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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1234/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (fahrlässige [schwere] Körperverletzung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2019 (UE190191-O/U/BUT). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführer liessen ihr Fahrzeug am 25. Oktober 2018 durch einen Mitarbeiter der C.________ AG abschleppen. Am 23. Januar 2019 erstatteten die Beschwerdeführer wegen eines angeblich unsachgemäss durchgeführten Abschleppvorgangs Strafanzeige gegen zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der C.________ AG. In der Strafanzeige wurde ausgeführt, am Fahrzeug sei Sachschaden entstanden und die Beschwerdeführer hätten sich beim Abschleppvorgang diverse Verletzungen zugezogen. Die Angezeigten hätten die Beschwerdeführer hingehalten, "um auf hinterlistige Art und Weise die dreimonatige Anzeigefrist für die begangenen Straftatbestände" ihres Mitarbeiter "verstreichen zu lassen". 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm die Strafuntersuchung am 6. Juni 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
3.   
Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführer vorliegend unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und/oder 6 BGG in der Sache zur Beschwerde legitimiert sind. 
 
4.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht substanziiert auseinander. Stattdessen rufen sie wahllos Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen an, die verletzt sein sollen, schildern die Sachlage ausgiebig aus ihrer subjektiven Sicht und kritisieren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und insbesondere deren Verfahrensführung heftig, ohne indes einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Entscheid zu schaffen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass blosse Behauptungen, pauschale Anschuldigungen und Vorwürfe keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darstellen. Soweit sie vorbringen, sie seien nicht ordnungsgemäss zur Befragung/Beweiserhebung vorgeladen worden, übersehen sie, dass es bei Nichtanhandnahmen in der Natur der Sache liegt, dass keine Untersuchung eröffnet wird und folglich auch keine Befragungen/Beweiserhebungen stattfinden. Soweit sie beanstanden, es sei ihnen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, befassen sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Einschätzung zur Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels und bringen nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Soweit sie schliesslich den Kostenentscheid beanstanden und die Höhe der ihnen auferlegten Gerichtsgebühren als unangemessen kritisieren, zeigen sie nicht auf, inwiefern das Obergericht Art. 428 StPO bzw. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG rechtsfehlerhaft oder willkürlich angewandt haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich daraus nicht im Ansatz. 
 
6.   
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen und Ausführungen der Beschwerdeführer ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill