Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_239/2021
Verfügung vom 6. Januar 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
handelnd durch ihren Beistand C.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
gegen
Gemeinderat Oberiberg,
Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg.
Gegenstand
Vollstreckungsrecht (Ordnungsbusse),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 8. März 2021 (III 2020 185).
Sachverhalt:
A.
Die Liegenschaft KTN 217 der Gemeinde Oberiberg stand im Eigentum von D.________ und ging nach seinem Ableben erbrechtlich auf seine Kinder A.________, B.________ und E.________ über.
B.
Mit Beschluss vom 28. April 2020 verpflichtete der Gemeinderat Oberiberg die Erben von D.________, das bauf ällige ehemalige Wohnhaus (Gebäude Nr. 222) auf der Liegenschaft KTN 217 bis zum 30. September 2020 abzubrechen und zu entsorgen. Für den Unterlassungsfall kündigte der Gemeinderat Ordnungsbussen an. Dieser Gemeinderatsbeschluss blieb unangefochten.
E.________ verstarb am 1. August 2020 und hinterliess als gesetzliche Erbinnen seine beiden Schwestern A.________ und B.________. Diese verlangten die amtliche Liquidation des Nachlasses ihres Bruders und erklärten für den Fall, dass diese nicht angeordnet wird, sein Erbe auszuschlagen.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 verpflichtete der Gemeinderat die Erben von D.________ unter solidarischer Haftung, für jeden Tag der Nichterfüllung des am 28. April 2020 angeordneten Rückbaus des Hauses auf der Liegenschaft KTN 217 eine Ordnungsbusse von Fr. 50.-- zu bezahlen. Die Busse wurde auf max. Fr. 1'500.-- beschränkt.
Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhoben A.________ und B.________ Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 8. März 2021 abwies, soweit es darauf eintrat. Es setzte den Beginn der Verpflichtung zur Zahlung der verfügten Ordnungsbussen neu auf den ersten Tag des ersten Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2021 erhoben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Oberiberg beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Schreiben vom 8. November 2021 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht mit, gemäss einem zwischen ihnen und der Konkursmasse des Nachlasses ihres verstorbenen Bruders abgeschlossenen Erbteilungsvertrag sei die Liegenschaft KTN 217 auf A.________ übertragen worden, die in der Folge das darauf errichtete Haus gemäss der Anordnung der Gemeinde habe abbrechen lassen. Die Abbrucharbeiten seien am 28. Oktober 2021 beendet worden. Da der Abbruchverfügung mittlerweile Folge geleistet worden sei, dürfe zu ihrer Durchsetzung keine Ordnungsbusse mehr auferlegt werden. Das Verfahren sei demnach wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses abzuschreiben und die Gerichtskosten seien unter den Parteien zu verteilen.
Der Gemeinderat Oberiberg führte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2021 aus, weil A.________ den verlangten Abbruch vorgenommen habe, sei die Durchsetzungsverfügung vom 6. Oktober 2020 nicht mehr erforderlich. Die Gemeinde habe gegen eine "Einstellung" (recte: Abschreibung) des Verfahrens keine Einwände, lehne jedoch eine Verteilung der Prozesskosten unter den Parteien ab.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 führten die Beschwerdeführerinnen aus, da ihre Beschwerde mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen, seien die Gerichtskosten der Gemeinde Oberiberg aufzuerlegen und diese zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.2. Mit dem nach der Einreichung der Beschwerde erfolgten Abbruch des Hauses auf der Parzelle KTN 217 ist die Verfügung der Gemeinde über den angeordneten Rückbau hinfällig geworden, womit auch das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an deren Anfechtung entfiel. Demzufolge ist das Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Demnach wird bei der Verlegung der Prozesskosten in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abgestellt (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; je mit Hinweisen). Die mutmasslichen Prozessaussichten sind gestützt auf eine summarischen Beurteilung der Aktenlage zu ermitteln (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen). Lässt sich bei dieser Prüfung der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist in Bezug auf die Prozesskosten auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Verfügungen 1B_465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1; 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1).
2.2. Im angefochtenen Urteil ging die Vorinstanz davon aus, die Gemeinde habe den Vollzug der rechtskräftigen Abbruchverfügung vom 28. April 2020, die noch zu Lebzeiten von E.________ erging, von diesem und oder den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen verlangen können (vgl. E. 5.2.5 S. 16 f.). Der angeordnete Abbruch könne daher in das durch diese Solidarschuld belastete Erbe ihres Bruders E.________ keine Einmischung darstellen, die einer Ausschlagung entgegenstehen könne. Die Durchsetzungsverfügung sei daher nicht unverhältnismässig gewesen.
2.3. Bei einer summarischen Prüfung erweisen sich die gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerinnen als wenig stichhaltig, weshalb ihre Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. Damit werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip entspricht auch dem Verursacherprinzip, da die Beschwerdeführerinnen die strittige Durchsetzungsverfügung durch die anfänglich unterlassene Umsetzung der nicht angefochtenen Abbruchverfügung veranlassten und eine Beschwerdeführerin nun mit der nachträglichen Umsetzung den Grund für die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens setzte.
Die Gerichtsgebühr wird gegenüber dem Kostenvorschuss reduziert, weil kein Entscheid in der Sache getroffen werden muss (vgl. Verfügung 5A_146/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, dem Gemeinderat Oberiberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Der Gerichtsschreiber: Gelzer