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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_355/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze-Page. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Maurer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Nichtigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 29. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. September 2005 verkaufte C.________ die Liegenschaft xxx, an der Strasse U.________, in V.________, an seine Tochter B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 500'000.-- sollte durch Übernahme einer bestehenden Grundpfandschuld im Umfang von Fr. 150'000.-- einerseits und durch eine Banküberweisung im Betrag von Fr. 350'000.-- andererseits getilgt werden. Am 20. September 2005 (Valuta: 19. September 2005) ging auf dem Konto bei der Bank D.________ von C.________ eine Zahlung von B.________ mit dem Vermerk "Kauf EFH Grundstück xxx, Strasse U.________, in V.________" von Fr. 350'000.-- ein. Am 22. September 2005 (Valuta: 19. September 2005) ging vom nämlichen Konto eine Zahlung über Fr. 50'000.-- auf ein auf B.________ lautendes Hypothekarzins-Konto ab. C.________ verstarb am 29. Januar 2006. Die Erbengemeinschaft entrichtete mit Auftrag vom 21. August 2006 Grundstückgewinnsteuern im Betrag von Fr. 34'685.45. 
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) stellt sich auf den Standpunkt, die Zahlung von Fr. 50'000.-- von ihrem Vater C.________ an ihre Schwester B.________ sei eine Rückvergütung des geleisteten Kaufpreises; dieser habe damit statt Fr. 500'000.-- nur Fr. 450'000.-- betragen. Daraus folge zum einen, dass der beurkundete Kaufvertrag nichtig sei, zum anderen, dass Fr. 10'229.45 zu viel an Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien. Gemäss B.________ hingegen sei der Kaufpreis mit Fr. 500'000.-- vereinbart gewesen; die Zahlung von Fr. 50'000.-- stehe mit dem Grundstückkauf nicht in Zusammenhang, sondern sei eine Abgeltung für die jahrelange Pflege der Mutter gewesen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 16. September 2010 beantragte A.________ dem Kreisgericht Rheintal, B.________ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10'229.45 zu bezahlen und es sei die Formungültigkeit und damit die Nichtigkeit des am 19. September 2005 beurkundeten Kaufvertrages über den Verkauf der Liegenschaft festzustellen. Das Kreisgericht Rheintal wies die Klage mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 ab.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen, welches die Berufung mit Entscheid vom 29. Mai 2015 abwies.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben, und die Formungültigkeit und damit die Nichtigkeit des am 19. September 2005 beurkundeten Kaufvertrages über den Verkauf der Liegenschaft Nr. xxx, an der Strasse U.________, in V.________ festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit insbesondere zur Durchführung eines neuen Beweisverfahrens an das Kreisgericht Rheintal zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Vor der Vorinstanz ist sowohl das Leistungsbegehren in der Höhe von Fr. 10'229.45 als auch das Feststellungsbegehren streitig geblieben. Die Vorinstanz hat den Streitwert im angefochtenen Entscheid mit insgesamt Fr. 60'229.45 angegeben. Die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze ist damit erreicht, womit auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; je mit Hinweisen).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin missachtet diese Grundsätze, wenn sie dem Bundesgericht frei gehaltene tatsächliche Ausführungen präsentiert, die den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen bzw. über diesen hinausgehen und mit dem Streit liegenden Verfahren nicht im Zusammenhang stehen. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht näher einzugehen.  
Ebenso unbeachtlich zu bleiben haben die neu eingereichten Beweismittel. Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gegeben hätte, zumal es sich um Dokumente aus den Jahren 1983, 2001, 2004 und 2005 handelt, die ohne weiteres bereits in den kantonalen Verfahren hätten eingereicht werden können. Soweit sich die Beschwerdeführerin somit in ihrer Beschwerdebegründung auf diese Beweismittel bezieht, können ihre Vorbringen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich nach wie vor darauf, die Überweisung von Fr. 50'000.-- am 19. September 2005 von C.________ an die Beschwerdegegnerin habe eine "verdeckte Zahlung" im Zusammenhang mit der Begleichung des Kaufpreises der Liegenschaft dargestellt; der von den Parteien gewollte Kaufpreis habe nur Fr. 450'000.-- betragen und nicht Fr. 500'000.-- wie öffentlich beurkundet. Folglich sei der Kaufvertrag nichtig. Nicht mehr geltend gemacht werden hingegen die Kosten der Grundstückgewinnsteuern im Umfang von Fr. 10'229.45. 
 
3.1. Dabei rügt die Beschwerdeführerin als erstes eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, sie sei stets davon ausgegangen, dass die Akten der parallel laufenden Verfahren zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin (Zivilklage auf Feststellung bzw. Teilung des Nachlasses von C.________; Strafverfahren betreffend Erschleichens einer falschen Beurkundung) zum vorliegenden Verfahren beigezogen wurden, nachdem die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren darum ersucht habe. Dass dem nicht so gewesen sei, habe sie erst am 21. März 2013, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, erfahren, weshalb sie ihren Antrag vor der Vorinstanz nochmals gestellt hätte. Dabei legt die Beschwerdeführerin aber keineswegs mit genügendem Aktenhinweis dar, wo sie einen entsprechenden, genügend substanziierten Beweisantrag zu konkreten rechtserheblichen Behauptungen gestellt hätte. Ihre Vorbringen erschöpfen sich vielmehr darin, sie habe sich aufgrund des Antrages der Beschwerdegegnerin darauf verlassen dürfen, die Akten würden dem Verfahren beigezogen werden bzw. seien beigezogen worden. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat jedoch (auch) die Beschwerdegegnerin keinen genügend substanziierten Beweisantrag gestellt, sondern vielmehr in pauschaler, globaler Art den Beizug der Akten beantragt, ohne ihren Beweisantrag mit einer konkreten Tatsachenbehauptung zu verknüpfen, geschweige denn, die genau angerufenen Aktenstellen zu bezeichnen. In dieser Form hätte somit auch der Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden müssen, wie die Vorinstanz dies festgehalten hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit weder dargetan noch ersichtlich, wenn die Vorinstanz bloss act. 24 - das im Berufungsverfahren neu eingereichte Protokoll über die Befragung der Parteien im Strafverfahren vom 8. Juni 2011 - zugelassen hat, auf welches sich die Beschwerdeführerin explizit berufen hat.  
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch bezüglich den im erstinstanzlichen Verfahren nicht zugelassenen Beilagen (act. 14-18) bzw. der im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Beilagen (act. 19 ff. mit Ausnahme von act. 24) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen will, leitet sie aus ihrer Rüge gar nichts ab, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. 
 
3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es bestehe aufgrund des öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrages eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der darin enthaltene Preis von Fr. 500'000.-- auch dem Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen habe. Der Beschwerdeführerin obliege der Gegenbeweis dafür, dass der effektive gemeinsame Wille ein anderer als der beurkundete war. Diesen Gegenbeweis habe die Beschwerdeführerin jedoch weder mit dem eingereichten Bankbeleg (act. 3) noch dem Einvernahmeprotokoll (act. 24) erbringen können.  
Aus dem Bankbeleg für sich gehe nichts über den Rechtsgrund der Zahlung hervor. Er lege insbesondere keinen Beweis darüber ab, dass es sich bei der Zahlung um eine Rückzahlung gehandelt habe, geschweige denn über den Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auch aus der Gleichzeitigkeit beider Zahlungen ergebe sich nichts Entsprechendes. 
Ebenso wenig ergebe sich aus dem Protokoll (act. 24), dass bereits beim Vertragsschluss eine Vereinbarung bestanden habe, Fr. 50'000.-- seien als Element der Kaufpreisgestaltung zurückzuzahlen. Zwar habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass sie den Kaufpreis mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 400'000.--, Fr. 50'000.-- von ihr selbst und Fr. 50'000.-- vom Vater finanzieren werde. Die Zahlung des Vaters habe somit wirtschaftlich gesehen einen Teil der Finanzierung ausgemacht. Dem Protokoll sei jedoch nicht zu entnehmen, dass dies ein im Moment des Vertragsschlusses bestehendes Element des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien gewesen sei. Vielmehr scheine aus der Einvernahme der Beschwerdegegnerin durch, dass der Vater ihr das Geld als Abgeltung für die Pflege der Mutter gegeben und er den Zeitpunkt der Zahlung bestimmt habe. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Fr. 350'000.--, welche sie am 20. September 2005 unbestrittenermassen an ihren Vater geleistet habe,  vor dessen Zahlung zur Verfügung haben müssen. Also selbst bei einer Drittfinanzierung in der Höhe von Fr. 400'000.-- habe die Beschwerdegegnerin über die restlichen Fr. 100'000.-- vor der Leistung des Vaters verfügen müssen, womit nicht gesagt werden könne, die Beschwerdegegnerin (und ihr Gatte) hätten bloss ein Eigenkapital von Fr. 50'000.-- gehabt. Denn es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 350'000.-- an den Vater bezahlt und die Hypothek in der Höhe von Fr. 150'000.-- übernommen habe.  
 
3.2.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander. Sie begnügt sich vielmehr damit, ihren eigenen Standpunkt abermals vorzutragen, wobei es ihr nicht gelingt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Sie will insbesondere aus der Tatsache, dass die Zahlung des Vaters an die Beschwerdegegnerin zeitnah mit der Zahlung der Beschwerdegegnerin an den Vater geflossen ist, den Nachweis sehen, dass der Vater mit seiner Zahlung einen Teil des Kaufpreises rückvergütet hat. Dass sich dies entgegen der Würdigung der Vorinstanz aus dem von ihr eingereichten Bankbeleg (act. 3) und dem Protokoll (act. 24) ergeben würde, behauptet sie nicht einmal. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr weitgehend darin, dass die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Eigenmittel den Kaufpreis gar nicht habe begleichen können, weshalb sie auf die Zahlung des Vaters angewiesen gewesen sei, woraus der übereinstimmende Parteiwille bei Vertragsschluss zu schliessen sei. Dabei handelt es sich jedoch um blosse Mutmassungen seitens der Beschwerdeführerin. Denn diese scheint zu übergehen, dass die Tatsache, wonach die Beschwerdegegnerin nicht über genügend Eigenmittel verfügt hätte, im vorinstanzlichen Verfahren unbewiesen geblieben ist, was die Beschwerdeführerin nicht kommentiert. Darüber hinaus wurde auch gar nicht bestritten, dass C.________ die Zahlung an die Beschwerdegegnerin als Entschädigung für die Pflege der Mutter geleistet hat. Es hat somit seinem Willen entsprochen, die Beschwerdegegnerin für die Pflegeleistungen zu entschädigen. Entsprechend hat die Vorinstanz willkürfrei angenommen, dass es nicht der Wille der Parteien war, mit der Zahlung von Fr. 50'000.-- den Kaufpreis teilweise zurückzuerstatten.  
 
4.  
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich folglich allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page