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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_222/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Haag, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, 
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (470 18 382). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (und Mitbeteiligte) wegen gewerbsmässigen Betruges und weiteren Delikten. Am 12. April 2017 liess sie diverse Hausdurchsuchungen durchführen, darunter in der Privatwohnung des Beschuldigten. Am 25. April 2017 erfolgte eine weitere Hausdurchsuchung im Zimmer des damals psychiatrisch hospitalisierten Beschuldigten. Bei den Hausdurchsuchungen wurden diverse Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt. Mit Begehren vom 12. bzw. 26. April 2017 beantragte der Beschuldigte die Siegelung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Am 2. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung. 
 
B.   
Mit "Teilentscheid I" Nr. 350 17 237 vom 4. Juli 2017 betreffend die Siegelungsbegehren des Beschuldigten verfügte das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Basel-Landschaft Folgendes: Diverse Asservate wurden entsiegelt und zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben (Dispositiv Ziffer 1). Für weitere versiegelte Gegenstände verfügte das ZMG prozessleitend die richterliche Triage (Dispositiv Ziffer 4). Mit separatem "Teilentscheid I" Nr. 350 17 239 vom 4. Juli 2017 betreffend ein separates sachkonnexes Siegelungsbegehren verfügte das ZMG zusätzlich die Entsiegelung weiterer Asservate und deren Freigabe zur Durchsuchung. Für eine versiegelte Position verfügte das ZMG prozessleitend die richterliche Triage (Dispositiv Ziffer 4). 
 
C.   
Auf eine vom Beschuldigten am 31. Juli 2017 gegen den Entsiegelungsentscheid Nr. 350 17 237 des ZMG erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2018 nicht ein (Verfahren 1B_328/2017). Eine von den betroffenen Inhabern gegen den konnexen Entsiegelungsentscheid Nr. 350 17 239 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_330/2017). Am 16. November 2018 entschied das kantonale ZMG (in seinem "Teilentscheid II") noch über die restlichen Entsiegelungen. 
 
D.   
Am 17. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahmeverfügung. Darin stellte sie zunächst fest, dass diese Verfügung einen früheren Beschlagnahmebefehl vom 12. April 2018 ersetze, der mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2018 (auf entsprechende Beschwerde des Beschuldigten hin) aufgehoben worden sei (Dispositivziffer 1). Sodann verfügte die Staatsanwaltschaft die partielle Kostendeckungsbeschlagnahme der BVG-Rente des Beschuldigten (Pensionskasse), in der Höhe von monatlich (neu) Fr. 1'600.-- (statt bisher Fr. 2'842.--) und rückwirkend per 12. April 2018 (Dispositivziffer 2). Die Forderungsschuldnerin (nach BVG) wurde dementsprechend angewiesen, diese Beträge (jeweils nach Fälligkeit und bis auf Widerruf) auf ein Sperrkonto der Staatsanwaltschaft zu überweisen (Dispositivziffer 3). Ebenso verfügte die Staatsanwaltschaft die Rückerstattung der (bezüglich der Monate April bis November 2018) zu viel beschlagnahmten Beträge (in der Höhe von Fr. 9'936.--) an den Beschuldigten (Dispositivziffer 6). 
 
E.   
Eine gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 17. Dezember 2018 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 16. April 2019 ab. 
 
F.   
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes vom 16. April 2019 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 10. Mai 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie "sämtlicher Beschlagnahmebefehle", welche die kantonale Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassen habe. 
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht beantragte am 14. Juni 2019 (mit Hinweis auf die Erwägungen seines Entscheides) die Abweisung der Beschwerde. Die eingegangene Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist eine Vermögensbeschlagnahme vom 17. Dezember 2018 (betreffend eine Forderung auf Rente aus beruflicher Vorsorge nach BVG). Der Beschwerdeführer ist Gläubiger des beschlagnahmten Rentenanspruches, weshalb ihm diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Insoweit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit er darüber hinaus die Aufhebung "sämtlicher Beschlagnahmebefehle" verlangt, welche die kantonale Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassen habe. Weitere Beschlagnahmen (neben der Vermögensbeschlagnahme vom 17. Dezember 2018) bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 80 BGG). Der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl vom 12. April 2018 wurde vom Kantonsgericht bereits rechtskräftig aufgehoben. Auch auf Vorbringen gegen weitere bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügungen bzw. Beschlagnahmeentscheide wäre nicht einzutreten (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Die in der Beschwerdeschrift (zusätzlich) genannte (Einziehungs-) Beschlagnahme eines Bankguthabens "über Fr. 100'000.--" bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Die betreffende Verfügung vom 6. Juli 2017 ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 S. 10). Unbeachtlich sind auch Rügen gegen (hier gar nicht verfahrensgegenständliche bzw. bereits rechtskräftige) Entsiegelungsentscheide, darunter das Vorbringen, es werde "im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, was in den Datenträgern überhaupt gesucht wird". 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Beschlagnahme dürfe nur aufrecht erhalten werden, wenn sich der hinreichende Tatverdacht im Laufe des Verfahrens konkretisiert bzw. verdichtet habe. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliege. Ausserdem rechtfertige die Bedeutung der untersuchten Delikte die Beschlagnahme nicht, weshalb auch Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO verletzt sei. Die Strafbehörden legten nicht dar, "ob es überhaupt Geschädigte" gebe und ob ein hoher mutmasslicher Schaden vorliege. Dass das Kantonsgericht die Deckungsbeschlagnahme auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zulasse, sei willkürlich und verletze Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Diese gelte umso mehr, als in Art. 426 StPO "die Kosten für die amtliche Verteidigung ausdrücklich von den Verfahrenskosten ausgenommen" würden. 
 
2.1. Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt (Art. 264 Abs. 4 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
2.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).  
Der Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1 und 2.4; 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des hinreichenden Tatverdachts zu legen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen). 
 
2.3. Beschlagnahmen können zudem nur verfügt werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis). 
 
2.4. Selbst wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zuträfe, dass sich die Verdachtsgründe gegen ihn seit 2017 nicht weiter verdichtet hätten, erschiene die streitige Beschlagnahme nicht ohne Weiteres als gesetzeswidrig. Nach der oben (E. 2.2) dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann auch das Fortbestehen eines bereits bestehenden ausreichend konkreten Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) die Weiterdauer von gesetzlich zulässigen und sachlich gebotenen Zwangsmassnahmen grundsätzlich rechtfertigen. Dabei kommt es auf die jeweiligen spezifischen Umstände des Einzelfalles an.  
 
2.5. Schon im konnexen Beschwerdeverfahren 1B_330/2017 hatten die kantonalen Strafbehörden den Verdacht des gewerbsmässigen Betruges wie folgt begründet:  
Der Beschuldigte sei Verwaltungsrat einer Gesellschaft gewesen. Diese habe eine Online-Werbeplattform betrieben. Über eine kostenlose Mitgliedschaft habe für die Kunden zunächst die Möglichkeit bestanden, die Angebote von Partnern der Werbeplattform zu nutzen. Als "Unternehmer" hätten die Mitglieder sodann "Werbepakete" kaufen können, über die sie eigene Werbung auf die Plattform aufschalten durften. Ausserdem hätten sie sogenannte "Werbegutschriften" erzielen können. Laut Promotionsvideo der Gesellschaft hätten diese Gutschriften den Kaufpreis für die Werbepakete abgedeckt bzw. sogar übertroffen. Für die Erzielung der Gutschriften hätten diese Kunden (sogenannte "Investoren") täglich die Werbung der Partner ansehen müssen. Den "Investoren" sei dabei eine jährliche Rendite von 40-60% (auf die in die Werbepakete investierten Kaufpreise) in Aussicht gestellt worden. Zusätzlich fielen "Provisionen" an auf den Umsätzen von Neukunden, welche von den Kunden angeworben wurden. 
Aus der Erfolgsrechnung der Gesellschaft (vom 25. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016) ergebe sich, dass sie mit der genannten Werbeplattform einen Gewinn von ca. Fr. 2 Mio. erzielt habe. Ohne die betreffenden Einnahmen hätte ein hoher Verlust resultiert. Die Gesellschaft habe einen Personalaufwand von ca. Fr. 1,4 Mio. ausgewiesen; ausserdem habe sie ihren Aktionären Darlehen von über Fr. 535'000.-- gewährt. 
Laut der Geldwäscherei-Verdachtsmeldung vom 31. März 2017 einer Bank hätten seit dem 2. Juni 2016 knapp 4'000 Personen Zahlungen von ca. Fr. 10,5 Mio. auf ein Konto der Gesellschaft geleistet. Aus dem gleichen Konto seien Fr. 8,5 Mio. als "Prämien bzw. Provisionen" ausbezahlt worden. Zwischen dem 2. Juni 2016 und dem 31. März 2017 habe die Gesellschaft aus der fraglichen Werbeplattform ca. Fr. 1,4 Mio. von drei grossen Werbekunden eingenommen. Diese Einnahmen hätten (allein) nicht ausgereicht, um die ausbezahlten "Prämien und Provisionen" von Fr. 8,5 Mio. zu decken. 
Es sei nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft ausser den drei genannten Werbekunden und den knapp 4'000 weiteren "Mitgliedern" und "Investoren" der Werbeplattform weitere Einnahmequellen gehabt hätte. Insgesamt ergebe sich der Verdacht, dass die ausbezahlten Prämien und Provisionen in der Höhe von Fr. 8,5 Mio. sowie der hohe Personalaufwand der Gesellschaft zum grössten Teil direkt aus den laufenden Einzahlungen der Kunden (Käufer von "Werbepaketen") finanziert worden seien. 
Es bestehe somit der Verdacht, dass die Werbeplattform betrügerisch nach dem "Schneeballprinzip" betrieben worden sei. Die Werbedienstleistungen seien nur vorgeschoben und effektiv sei ein Geldanlage-System bewirtschaftet worden. Dabei sei den Anlegern (arglistig) vorgespiegelt worden, sie investierten in ein solventes Unternehmen mit einem funktionierenden Geschäftsmodell. In Wahrheit sei die vom Beschuldigten verwaltete Gesellschaft wirtschaftlich (faktisch) überschuldet gewesen, da ihre laufenden Einnahmen (von angeworbenen Neukunden) direkt zur Finanzierung der bisherigen (Neukunden anwerbenden) "Investoren" verwendet worden seien. 
 
2.6. In seinem konnexen Urteil 1B_330/2017 vom 26. Januar 2018 (E. 4) hat das Bundesgericht den hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betruges bestätigt.  
Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz diesbezüglich auf die Geldwäscherei-Verdachtsmeldung der Bank vom 31. März 2017 und auf eine Stellungnahme der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 10. April 2017. Daraus ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer verwaltete Gesellschaft gegenüber den Kunden unrichtige und irreführende Angaben über ihre Waren und Leistungen gemacht habe. So sei versprochen worden, dass beim Kauf eines "Werbepakets" zum Preis von EUR 25.-- eine bedingungslose und uneingeschränkte Rückerstattung von EUR 30.-- erfolgen werde. In Wirklichkeit seien (grossteils) keine solchen Rückvergütungen geleistet worden. Die Darlegungen der Bank und der MROS würden von Aussagen diverser Zeugen und Auskunftspersonen bestätigt. Die betreffenden Einvernahmen der Staatsanwaltschaft seien am 12. April, 21. und 27. Juni sowie 3., 19., 20. und 26. Juli 2017 erfolgt. In diversen Entsiegelungsentscheiden (zwischen dem 4. Juli 2017 und dem 16. November 2018) habe das kantonale Zwangsmassnahmengericht den hinreichenden Tatverdacht ausdrücklich oder sinngemäss bejaht. Auch das Kantonsgericht selber habe schon in seinem Beschwerdeentscheid (betreffend Beschlagnahme) vom 19. Juni 2018 den Tatverdacht bestätigt. Ob sich der Tatverdacht seither noch weiter verdichtet habe oder nicht, könne erst nach vollständiger Auswertung der entsiegelten Unterlagen näher geprüft werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.6-1.7, S. 7-9). 
Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und keine im Ergebnis bundesrechtswidrigen Erwägungen zum dargelegten Tatverdacht erkennen. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, aus "reinen Verdachtsmeldungen" könne kein hinreichender Tatverdacht abgeleitet werden, und entgegen den Aussagen verschiedener Zeugen und Auskunftspersonen seien diesen Personen "in keiner Weise Gewinnversprechen garantiert" worden. 
 
2.7. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer sodann die Ansicht des Kantonsgerichtes, wonach eine Deckungsbeschlagnahme grundsätzlich auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zulässig sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, in Art. 426 StPO würden die Kosten der amtlichen Verteidigung sogar "ausdrücklich von den Verfahrenskosten ausgenommen". Diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze:  
Zwar bestimmt Artikel 426 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 (erster Halbsatz) StPO, dass die verurteilte beschuldigte Person die Verfahrenskosten mit  Ausnahme der (vom Staat zu bevorschussenden) Kosten für die amtliche Verteidigung trage. In demselben Satz 2 (zweiter Halbsatz) wird jedoch explizit Artikel 135 Absatz 4 StPO  vorbehalten. Letztere Bestimmung sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet ist, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1-2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Alle voraussichtlich geschuldeten "Entschädigungen" (darunter diejenigen an die amtliche Verteidigung) werden vom Gesetz denn auch ausdrücklich  nebst den "Verfahrenskosten" (im engeren Sinne) der Deckungsbeschlagnahme unterworfen (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Der erhobene Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet.  
Ebenso wenig ist hier ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (oder Art. 29 Abs. 3 BV) dargetan. Der grundrechtliche Anspruch von finanziell bedürftigen Beschuldigten auf ausreichende amtliche Verteidigung schliesst keineswegs aus, dass der Fiskus von ihm bevorschusste Verteidigerkosten vom (nicht oder nicht mehr bedürftigen) Beschuldigten zurückfordert (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 i.V.m. Abs. 1-2 StPO). Das Gesetz sieht vor, dass die Strafbehörden zur Sicherung dieser Kosten eine Deckungsbeschlagnahme über Vermögenswerte (darunter Forderungen) des Beschuldigten anordnen können. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass in seinem Fall gesetzliche Ausnahmen im Sinne von Artikel 268 Absätze 2 oder 3 StPO vorlägen. 
 
2.8. Der Beschwerdeführer beanstandet (unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgebotes) weiter, dass seine Pensionskassenansprüche "zeitlich unbegrenzt" beschlagnahmt worden seien. Diese Argumentation lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen:  
Im angefochtenen Entscheid wurde nicht entschieden, dass eine unbegrenzte Beschlagnahme der (periodisch fällig werdenden) BVG-Rentenansprüche zulässig wäre. Die Vorinstanz hat vielmehr die bis zum 16. April 2019 angelaufenen (und weiter zu erwartenden) Kosten geschätzt und entschieden, dass es im aktuellen Zeitpunkt verhältnismässig erscheine, von den Pensionskassenansprüchen (von monatlich total Fr. 3'529.--) rückwirkend ab 12. April 2018 Fr. 1'600.-- (statt Fr. 2'842.--) pro Monat zur Kostendeckung zu beschlagnahmen. Dementsprechend verfügten die Strafbehörden die Rückerstattung der (bezüglich der Monate April bis November 2018) zu viel beschlagnahmten Beträge (in der Höhe von Fr. 9'936.--). Seit dem 16. April 2019 wäre es dem Beschuldigten unbenommen gewesen, bei der Untersuchungsleitung nötigenfalls eine weitere Kürzung der Beschlagnahmen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft ordnete die monatlichen Beschlagnahmen denn auch ausdrücklich "bis auf Widerruf" an. Über das bis zum Datum des angefochtenen Entscheides gesperrte BVG-Guthaben hinaus liegt noch kein letztinstanzlicher kantonaler Beschlagnahmeentscheid vor. 
Ebenso wenig steht Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO der streitigen Beschlagnahme entgegen: Dem Beschuldigten wird gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) vorgeworfen. Nach den Darlegungen der kantonalen Strafbehörden sei mit der betrugsverdächtigen Werbeplattform zwischen dem 25. Juni 2015 und 31. Dezember 2016 ein Gewinn von ca. Fr. 2 Mio. erzielt worden. Zwischen dem 2. Juni 2016 und dem 31. März 2017 hätten knapp 4'000 Personen Zahlungen von ca. Fr. 10,5 Mio. auf ein Konto der vom Beschwerdeführer verwalteten Gesellschaft geleistet. Da es sich bei dem von der Beschlagnahme Betroffenen um die beschuldigte Person handelt, drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch keine besondere Zurückhaltung auf (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
3.   
Akzessorisch rügt der Beschuldigte schliesslich noch eine Rechtsverzögerung bzw. eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes. Das Vorverfahren dauere schon mehr als zwei Jahre. Seit fast zwei Jahren sei er von der Staatsanwaltschaft nicht mehr einvernommen worden. 
 
3.1. Eine akzessorisch erhobene Rüge der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO) ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich auf den Erlass oder die Aufhebung der in der Hauptsache streitigen Zwangsmassnahmen bezieht und die Rüge (zumindest sinngemäss) schon vorinstanzlich erhoben wurde (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 4.1). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, kann offen bleiben, ob der Beschuldigte schon im kantonalen Beschwerdeverfahren die Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerügt hat.  
 
3.2. Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich hier um eine relativ komplexe wirtschaftsstrafrechtliche Untersuchung mit mehreren Mitbeteiligten, zahlreichen mutmasslichen Geschädigten und diversen strafprozessualen Zwischenverfahren. Ab April 2017 liess der Beschuldigte (für sich und die von ihm verwaltete Gesellschaft) mehrere Siegelungsbegehren stellen. Zwei Entsiegelungsverfahren wurden bis ans Bundesgericht weitergezogen (vgl. Urteile 1B_328/2017 und 1B_330/2017 vom 26. Januar 2018). Am 16. November 2018 entschied das kantonale ZMG noch über die restlichen Entsiegelungen. Die Durchsuchung und Auswertung der sukzessive freigegebenen Aufzeichnungen und Unterlagen erwies sich als aufwändig und zeitraubend. Gegen die im Anschluss an die Entsiegelungen erfolgten Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft (vom 12. April und 17. Dezember 2018) erhob der Beschuldigte noch weitere Rechtsmittel beim Kantonsgericht bzw. Bundesgericht (vgl. zur betreffenden Prozessgeschichte oben, E. A-E), was erneut gewisse Ressourcen der Untersuchungsbehörde in Anspruch nahm. Dass der Beschuldigte eine Zeit lang nicht (mehr) einvernommen worden sei, dürfte teilweise auch noch mit gesundheitlichen Problemen (bzw. mit seiner damaligen Hospitalisierung) zusammenhängen.  
Bei dieser Sachlage verletzt es das Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanz (sinngemäss) eine Rechtsverzögerung im Untersuchungsverfahren verneint hat. Dass die kantonalen Strafbehörden beim Erlass oder bei der Prüfung der hier streitigen Deckungsbeschlagnahme das Beschleunigungsgebot verletzt hätten, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftigkeit des amtlich verteidigten Gesuchstellers erscheint ausreichend glaubhaft gemacht. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt erscheinen, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Stefan Suter, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster