Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_4/2022
Urteil vom 6. Januar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Inner schwyz,
Industriestrasse 7, 6440 Brunnen.
Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. November 2021 (III 2021 190).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 (Zustellung am 18. Oktober 2021) errichtete die KESB Innerschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Dagegen erhob dieser am 18. November 2021 eine Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zufolge (um einen Tag) abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 24. November 2021 nicht eintrat.
Mit als "Beschwerde gegen Entscheid Beistandschaft - Nichterfüllen Beschwerdefrist" betitelter Eingabe vom 29. Dezember 2021 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht mit der Bitte, trotz verspäteter Einreichung auf seine Beschwerde einzugehen. Das Verwaltungsgericht leitete diese Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob eine Beschwerdeführung vorliege.
Erwägungen:
1.
Die an das Verwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 29. Dezember 2021 scheint nicht vom Willen getragen zu sein, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 24. November 2021 beim Bundesgericht anfechten zu wollen, denn sie enthält eine Entschuldigung für die verspätete Eingabe, sodann die Bitte, dennoch auf die kantonale Beschwerde einzugehen, und schliesslich die Konklusion, dass an dieser festgehalten werde. Indes entsprach es zwingender Folge, dass das Verwaltungsgericht auf die verspätete Eingabe nicht eintrat, und war bzw. ist es ihm auch nicht möglich, auf den gefällten Entscheid zurückzukommen.
2.
Wie gesagt, dürfte keine Beschwerde im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vorliegen. Ohnehin aber könnte auf sie nicht eingetreten werden, weil sie keine Begründung enthält, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Der vorliegende Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Soweit diese als Beschwerde aufzufassen wäre, wird auf die Eingabe vom 29. Dezember 2021 nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli