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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1051/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Verschiebungsgesuch), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. November 2019 (PC190040-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Zwischen den rubrizierten Parteien ist das Ehescheidungsverfahren hängig. 
Mit Verfügung vom 22. November 2019 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das mit Reise- und Bewegungsunfähigkeit zufolge Behandlung in einer staatlichen russischen Klinik und gleichzeitiger Ablehnung der Vertretung durch einen Rechtsanwalt begründete Verschiebungsgesuch der Ehefrau ab. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. November 2019 mangels eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau am 27. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage, gemäss ärztlichem Attest sei sie reiseunfähig und die sich daraus ergebenden Nachteile seien denklogisch, weshalb diese auch nicht bewiesen werden müssten. Ferner wird dem Ehemann unterstellt, das gemeinsame Kind zu missbrauchen, und in Aussicht gestellt, dass man über die Massenmedien viel Aufmerksamkeit erregen wolle. Mit diesen Aussagen ist keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli