Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1085/2010 
 
Urteil vom 6. Januar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sandro Tobler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Nötigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 18. November 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. November 2010, und die Beschwerde vom 21. Dezember 2010 ging am Bundesgericht am 22. Dezember 2010 ein. In Bezug auf die Frage der Legitimation ist Art. 81 BGG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anwendbar. 
 
2. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend Nötigung nicht an die Hand nahm und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies. Entgegen ihrer Annahme ist die Beschwerdeführerin nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil sie durch die angezeigte Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, war sie unter der hier anwendbaren Fassung des BGG zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Eine Verletzung von Rechten, die ihr als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht sie nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Januar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn