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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_51/2024  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht St. Gallen, Kreisgerichtspräsident, Bohl 1, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Familienrecht, vom 28. Oktober 2024 (FE.2024.13-EZE2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. Juli 2024 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht St. Gallen, ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu erlassen, die ihm mit Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten vom 19. September 2023 (betreffend Ausstand in einem Scheidungsverfahren) auferlegt worden waren. Mit Entscheid vom 11. September 2024 wies das Kreisgericht das Erlassgesuch ohne Kostenfolgen ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2024 (Poststempel) Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Kosten. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 (Poststempel) "Einspruch" bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben. Das Bundesstrafgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer habe seine aktuellen finanziellen Verhältnisse vor dem Kreisgericht nicht im Einzelnen dargelegt und auch im Beschwerdeverfahren zeige er eine dauernde Mittellosigkeit (Art. 112 Abs. 1 ZPO) nicht konkret auf, wobei neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen seien. Die bereits vor Kreisgericht vorgebrachten Gründe (Wohnungsbrand, gesundheitliche Probleme, Sozialhilfebedürftigkeit etc.) genügten für sich allein nicht, um davon auszugehen, dass er die Gerichtskosten von Fr. 300.-- nicht durch eigene Anstrengungen innerhalb der Verjährungsfrist begleichen könne. Er setze sich ausserdem nicht konkret mit den Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des im Hauptverfahren gestellten Rechtsbegehrens (Ausstand) auseinander. Die Erwägung des Kreisgerichts sei nicht zu beanstanden, wonach seine Ausführungen im Ausstandsverfahren nicht im Geringsten geeignet gewesen seien, die Unbefangenheit der Richterin in Frage zu stellen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne die wiederkehrenden Gerichtsgebühren nicht tragen. Die Deckung lebensnotwendiger Ausgaben sei bereits erschwert und seine finanzielle Lage prekär. Der Entscheid des Kantonsgerichts zeige eine unverhältnismässige Härte. Dies erwecke den Eindruck struktureller Diskriminierung, da sozial schwachen Bürgern auf diese Weise eine gerechte und faire Rechtsvertretung erschwert werde. Der Zugang zur Justiz bzw. zu rechtsstaatlichen Mitteln werde eingeschränkt und es werde ihm die Möglichkeit genommen, sein Anliegen weiter zu verfolgen. Das Gericht sollte die finanziellen Verhältnisse umfassend prüfen, bevor es Gebühren auferlege. 
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sein Vorwurf der strukturellen Diskriminierung bleibt unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern ihm der Zugang zur Justiz erschwert worden sein soll. Insbesondere wurde sein ursprüngliches Anliegen (Ausstand einer Richterin) behandelt. Soweit er eine Prüfung der anhaltenden Auferlegung von Gerichtskosten verlangt, geht dies über das Verfahrensthema hinaus. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Erlass der ihm in einem spezifischen Entscheid auferlegten Kosten von Fr. 300.--. Nicht Verfahrensthema sind Kosten, die ihm in anderen - aber nicht näher genannten - Verfahren allenfalls auferlegt wurden oder künftig auferlegt werden könnten.  
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Familienrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg