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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_9/2024  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Revisions- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_13/2024 vom 9. September 2024 (200 21 131 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der 1976 geborenen A.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 15. November 2023 ab. 
 
B.  
Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_13/2024 vom 9. September 2024 teilweise gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Da hinsichtlich der Prozesskosten die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG gilt, wurde die unterliegende Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Dispositiv-Ziffer 2) und der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Gesuch vom 19. September 2014 beantragt A.________, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. September 2024 zu berichtigen. Es seien die Eingabe vom 17. Juli 2024 sowie das "Timesheet" über den anwaltlichen Aufwand bei der Parteientschädigung zu berücksichtigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach dem Bundesgerichtsgesetz können Urteile des Bundesgerichts im Rahmen eines Revisions- oder Erläuterungsverfahrens nach den dafür geltenden Voraussetzungen überprüft oder allenfalls berichtigt werden (Art. 121 ff. und Art. 129 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Auch für das Revisionsgesuch gelten die in Art. 42 Abs. 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Mit dem Gesuch ist mithin in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Urteil 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021). Das vorliegende Gesuch genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), sodass darauf einzutreten ist.  
 
2.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil 9F_10/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Gesuchstellerin macht in Bezug auf die zugesprochene Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.- geltend, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_13/2024 vom 9. September 2024 weder ihre Eingabe vom 17. Juli 2024 berücksichtigt, noch das beigelegte "Timesheet" mit den darin aufgeführten, anwaltlich aufgewendeten 22,4 Stunden. Damit liege ein unvollständiges Dispositiv nach Art. 129 Abs. 1 BGG vor. Eventualiter habe das Bundesgericht das in den Akten liegende "Timesheet" sowie die Eingabe vom 17. Juli 2024 im Sinne von Art. 121 lit. d BGG versehentlich nicht berücksichtigt. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 8C_13/2024 vom 9. September 2024 seien somit die Eingabe vom 17. Juli 2024 und der anwaltliche Aufwand bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen.  
 
3.  
Es ist einzuräumen, dass die Eingabe vom 17. Juli 2024 (samt beigelegtem "Timesheet") fälschlicherweise im Sachverhalt nicht aufgeführt und im Rahmen der Zusprache der Parteikostenentschädigung nicht gewürdigt wurde. Soweit das Schreiben übersehen wurde, handelt es sich jedoch nicht um eine erhebliche Tatsache, bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid hätte anders ausfallen müssen (E. 2.2. vorne). Denn mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich die pauschale Entschädigung von Fr. 2'800.- als angemessen. Der Aufwand für das letztinstanzliche Verfahren war von der Bedeutung und der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen. Es bestand mithin kein Anlass, von der im Normalfall gewährten Parteientschädigung von Fr. 2'800.- abzuweichen (vgl. Urteil 8C_803/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2). Dass die Gesuchstellerin diese Pauschale in der Eingabe vom 17. Juli 2024 als tief bezeichnet hat, die an die Teuerung/Nominallohnentwicklung anzupassen sei, ändert daran nichts. Ob mit dem "Timesheet" überhaupt eine detaillierte, hinreichend spezifizierte Kostennote (wie nach Kategorien gegliederter Arbeitsaufwand [bspw. Akten- und Rechtsstudium; Abfassung schriftlicher Eingaben; Besprechungen; Korrespondenz, Telefonate; Honoraransatz; Auslagen, Ersatz der Mehrwertsteuer) eingereicht wurde, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. Das eventualiter beantragte Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht nimmt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl. dazu näher BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 422 und E. 2.2 mit Hinweisen).  
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung oder Berichtigung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Erläuterung oder Berichtigung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil 9G_1/2021 vom 27. September 2021 E. 1 mit Hinweisen). 
 
4.2. Im Dispositiv des Urteils 8C_13/2024 vom 9. September 2024 wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen, was, wie soeben dargelegt (E. 3 vorne), dem hier beabsichtigten, üblichen Wert im Rahmen der zu beurteilenden Streitsache entspricht. Somit ist das Dispositiv des Urteils weder unvollständig oder zweideutig, noch enthält es einen Widerspruch oder Redaktions- bzw. Rechnungsfehler, der zu berichtigen wäre. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 8C_13/2024 vom 9. September 2024 sind demnach nicht erfüllt, weshalb das Berichtigungsgesuch ebenfalls abzuweisen ist.  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen ist hier auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Gesuche um Revision und Berichtigung des Urteils 8C_13/2024 vom 9. September 2024 werden abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla