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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_754/2024  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, 
Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2024 (VBE.2023.491). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG reichte am 16. März/15. Dezember 2020 und 12. März 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (ÖALK) Voranmeldungen betreffend Kurzarbeit für eine unterschiedlich hohe Anzahl ihrer Arbeitnehmenden ein. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau bewilligte die beantragte Kurzarbeit unter Vorbehalt der übrigen Voraussetzungen und legte Anspruchszeiträume vom 19. März bis 31. August 2020, vom 25. Dezember 2020 bis 24. März 2021 sowie vom 25. März bis 24. September 2021 fest.  
 
A.b. Am 22. September 2021 lehnte die ÖALK den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Provisionsbasis (März bis Juni 2020, Februar bis Juni 2021), einen Gesellschafter und einen Lernenden (März/Juni 2020) sowie ein Mitglied des Verwaltungsrates (ab Januar 2021) ab und verpflichtete die A.________ AG zur Rückerstattung bezogener Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 600'775.05. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 gerichtete Beschwerde hiess das kantonale Gericht teilweise gut und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen samt Verbesserung der Aktenführung an die ÖALK zurück (Urteil vom 16. November 2022).  
 
A.c. Nach erneuter Überweisung durch die ÖALK hob das AWA zwei der erteilten Bewilligungen wiedererwägungsweise auf, da bis Ende Januar 2021 keine wirtschaftlichen Ausfälle vorgelegen hätten, welche ausserordentlich und damit anrechenbar gewesen wären. Demgemäss legte es gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung vom 19. März 2020 bis 31. Januar 2021 Einsprache ein und bejahte einen Anspruch unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen lediglich vom 1. Februar bis 24. März 2021 im Umfang von 80 % für maximal 36 Arbeitnehmende (unter Ausschluss der Mitarbeiter B.________ und C.________); näher zu prüfen sei insbesondere die Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalles infolge Provisionsentlöhnung (Verfügung vom 25. August 2023). Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 fest.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. November 2024 ab. 
 
C.  
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2023 sei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für alle Mitarbeitenden (ausgenommen B.________ und C.________) für die Monate März bis Juni 2020 sowie Januar 2021 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur entsprechenden Ergänzung des Verfahrens und/oder zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Vorab rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Beschwerdegegner habe sich bei der Begründung seines Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2023 überhaupt nicht mit den in der Einsprache enthaltenen neuen Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt. Seitens der Beschwerdeführerin sei in diesem Verfahrensstadium nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb dennoch derselbe Entscheid gefällt worden sei wie bereits in der Verfügung vom 25. August 2023. Die Ansicht der Vorinstanz, das rechtliche Gehör sei dadurch nicht verletzt, gehe dementsprechend fehl. Somit müsse das angefochtene Urteil schon mit Blick auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs aufgehoben werden. 
 
2.1. Dem kantonalen Gericht ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zunächst insoweit beizupflichten, als der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 25. August 2023 ausführlich darlegte, weshalb er den Standpunkt vertritt, dass zwischen 19. März 2020 und 31. Januar 2021 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe. Im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 wurde diese Begründung zusammengefasst und festgehalten, der Beschwerdegegner als Einsprachebehörde habe dem auch unter Berücksichtigung der in der Einsprache vom 27. September 2023 vorgebrachten Argumente nichts hinzuzufügen. Gelangte die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).  
 
2.2. Hinzu kommt, dass praxisgemäss eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Das Versicherungsgericht urteilte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche für eine Verletzung des Art. 6 EMRK respektive gegen eine Heilung einer (allfälligen) Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV sprechen könnten. Solche werden in der Beschwerde denn auch nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht.  
 
3.  
Materiellrechtlich ist streitig und zu prüfen, ob ob die seitens der Vorinstanz bestätigte Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung in den Monaten März bis Juni 2020 und Januar 2021 aus Sicht des Bundesrechts standhält. 
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), über den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG) und betreffend den Begriff des wirtschaftlichen Grundes gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG zutreffend dargelegt (vgl. BGE 128 V 305 E. 3a; Urteil 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Richtig ist ferner der Hinweis, dass die im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) in der Arbeitslosenversicherung ergangenen Massnahmen an diesen Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert haben. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen zur Überzeugung gelangt, schon anhand der Ertragssituation für das Jahr 2020 und betreffend Januar 2021 sei nicht nachvollziehbar, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen wäre. So sei für das Jahr 2020 ein betrieblicher Ertrag von Fr. 12'669'437.26 ausgewiesen, welcher in den vorhergehenden Jahren massiv tiefer ausgefallen sei (2019: Fr. 8'092'389.37; 2018: Fr. 4'769'226.41). Nichts anderes ergehe aus der mit der Beschwerde eingereichten Aufstellung betreffend "Monatliche Produktion in Anzahl Anträge". Ebenso unbegründet sei die Behauptung, das im Jahr 2020 erzielte gute Betriebsergebnis rühre allein daher, dass die Provisionen aus dem Jahr 2019 erst im folgenden Kalenderjahr ausbezahlt worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 25. August 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das Einstellen von zusätzlichem Personal im Herbst 2020 als klares Indiz gegen den Rückgang der Auftragslage im relevanten Zeitraum zu werten sei.  
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, die Spannweite verarbeiteter Anträge habe sich bereits im Jahr 2019 zwischen 88 (Dezember 2019) und 347 (September 2019) bewegt. Im Jahr 2020 habe sie zwischen 94 (Dezember 2020) und 547 (November 2020) gelegen. Im März 2020 seien sodann 174 Anträge bearbeitet worden, während es im Januar 2020, mithin vor Einführung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie, bei lediglich 125 Anträgen geblieben sei. Per Mai 2020 sei diese Zahl auf 212 und im Juni 2020 auf 269 gestiegen. Damit seien für diese Monate sogar höhere Arbeitslasten als in einem Grossteil des Jahres 2019 ausgewiesen. Die Gesamtzahl der verarbeiteten Anträge des Jahres 2020 (total: 3'016 Anträge) liege um 389 höher als im Jahr 2019 (total: 2'627 Anträge).  
 
4.2. Inwieweit diese, dem behaupteten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung widersprechenden Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) dargetan. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich. Der beschwerdeweise erhobenen Kritik ist insbesondere entgegenzuhalten, dass eine Beweiswürdigung nicht bereits dann als willkürlich gilt (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). So verhält es sich hier nicht. Namentlich zeigt sich für die Monate März bis Juni 2020 kein anhaltender Rückgang der Anträge (vgl. E. 4.1 hiervor). Hält die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Beweisergebnis vor allem entgegen, sie habe aufgrund des guten Geschäftsjahres 2019 und einer "M&A Transaktion" mit einer weiteren Versicherungsgesellschaft, welche eine bestimmte Anzahl Beschäftigter verlangt habe, auf das Jahr 2020 hin mehr Mitarbeitende angestellt, so greift dies zu kurz. Zwar verfügte die Beschwerdeführerin im März 2020 (37 Mitarbeitende) in der Tat über rund doppelt so viel Personal als noch im Juni 2019 (18 Mitarbeitende). Dies widerspiegelte sich jedoch nicht in der Anzahl der monatlich erledigten Anträge. Die Abschlüsse bewegten sich vielmehr - wie die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. E. 4.1 hiervor) - seit Juni 2019 in etwa auf dem bisherigen (schwankenden) Niveau respektive sanken in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 sogar auf nur noch 88 bzw. 125 Abschlüsse, um sich dann bis März 2020 wieder auf den vorherigen Stand zu erholen. Mit anderen Worten deuten die monatlichen Zahlen nicht darauf hin, dass das nach Juni 2019 zusätzlich eingestellte Personal - wie an sich zu erwarten wäre - vor März 2020 deutlich mehr Arbeit erledigt hätte. Dementsprechend sank, wie in der Beschwerde eingeräumt, lediglich die Erledigungsquote pro Berater. Dass die fraglichen Personaleinstellungen ausschliesslich im Hinblick auf ein erst nach März 2020 eingeplantes, wesentlich höheres Arbeitsvolumen getätigt worden wären, welches in der Folge gerade aufgrund der Massnahmen zur Pandemiebekämpfung ausblieb, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Schon vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der geltend gemachte Arbeitsausfall beruhe auf keinen wirtschaftlichen (pandemiebedingten) Gründen, im Ergebnis nicht willkürlich.  
 
4.3. Dies gilt umso mehr, als im versicherungsgerichtlichen Urteil ausserdem berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2020 nochmals zusätzliches Personal akquirierte (vgl. E. 3.2 hiervor am Ende), was unbestritten geblieben ist. Aus der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung, dies habe erst nachgelagert zu den (hauptsächlich) geltend gemachten Monaten März bis Juni 2020 stattgefunden, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist ihr Vorgehen nicht mit einer aus wirtschaftlichen Gründen unterbeschäftigten Belegschaft in Einklang zu bringen, woraus sich ein allfälliger Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ergeben könnte. So muss davon ausgegangen werden, dass der wegen der Kündigungsmöglichkeit der Krankenversicherung per November 2020 anfallende Mehraufwand ohne Weiteres durch das vorhandene Personal hätte aufgefangen werden können, wenn es in den Monaten März bis Juni 2020 pandemiebedingt an Arbeit gefehlt hätte. Auch diese Überlegung wird im angefochtenen Urteil aufgegriffen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.3). Dennoch kam es im Herbst 2020 zu den erwähnten (nochmaligen) Neueinstellungen. Wertete das kantonale Gericht diesen Umstand als zusätzliches und klares Indiz gegen einen Rückgang der Auftragslage im vorliegend relevanten Zeitraum, so ist darin folglich keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken. Daran vermögen sämtliche Vorbringen, insbesondere was die laut Beschwerde aufgrund von Stornofällen, Superprovisionen und Courtagen nur beschränkt aussagekräftigen Umsatzzahlen anbelangt, nichts zu ändern. Wohl mag das Versicherungsgeschäft volatil sein und sich unter anderem dadurch auszeichnen, dass Provisionen erst nachträglich ausbezahlt werden. Dies führt indessen für sich allein nicht dazu, dass das angefochtene Urteil im Sinne des eingangs Dargelegten (vgl. E. 4.2 hiervor) - auch im Resultat - als willkürlich angesehen werden müsste. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht wesentliche Umstände ausser Acht gelassen oder eindeutig zu ihrem Nachteil gewichtet hätte. Die Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder