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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1431/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (vollendeter Versuch zu vorsätzlicher Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. November 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 11. November 2016 auf das dreizehnte in derselben Sache erhobene Revisionsgesuch von X.________ nicht ein. 
 
2.  
Auf die Eingabe vom 21. Dezember 2016 ans Bundesgericht ist wegen unzureichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich wie in sämtlichen bereits zuvor beim Bundesgericht geführten Beschwerdeverfahren nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander (vgl. 6B_952/2008 vom 30. April 2009, 6B_971/2013 vom 9. Dezember 2013, 6B_708/2014 vom 17. Oktober 2014, 6B_730/2015 vom 22. September 2015, 6B_299/2016 vom 1. April 2016 und 6B_827/2016 vom 21. Juli 2016). 
 
3.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held