Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_586/2016
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Urteil vom 6. Januar 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen A.________, der sich am 13. April 2012 bei der Arbeit eine Verletzung im Schulterbereich zugezogen hatte, für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ zur Hauptsache beantragt hatte, es sei ihm über den 31. Juli 2014 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvegleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufhebung einer rückwirkend zugesprochenen abgestuften oder befristeten Invalidenrente unter den Voraussetzungen einer Revision (BGE 133 V 263 E. 6.1, 131 V 164 E. 2.2 S. 165) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Berichte der Kreisärzte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. April 2012 mit Ruptur der langen Bicepssehne, subtotaler Subscapularisläsion sowie einer Partialruptur der Supraspinatussehne die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, festgestellt, dass der Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Abfüller/Abpacker von Klebstoffen mit Rücksicht auf den Gesundheitsschaden nicht mehr verrichten könne. Hingegen wäre er zumutbarerweise in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit beidhändigem Heben und Tragen von Gewichten von 10 kg bis 15 kg und - im Wesentlichen - ohne Tätigkeiten links über Kopfhöhe auszuüben. Mit einer entsprechenden Erwerbsarbeit vermöchte er Einkünfte zu erzielen, die 60 Prozent des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) übersteigen. Dies gelte selbst dann, wenn beim Einkommensvergleich der höchstmögliche Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorgenommen werde. In diesem Fall würde ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 % resultieren.
4.
Der Beschwerdeführer wendet ein, indem die Vorinstanz einzig auf die kreisärztlichen Berichte der SUVA abgestellt hat, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die ergänzende Stellungnahme zu den zumutbaren Tätigkeiten habe der Kreisarzt 7 Monate nach der Untersuchung von April 2014 abgegeben, ohne neuerliche Abklärungen vorgenommen zu haben. Dieser Bericht genüge den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung erfüllt sein müssten, damit im Bereich der Invalidenversicherung auf SUVA-Akten abgestellt werden kann, nicht. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Schliesslich macht der Versicherte geltend, die Stellungnahme des Kreisarztes von November 2014 sei eingeholt worden, ohne dass seine Mitwirkungsrechte beachtet wurden. Er sei nicht in Kenntnis davon gesetzt worden, dass dem Arzt noch Ergänzungsfragen gestellt wurden. Damit sei ihm auch verwehrt gewesen, Einwände zu erheben oder selbst zusätzliche Fragen zu stellen. Dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf Waffengleichheit und rechtliches Gehör verletzt.
4.1 Bei der zuletzt erhobenen Einwendung handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die im Verfahren vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden darf, da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vielmehr betrifft der Einwand das Verwaltungsverfahren, weshalb er bereits vor Vorinstanz hätte vorgetragen werden müssen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit und rechtliches Gehör ist damit nicht zu prüfen.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf die Einschätzungen der SUVA-Kreisärzte zur Arbeitsunfähigkeit und zu den ihm zumutbaren Arbeitsleistungen abgestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde eingeräumt wird, finden sich diesbezüglich keine widersprüchlichen Arztberichte in den Akten. Ein Anlass, zusätzliche medizinische Untersuchungen in die Wege zu leiten, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, bestand damit für die Vorinstanz nicht, weshalb sich diese keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwerfen lassen muss. SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ hatte sich sodann im Bericht vom 7. November 2014 nicht nur zu den Unfallfolgen geäussert, sondern seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und den für den Versicherten in Betracht fallenden Tätigkeiten ausdrücklich mit Blick auf die gesamte gesundheitliche Situation, einschliesslich des unfallfremden Rotatorenmanschettenschadens, abgegeben. Dass sich das kantonale Gericht auf diese Angaben gestützt hat, ist nicht zu beanstanden; denn der nämliche Kreisarzt hat am 16. April 2014 die Abschlussuntersuchung durchgeführt und schon zu jenem Zeitpunkt die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die Unfallfolgen gleich eingeschätzt Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer am 7. November 2014 nicht erneut untersucht hat, mindert den Beweiswert seines Berichts nicht, verfügte er doch aufgrund der früheren eigenen und anderer Untersuchungen durch SUVA-Mediziner über hinreichende Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Versicherten. Wenn dieser schliesslich rügt, dass die SUVA-Ärzte ausschliesslich oder in erster Linie die unfallbedingten Beeinträchtigungen und nicht den Gesamtzustand beurteilt hätten, sodass sich kein vollständiges Bild über die Gesundheitsschäden ergebe, hat er sich entgegenhalten zu lassen, dass es im Wesentlichen Folgen des Unfalls sind, die seine Einsatzfähigkeit vermindern.
4.3 Die weiteren beschwerdeweise erhobenen Einwendungen erschöpfen sich in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
5.
Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde, ist dem Eventualantrag auf Anordnung zusätzlicher Untersuchungen nicht stattzugeben.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Januar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer