Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_692/2025
Urteil vom 5. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Wegweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 6. Oktober 2025 (VB.2025.00361).
Erwägungen:
1.
1.1. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) hielt sich ab seinem neunten Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland auf, wo ihm bis zum Jahr 2022 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Anschluss daran kehrte er in den Kosovo zurück. Im Zeitraum vom 8. August 2024 bis zum 25. Dezember 2024 hielt er sich in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er am 18. Januar 2025 erneut in die Schweiz ein und wohnt seither bei seiner Lebenspartnerin.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Februar 2025 wurde A.________ wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise, vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe belegt. Gegen den Strafbefehl erhob er Einsprache.
1.2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ per 1. März 2025 aus dem Schengen-Raum bzw. dem Gebiet der Europäischen Union weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. Juni 2025 ab.
1.3. In der Folge erhob A.________ am 10. Juni 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 setzte ihm der damalige Abteilungspräsident eine Frist von 20 Tagen an, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
1.4. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 6. Oktober 2025 trat das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ den Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht (und auch nicht bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung) geleistet habe.
1.5. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Oktober 2025 aufzuheben und es sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und dieses zu verpflichten, auf seine Beschwerde vom 10. Juni 2025 einzutreten. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Wegweisung des Beschwerdeführers. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als offensichtlich unzulässig.
2.2. Grundsätzlich offen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. u.a. Urteile 2C_593/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 3; 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3; 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 2C_720/2022 vom 5. Juli 2023 E. 1.5).
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann aber einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzungen verfassungsmässiger Rechte, sondern bringt einzig vor, dass er den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet habe. Damit kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden.
2.3. Folglich erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
2.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Denn es ist vorliegend unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 angesetzte 20-tägige Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses am 3. Juli 2025 endete. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er den Kostenvorschuss am 3. Juli 2025 und somit innert Frist "überwiesen" habe; aus der von ihm als Beleg ins Recht gelegten Auftragsbestätigung seiner Bank geht indessen lediglich hervor, dass er am 3. Juli 2025 einen entsprechenden Zahlungsauftrag aufgegeben hat, nicht aber, dass der Betrag am selben Tag seinem Konto belastet worden ist, was für die Einhaltung der Frist massgebend wäre (vgl. betreffend den Kanton Zürich Urteil 2C_501/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2). Vielmehr wird als Ausführungsdatum (bei entsprechender Kontodeckung) der 4. Juli 2025 angegeben. Damit vermag er die angebliche rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses nicht zu belegen.
3.
3.1. Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Ab. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov