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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_5/2022  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
verbeiständet durch B.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2021 (PA210041-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 4. November 2021 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Am 6. Dezember 2021 ging beim Bezirksgericht Zürich eine Eingabe von A.________ ein. Dieses nahm sie als Beschwerde entgegen, trat darauf nicht ein und leitete sie als sinngemässes Entlassungsgesuch an die ärztliche Leitung der Klinik C.________ weiter. 
Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 nicht eintrat. 
Mit (kaum leserlicher) Eingabe vom 3. Januar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft indes eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, welche längstens für 6 Wochen möglich ist (Art. 429 Abs. 1 BGG). Diese Frist war bei Einreichung der Beschwerde bereits abgelaufen. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid besteht die fürsorgerische Unterbringung denn auch nicht mehr. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer (bzw. befand er sich zur Zeit der obergerichtlichen Abklärungen am 17. Dezember 2021) einzig noch deshalb in der Klinik, weil eine Anschlusslösung gesucht werden musste und der Beschwerdeführer nicht wusste, wo er übernachten könnte. Ergänzend hielt das Obergericht fest, dass der bezirksgerichtliche Entscheid im Übrigen nicht zu beanstanden wäre. 
 
3.  
Nach dem Gesagten war die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung ohne Gegenstand und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli