeit sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Symptomausweitung diagnostiziert. Der Verunfallte machte gegenüber seiner Arbeitgeberin, der B.________ AG (Arbeitgeberin; Beschwerdegegnerin), einen Anspruch auf Genugtuung wegen Verletzung der Fürsorgepflichten (Art. 328 Abs. 2 OR) und zufolge Haftung für Werkmängel (Art. 58 OR) geltend.
B.
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob der Verunfallte am 11. Juli 2019 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Teilklage und verlangte von seiner Arbeitgeberin eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins unter dem Vorbehalt der Nachklage.
B.a. Am 24. März 2021 wies das Kreisgericht die Klage kostenfällig ab. Obwohl sämtliche haftungsbegründende Voraussetzungen gegeben waren, verneinte es eine Haftung der Arbeitgeberin, weil den Verunfallten ein grobes Selbstverschulden treffe, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Schutzvorrichtung an der Prägemaschine und der eingetretenen Schädigung unterbreche.
B.b. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 15. April 2024 grundsätzlich ab, korrigierte den Entscheid des Kreisgerichts aber insofern von Amtes wegen, als im erstinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben seien und dem Verunfallten der Kostenvorschuss zurückzuerstatten sei. Im Gegensatz zum Kreisgericht erachtete das Kantonsgericht das Selbstverschulden des Verunfallten zwar nicht als derart grob, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Jedoch liege die ihm zustehende Genugtuung betraglich unter der Integritätsentschädigung, die er erhalten hatte, so dass ihm keine Forderung gegenüber der Arbeitgeberin verbleibe.
Das Kantonsgericht nahm die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vor:
B.b.a. Es legte in einer ersten Phase einen Basisbetrag fest aufgrund der objektiven immateriellen Unbill, die als Folge einer bestimmten Gesundheitsschädigung an sich entsteht. Diesen Basisbetrag setzte das Kantonsgericht entsprechend der unstreitigen Integritätsentschädigung auf Fr. 31'500.-- fest.
B.b.b. In einer zweiten Phase berücksichtigte das Kantonsgericht die Besonderheiten des Einzelfalles. Es erhöhte den Basisbetrag um insgesamt 30 % (je 10 % mit Blick auf die eingetretene Wesensveränderung nach Extrembelastung einerseits sowie die posttraumatische Belastungsstörung andererseits und schliesslich die erfolglose Wiedereingliederung samt Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen) auf rund Fr. 41'000.--. Sodann berücksichtigte es eine Selbstverschuldensquote von (wenigstens) einem Viertel und errechnete damit insgesamt eine Genugtuung von Fr. 30'750.-- (Fr. 41'000.-- - Fr. 10'250.-- [25 %]), welche die Integritätsentschädigung nicht erreichte.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Verunfallte dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts insoweit aufzuheben, als ihm die Genugtuung im Rahmen des Quotenvorrechts verweigert werde, und ihm eine Genugtuung von Fr. 9'500.-- nebst Zins von 5 % seit dem 8. Oktober 2010 zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
1.2.1. Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.3. Diese Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGE 140 III 115 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 4A_141/2022 vom 27. April 2023 E. 1.3; 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 nicht publ. in: BGE 147 III 139 mit Hinweisen).
1.4. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. In seinem Rechtsbegehren vor Bundesgericht präzisiert der Beschwerdeführer erstmals seine Zinsforderung, indem er die Höhe des Zinses (5 %) und den Beginn des Zinsenlaufes (seit dem 8. Oktober 2010) ausdrücklich angibt. Im kantonalen Verfahren verlangte er nach dem angefochtenen Entscheid schlicht aufgrund des Unfalles vom 8. Oktober 2010 eine Genugtuung von teilklageweise Fr. 30'000.-- zzgl. Zins. Abgesehen davon, dass eine Reduktion des Begehrens jederzeit zulässig ist, birgt diese Präzisierung aber ohnehin keine Probleme, da der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich in der Klagebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), in Rz. 54 ausführte, die haftungsrechtliche Genugtuung sei ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses mit 5 % zu verzinsen. Insoweit handelt es sich ganz unabhängig von der Reduktion auch bezüglich des Zinses trotz der abgeänderten Formulierung nicht um ein neues Begehren.
2.
Gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) tritt der Versicherungsträger grundsätzlich gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG). Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nach Art. 73 ATSG indessen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen (Abs. 1). Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1, 2 oder 4 ATSG gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden (Abs. 2). Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen (Abs. 3). Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über (Art. 74 Abs. 1 ATSG), wobei unter anderem die Integritätsentschädigung und die Genugtuung Leistungen gleicher Art darstellen (Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG).
2.1. Nach Art. 73 Abs. 1 ATSG steht der geschädigten Person im Verhältnis zum regressierenden Sozialversicherer ein Verteil- bzw. Quotenvorrecht zu (KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 8 ff. zu Art. 73 ATSG; KLETT/MÜLLER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 13 zu Art. 73 ATSG; FRÉSARD-FELLAY, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 2 zu Art. 73 ATSG, nachfolgend: FRÉSARD-FELLAY, Cr ATSG; HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, S. 337 § 21.I.B.2 Rz. 1204). Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 120 II 58 E. 3c mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bereicherung führen (BGE 131 III 12 E. 7.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_204/2017 vom 29. August 2017 E. 8.3.2 mit Hinweisen).
2.2. Ob und wenn ja inwieweit dieses Quotenvorrecht auch in Bezug auf Genugtuungsansprüche bei der Koordination mit einer Integritätsentschädigung zum Tragen kommt, war vor Inkrafttreten des ATSG in der Lehre umstritten (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.2; FRÉSARD-FELLAY, Le recours subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur, 2007, S. 365 Rz. 1100, nachfolgend: FRÉSARD-FELLAY, Le recours; THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, 1998, S. 171 ff.; je mit Hinweisen).
2.2.1. Ein Teil der Lehre erkannte keine wesentlichen Unterschiede zum Schadenersatz, sondern stellte darauf ab, dass die Rechtsprechung zu einer analogen Behandlung von Schaden und Genugtuung tendiere (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; ALEXIS OVERNEY, L'indemnité pour atteinte à l'intégrité selon la LAA et l'indemnité à titre de réparation morale, in: FZR 1993 S. 239 ff., 254; je mit Hinweisen; LANDOLT, a.a.O., S. 338 f. § 21.I.B.2 Rz. 1207 ff.; vgl. auch PIERRE TERCIER, La fixation de l'indemnité pour tort moral en cas de lésions corporelles et de mort d'homme, in: Mélanges Assista, 1989, S. 143 ff., 164).
2.2.2. Ein anderer Teil der Lehre lehnte die Anwendung des Quotenvorrechts grundsätzlich ab, weil das Wesen und die Berechnungsmethode der Genugtuung von der Festsetzung des Schadenersatzes abweiche (SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadensausgleichsystemen, 1984, S. 118 f. Rz. 325 - 329, S. 421 Rz. 1220; ALFRED KELLER, Haftpflichtrecht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl 1998, S. 223; PETER BECK, Quotenvorrecht und Genugtuung, in: SVZ 63/1995 S. 254 ff., 256 und 258, nachfolgend: BECK, Quotenvorrecht; JOSEF RÜTSCHE, Ausgewählte Probleme bei der Abwicklung eines Schadenfalles - aus der Sicht des UVG-Versicherers, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1991, Tagungsbeiträge, Nr. 5, S. 16 f. III.1). Eine herabgesetzte Genugtuung entspreche dem geringeren seelischen Schaden, den die geschädigte Person erlitten habe, und das Selbstverschulden des Opfers bestimme die Grösse des seelischen Schadens mit (KELLER, a.a.O., S. 223). Zudem spreche der Gesetzeswortlaut beim Quotenvorrecht nur von Schaden (BECK, Quotenvorrecht, a.a.O., S. 256; KELLER, a.a.O., S. 223; RÜTSCHE, a.a.O., S. 17 III.1).
2.2.3. Das Bundesgericht nahm vor Inkrafttreten des ATSG eine vermittelnde Position ein. Es erkannte dem Geschädigten bei einer Reduktion seines Genugtuungsanspruchs kein volles Quotenvorrecht zu, liess seine Ansprüche aber nur im um das Mass der haftpflichtrechtlichen Reduktionsquote gekürzten Teil der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger übergehen (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; Urteil des Bundesgerichts 4C.152/1997 vom 25. März 1998 E. 7b). Von der ungekürzten Integritätsentschädigung war die haftpflichtrechtliche Reduktionsquote in Abzug zu bringen (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. 1, 5. Aufl. 1995, S. 442 § 8 N. 55 inkl. Fn. 101; LANDOLT, a.a.O., S. 338 § 21.I.B.2 Rz. 1205; FRÉSARD-FELLAY, Cr ATSG, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 73 ATSG; je mit einem Berechnungsbeispiel).
2.2.4. Diese Lösung ging auf STARK (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 442 § 8 N. 55) zurück (BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 122; ALEXANDRE GUYAZ, Le tort moral en cas d'accident, in: SJ 2013 II S. 260; FREI, a.a.O., S. 174). Danach kann das Quotenvorrecht nur angewendet werden, wenn ein Schadensbetrag feststeht, der dem Schadenersatzbetrag gegenübergestellt werden kann. Das sei bei der Genugtuung nicht der Fall; es könne nicht der Genugtuungsbetrag ohne Kürzungsgrund und, wenn ein solcher gegeben sei, dessen finanzielle Auswirkung zahlenmässig festgelegt werden. Es gelte nicht eine Kürzungsquote. Vielmehr sei die Genugtuung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ex aequo et bono festzusetzen. Aus diesem Grund könne das Quotenvorrecht nicht direkt angewendet werden. Die eine Rechnungsgrösse, der volle Schaden, sei unbestimmt. Daher sei nur eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Quotenvorrecht denkbar, indem die betreffende Versicherungsleistung für den Regress nach der haftpflichtrechtlichen Reduktionsquote gekürzt werde (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 442 § 8 N. 55).
2.3. Die Kompromisslösung wurde zwar teilweise befürwortet (FRÉSARD-FELLAY, Le recours, a.a.O., S. 368 Rz. 1108 ff.), stiess aber in einem beachtlichen Teil der Lehre auf Kritik (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.3; FRÉSARD-FELLAY, Cr ATSG, a.a.O., N. 46 zu Art. 73 ATSG; ARNAUD NUSSBAUMER, L'arrêt du TF 4A_631/2017 du 24.4.2018: une précision jurisprudentielle discrète mais importante en matière de droit préférentiel du lésé, in: HAVE 2018 S. 401 ff. 402; THOMAS KOLLER, Quotenvorrecht und Genugtuungsleistungen, in: AJP 1997 S. 1427 ff.; GURZELER, a.a.O., S. 122 f.; FREI, a.a.O., S. 174; WERRO, La responsabilité civile, 3. Aufl. 2017, S. 420 N 1485; je mit Hinweisen). Ob die Kompromisslösung die Abwicklung von Haftpflichtfällen vereinfacht (FRÉSARD-FELLAY, Le recours, a.a.O., S. 368 Rz. 1108 ff.) oder verkompliziert (KOLLER, a.a.O., S. 1431 f.), wurde in der Lehre nicht einheitlich beurteilt. Die neuere Lehre sieht keinen Anlass, bei der Genugtuung von der Anwendung des Quotenvorrechts nach Art. 73 Abs. 1 ATSG abzusehen oder es zu beschränken (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 83-83c zu Art. 47 OR; LANDOLT, a.a.O., S. 338 f. § 21.I.B.2 Rz. 1207 ff.; KLETT/MÜLLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 73 ATSG; WERRO/ PERRITAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 47 OR; MARC M. HÜRZELER, Extrasystemische Koordination: Regress der Sozialversicherer auf Haftpflichtige, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], 2014, S. 1336 Rz. 36.23; PETER BECK, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: Haftung und Versicherung, Weber/Münch [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, S. 301 Rz. 6.148, nachfolgend: BECK, Zusammenwirken; vgl. GURZELER, a.a.O., S. 122 f.; FREI, a.a.O., S. 174 f.). Sogar ursprüngliche Gegner des Quotenvorrechts sprechen sich im Vergleich zu der Kompromisslösung nunmehr für die Anwendung des vollen Quotenvorrechts aus (KELLER, a.a.O., S. 225; BECK, Zusammenwirken, a.a.O., S. 301 Rz. 6.148).
2.4. Auch das Bundesgericht erkannte bei einer Kürzung mit Blick auf einen krankhaften Vorzustand, es bestünden keine Gründe, den Geschädigten um das in Art. 73 Abs. 1 ATSG vorgesehene Quotenvorrecht zu bringen (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5). Ob die BGE 123 III 306 E. 9b und dem zit. Urteil 4C.152/1997 E. 7b zugrundeliegende, vermittelnde Lösung zumindest bei einer Kürzung der Genugtuung infolge Selbstverschuldens unter Geltung des ATSG noch ihre Daseinsberechtigung habe, liess es offen (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5).
2.5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Genugtuung nicht mit Blick auf einen krankhaften Vorzustand, sondern wegen Selbstverschuldens reduziert. Damit stellt sich die im zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5 offengelassene Frage, ob BGE 123 III 306 noch einschlägig ist. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie kein Quotenvorrecht zur Anwendung bringt. Zu ihrer Lösung gelangt man nur, wenn man dem Geschädigten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 123 III 306 E. 9b; zit. Urteile 4C.152/1997 E. 7b; 4A_631/2017 E. 4.5) in Bezug auf die Genugtuung überhaupt kein Quotenvorrecht zubilligt.
2.6. Der Gesetzeswortlaut spricht beim Quotenvorrecht zwar nach wie vor nur vom Schaden. Dies gilt aber unabhängig vom Kürzungsgrund (Selbstverschulden oder krankhafter Vorzustand) und steht nach dem zit. Urteil 4A_631/2017 der Anwendung des Quotenvorrechts nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat in den Art. 72 ff. ATSG den Grundsatz und den Umfang des Forderungsübergangs auf den Versicherungsträger geregelt. Nach Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG stellen namentlich Integritätsentschädigung und Genugtuung Leistungen gleicher Art dar. Es war dem Gesetzgeber mithin bewusst, dass auch die Genugtuungsansprüche vom Übergang erfasst werden. Dass er diesbezüglich in Art. 73 ATSG keine besondere Regelung getroffen hat, spricht dafür, dass grundsätzlich auch die Genugtuungsansprüche vom Quotenvorrecht erfasst werden sollten, zumal das Bundesgericht das Quotenvorrecht in seiner publizierten Rechtsprechung (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316), wenn auch in abgeschwächter Form, bereits vor Inkrafttreten des ATSG anerkannt hatte und der Gesetzgeber an der bisherigen Ausgestaltung des Quotenvorrechts nichts verändern wollte (KIESER, a.a.O., N. 13 zu Art. 73 ATSG mit Hinweis).
2.7. Mit Blick darauf ist zu fragen, ob der Gesetzgeber bei der Kompromisslösung von BGE 123 III 306 E. 9b hätte verharren wollen. Davon ging aber bereits das zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5 nicht aus, sonst hätte das Bundesgericht darin nicht das volle Quotenvorrecht zur Anwendung bringen können. In BGE 123 III 306 ging es nämlich keineswegs um eine Sonderbehandlung des Selbstverschuldens, sondern um allgemeine Probleme bei der Festsetzung der Genugtuung, die sich bei allen Kürzungsgründen in gleicher Weise stellen:
2.7.1. BGE 123 III 306 stellt der Lehrmeinung, die sich gegen die Anwendung des Quotenvorrechts aussprach, weil das Wesen und die Berechnungsmethode der Genugtuung von der Festsetzung des Schadenersatzes abweiche, diejenige gegenüber, die keine wesentlichen Unterschiede zum Schadenersatz erkennt und darauf abstellt, dass die aktuelle Rechtsprechung zu einer analogen Behandlung von Schaden und Genugtuung tendiere und es sachgerecht sei, dass zunächst der Geschädigte voll entschädigt werde, bevor Dritte zum Zuge kommen, die Beiträge oder Prämien einkassiert haben (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; OVERNEY, a.a.O., S. 254; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist der vermittelnden Position gefolgt, die zwar die Unterschiede der Genugtuung zum Schadenersatz anerkennt, aber dennoch eine analoge Anwendung des Quotenvorrechts in reduziertem Umfang befürwortet (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 442 § 8 N. 55). Würde BGE 123 III 306 allein auf Fälle des Selbstverschuldens angewendet, behielte er insoweit keineswegs seine ursprüngliche Bedeutung bei, sondern diese würde neu definiert (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 403).
2.7.2. Inwiefern die von den Gegnern des Quotenvorrechts ins Feld geführten Unterschiede zwischen Genugtuung und Schadenersatz je nach Kürzungsgrund (Selbstverschulden oder krankhafter Vorzustand) eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sollten, ist nicht ersichtlich. Sie standen bei Letzterem aber einer Anwendung des vollen Quotenvorrechts nicht entgegen (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5). Dies kann auch damit zusammenhängen, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung zwar eine Entscheidung nach Billigkeit ist und sich die Bemessung daher nicht nach schematischen Massstäben zu richten hat. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst aber nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). So ist das Gericht im zit. Urteil 4A_631/2017 vorgegangen, so dass der prozentuale Einfluss des krankhaften Vorzustandes auf die Höhe der Genugtuung ersichtlich war (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 3.3). Auch die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid so verfahren und hat die Selbstverschuldensquote ausdrücklich mit (wenigstens) einem Viertel angegeben. Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilende Fall nicht vom zit. Urteil 4A_631/2017. Dieses lässt sich mit BGE 123 III 306 nicht vereinbaren. Es wurde in der Literatur denn auch als Zeichen einer bevorstehenden und zu begrüssenden vollständigen Abkehr von BGE 123 III 306 verstanden (BREHM, a.a.O., N. 83c zu Art. 47 OR; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 403; WEBER, Der Personenschaden im Wandel, in: Personen-Schaden-Forum 2021, S. 46).
2.7.3. Bei einer Einschränkung von BGE 123 III 306 auf Fälle des Selbstverschuldens bestünde zwar kein Widerspruch mehr zum zit. Urteil 4A_631/2017, die BGE 123 III 306 zugrunde liegende Kompromisslösung würde aber eine Bedeutung erhalten, die ihr weder von ihrem Urheber noch vom Bundesgericht je zugemessen wurde. Auch wenn sich für eine differenzierte Behandlung der Kürzungsgründe (und damit auch für die Weiterführung der in BGE 123 III 306 begründeten Rechtsprechung im Sinne eines reduzierten Quotenvorrechts für Fälle des Selbstverschuldens) allenfalls Gründe finden liessen (vgl. KOLLER, a.a.O., S. 1430; zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5), ist zu beachten, dass dasselbe analog auch für den Schaden gilt (FRÉSARD-FELLAY, Le recours, a.a.O., S. 380 Rz. 1148), für den der Gesetzgeber (abgesehen von Art. 73 Abs. 2 ATSG) keine Sonderbehandlung des Selbstverschuldens im Rahmen des Quotenvorrechts vorgesehen hat. Eine Sonderbehandlung der Genugtuung bei einer Kürzung zufolge Selbstverschuldens scheint unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt.
2.7.4. Sollte das Selbstverschulden des Opfers die Grösse des seelischen Schadens tatsächlich beeinflussen (so: KELLER, a.a.O., S. 223), wäre danach zu unterscheiden, ob eine Kürzung mit Blick darauf erfolgt, dass die zu tragende Unbill infolge des Kürzungsgrundes kleiner erscheint als ohne (diese Kürzung bliebe vom Quotenvorrecht unberührt), oder ob der Genugtuungsanspruch der geschädigten Person gekürzt wird, weil es mit Blick auf den Kürzungsgrund nicht angemessen erscheint, die haftpflichtige Person die volle, der erlittenen Unbill entsprechende Entschädigung tragen zu lassen (hier findet das Quotenvorrecht Anwendung).
2.8. Damit bestehen triftige Gründe, die gegen ein Festhalten an der Lösung gemäss BGE 123 III 306 sprechen. Dem Beschwerdeführer steht grundsätzlich das Quotenvorrecht zu.
3.
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der seelische Schaden oder die infolge der während der Arbeit gequetschten Hand erlittene Unbill dadurch verringert worden wären, dass sie nicht allein durch eine fehlende Schutzvorrichtung, sondern auch durch Selbstverschulden verursacht wurden - die Schmerzen und die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer erlitten hat, werden dadurch nicht beeinflusst. So kann der angefochtene Entscheid nicht verstanden werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann sich der Beschwerdeführer auf das Quotenvorrecht berufen. Die Beschwerdegegnerin rügt allerdings die Genugtuungsberechnung der Vorinstanz. In der Tat kann der Beschwerdeführer aus dem Quotenvorrecht nur etwas ableiten, soweit sein Anspruch auf Genugtuung ohne Kürzung zufolge Selbstverschuldens die Integritätsentschädigung übertrifft.
3.1. Die Beschwerdegegnerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Basisentschädigung um dreimal 10 % erhöht hat.
3.1.1. Unter Hinweis auf die Klageantwort S. 14 und S. 25 f. habe die Vorinstanz angenommen, die eingetretene Wesensveränderung nach Extrembelastung sowie die posttraumatische Belastungsstörung seien von der Beschwerdegegnerin " an sich auch... nicht in Abrede gestellt " worden. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, an den zitierten Stellen habe sie die Erhöhungen der Basisentschädigung nicht anerkannt. Auf den S. 14 f. habe sie gar nichts anerkannt, sondern ausschliesslich das psychiatrische Teilgutachten sowie die Verfügung der SUVA vom 12. März 2012 und die Verfügung der IV St. Gallen vom 8. Juni 2015 mit Bezug auf die Klagebeilagen 21 und 22 zitiert. Eine Anerkennung sei nicht erfolgt. Dasselbe treffe für ihre Ausführungen in der Klageantwort S. 25 f. zu. Auch dort seien die entsprechenden Umstände nicht anerkannt, sondern bestritten worden.
3.1.2. Bestritten werde zudem weiterhin, dass ein weiterer Zuschlag im Verlust der beruflichen Karriere bzw. in der erfolglosen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers und der Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen erblickt werden müsse. An den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften werde festgehalten.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anschlussbeschwerde sei dem bundesgerichtlichen Verfahren fremd. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei einzig die Anwendung des Quotenvorrechts. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien aus dem Recht zu weisen.
3.3. Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig: Eine eigene Beschwerde hätte die Beschwerdegegnerin einreichen müssen, wenn sie den angefochtenen Entscheid im Ergebnis (also im Dispositiv) zu ihren Gunsten hätte abändern wollen. In diesem Sinne besteht in der Tat keine Möglichkeit, Anschlussbeschwerde zu erheben (BGE 134 III 332 E. 2.5). Dagegen ist es nach konstanter Rechtsprechung zulässig, in der Beschwerdeantwort Erwägungen der Vorinstanz zu beanstanden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können. Dies entsprach konstanter Praxis unter Geltung des OG (so schon BGE 61 II 125 E. 1; 118 II 36 E. 3) und gilt auch unter der Beschwerde in Zivilsachen unverändert weiter (Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Allerdings gelten dieselben Begründungsanforderungen wie für eine Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor). Diesen genügt die Beschwerdeantwort, soweit sie den angefochtenen Entscheid beanstandet, nicht:
3.3.1. Blosse Verweise auf die Akten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unbeachtlich; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen). Einem blossen Festhalten an Ausführungen in kantonalen Rechtsschriften mangelt es zudem an der hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Auf die Rüge in Bezug auf das wirtschaftliche Fortkommen ist nicht einzutreten.
3.3.2. Aber auch davon abgesehen zeigt die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend auf, was sie an den von der Vorinstanz zitierten Stellen präzise ausgeführt haben will (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Urteile des Bundesgerichts 4A_125/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 4A_438/2023 vom 9. Januar 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen) und weshalb es offensichtlich unhaltbar sein soll, daraus zu schliessen, sie habe die Behauptungen der Gegenpartei nicht in Abrede gestellt. Dass keine ausdrückliche Anerkennung erfolgte, bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Gegenpartei rechtsgenüglich bestritten hätte, zumal sie an den angegebenen Stellen zu gewissen Vorbringen der Beschwerde "keine Bemerkungen" macht und selbst auf Klagebeilagen verweist. Auch aus einem Zitat aus einem Gutachten sowie aus Verfügungen der SUVA oder der IV kann sich ergeben, dass klägerische Vorbringen nicht in Abrede gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin müsste aufzeigen, wo und inwiefern sie die von der Vorinstanz angeführten Umstände klar in Abrede gestellt haben will. Die blosse Behauptung genügt den Begründungsanforderungen nicht.
3.4. Die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rügen erweisen sich als nicht hinreichend begründet, so dass es insoweit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat. Rechtsgenüglich begründete Einwände gegen das vom Beschwerdeführer verlangte Quantitativ erhebt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht. Mangels hinreichend substanziierten Ausführungen zur Höhe der Kürzung wegen Selbstverschuldens, die im angefochtenen Entscheid mit wenigstens 25 % festgesetzt wird, bleibt es auch insoweit bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 9'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Oktober 2010 zu bezahlen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig, wobei für die Gerichtskosten Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG Anwendung findet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für d as kantonale Verfahren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 9'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Oktober 2010 zu bezahlen.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.-- werden de r Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird an das Kantonsgericht zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Luczak