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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_617/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Auskunftsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 24. November 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 24. November 2014 auf eine Beschwerde von A.________ wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei weiter aus, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung für durch staatliches Handeln verursachte Nachteile fordere. Da diesbezüglich keine erstinstanzliche Verfügung vorliege, werde die Beschwerde nach Eintritt der Rechtskraft des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement überwiesen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe 17. Dezember 2014) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz BJ und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli