Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_769/2007 
 
Urteil vom 6. Januar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Unterdrückung von Urkunden), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Oktober 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Falschbeurkundung, des versuchten Betrugs und der Urkundenunterdrückung eingestellt wurde (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.5). Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen, die gemäss Art. 115 BGG denjenigen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde entsprechen, ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin ist entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 1) nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die von ihr angezeigten Straftaten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Als bloss Geschädigte hat sie entgegen ihrer Meinung (Beschwerde S. 5) kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Januar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn