Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_701/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Oktober 2024 (S1 24 126).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler: Urteil 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3 mit Hinweisen oder unlängst Urteil 8C_392/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2).
3.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 22. Oktober 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen von Fr. 1'032.60 nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; SR 830.1), offen bleiben könne.
4.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein pauschal auf das vor Vorinstanz Vorgetragene und die (angebliche) Notwendigkeit eines Rechtsbeistands zu verweisen, reicht nicht aus.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel