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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_626/2021  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
G enossenschaft B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Maurice Courvoisier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2021 (BEZ.2021.22). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte, mit der er beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm (korrigierte) monatliche Lohnabrechnungen (einstweilen) für den Zeitraum September 2010 bis Mai 2012 aus- und zuzustellen, worin auch der ihm gewährte Naturallohn zu berücksichtigen sei; 
dass das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Zivilgerichtspräsident sodann mit Verfügung vom 16. Februar 2021 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Protokollberichtigung abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2020 und die Verfügung vom 16. Februar 2021 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhob, mit der er beantragte, es sei (1.) der Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und das Verfahren an die Erstinstanz zur Durchführung eines gesetzeskonformen Beweisverfahrens und einer Hauptverhandlung sowie zur Neubeurteilung in der Sache zurückzuweisen, es sei (2.) die Verfügung vom 16. Februar 2021 aufzuheben und das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 für ungültig zu erklären, eventuell sei (3.) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen; 
dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2020 abwies und auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 (Postaufgabe am 10. Dezember 2021) beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2021 Beschwerde erhob; 
dass er gleichzeitig die Gesuche stellte, es sei (sinngemäss) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 
 
dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch damit begründet, er wolle abgleichen können, welche Unterlagen tatsächlich dem Bundesgericht vorlägen und welche Unterlagen er habe; 
dass der Beizug der Akten des kantonalen Verfahrens indessen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, weshalb das in dieser Weise begründete Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos ist; 
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen, soweit er die kantonalen Akten einsehen will, mit einem entsprechenden Ersuchen an die Vorinstanzen zu wenden hat; 
dass der Beschwerdeführer die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig kennt und insoweit kein schützenswertes Interesse dargetan oder ersichtlich ist, in diese Einsicht zu nehmen; 
dass vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 57 BGG) und Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, vom Beschwerdeführer nicht genannt werden und nicht ersichtlich sind; 
dass die Sache vielmehr aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG nicht angezeigt ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann; 
dass der angefochtene Entscheid dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. November 2021 zugestellt wurde; 
dass die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG somit am 11. November 2021 zu laufen begann und am 11. Dezember 2021 endete (Art. 44 Abs. 1 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde am 10. Dezember 2021 der Post übergeben wurde und am 11. Dezember 2021 beim Bundesgericht einging; 
dass damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr bestand, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist; 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass es sich beim Zivilgericht Basel-Stadt nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2020 verlangt wird und der Beschwerdeführer seine Kritik direkt gegen diesen Entscheid bzw. die Verfahrensführung des Zivilgerichts richtet; 
dass die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht ist (Art. 75 BGG) und demnach der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.); 
dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, unter Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts Rügen und Argumentationen vorträgt, die er nach den vorinstanzlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren nicht erhoben hat, insbesondere hinsichtlich der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers des Zivilgerichts beim Entscheid vom 7. Dezember 2020, soweit es nicht um den Beizug eines Volontärs bei der Protokollführung an der Verhandlung vom gleichen Tag und die Ausfertigung des Protokolls geht; 
dass, was letzteres angeht, das Appellationsgericht mit einlässlichen Erwägungen auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und sie zudem in einer Alternativbegründung abwies, soweit sie sich gegen den Beizug eines Volontärs unter der Verantwortung einer Gerichtsschreiberin bei der Führung des Protokolls anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 richtete bzw. dagegen, dass (nach den Rügen des Beschwerdeführers) die protokollführende Person im Protokoll der Hauptverhandlung nicht erwähnt werde und das Protokoll von der protokollführenden Person nicht unterzeichnet und nicht infidiert worden sei; 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9./10. Dezember 2020 offensichtlich nicht hinreichend, in einer den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht genügenden Weise, mit den betreffenden Erwägungen des Appellationsgerichts auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht, ohne dazu Sachverhaltsrügen im vorstehend genannten Sinn zu substanziieren, unter beliebiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bloss seine Sicht der Dinge darlegt und Fragen unterbreitet, worauf nicht eingetreten werden kann; 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit es nach dem vorstehend betreffend der Beistellung eines Rechtsbeistands Ausgeführten nicht gegenstandslos ist, abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer