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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_48/2022  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Joel Steiner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Juli 2022 (1B 22 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Motorbootes mit dem Kontrollschild xxx, Typ Fjord Plast 725 SE. Am 18. Juni 2019 riss ein Drahtseil der Aufhängevorrichtung am Bootsplatz des Klägers. Das Boot fiel ins Wasser und nahm durch das heruntergefallene Kranjoch Schaden. Noch am selben Tag liess der Kläger das Boot durch die Mitarbeitenden der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) vertäuen. Am 24. Juni 2019 versank das Boot, woraufhin es durch die Beklagte ausgewassert und in ihre Werft transportiert wurde. Am 19. Juli 2019 veranlasste der Kläger die Überführung des Bootes in die Reparaturstätte der C.________ GmbH. 
 
B.  
Am 2. November 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kriens Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 15'853.60 nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Dagegen erhob der Kläger Berufung an das Kantonsgericht Luzern mit gleichem Antrag. Mit Urteil vom 12. Juli 2022 wies das Kantonsgericht die Klage ebenfalls ab. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dem Kläger stehe mangels Nachweises eines Werkmangels kein Schadenersatzanspruch aus mangelhafter Vertäuung seines Bootes zu. In Bezug auf die Reparaturkosten aus der Bootsreparatur vermöge er nicht darzulegen, inwiefern die von der Beklagten am 27. Juni 2019 in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten nicht (vollständig) erbracht worden seien. Folglich sei nicht dargelegt, weshalb am Boot ein Werkmangel vorliege und dem Kläger ein Anspruch auf Minderung und/oder Schadenersatz zustehe. Gleiches gelte für seine Forderung aus Retention, deren Schaden nicht nachgewiesen sei. Schliesslich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 15'853.60 nebst Zins zu bezahlen. 
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer replizierte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Gegenbemerkungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 138 I 171 E. 1.4; 135 III 127 E. 1.6; 133 III 439 E. 3.2). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als verfassungswidrig erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2).  
 
1.3. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze durchwegs. Er wirft der Vorinstanz willkürliche Rechtsanwendung und Sachverhaltsermittlung vor. Was er jedoch zur Begründung der Willkürvorwürfe vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Er unterbreitet dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen bloss seine eigene Sicht der Dinge, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen deren offensichtliche Unhaltbarkeit bzw. Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen. Er belegt keine Willkür, indem er die vorinstanzlichen Feststellungen als "willkürlich", "unhaltbar" bzw. "widersprüchlich" bezeichnet, in der Begründung dann aber lediglich auf seinem im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt beharrt, ohne darzulegen, weshalb die abweichende Beurteilung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll. Dabei ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in beliebiger Weise und verkennt durchwegs, dass eine Feststellung nicht schon deshalb willkürlich oder aktenwidrig ist, weil sie vom Vortrag des Beschwerdeführers abweicht. Eine solche Beschwerdeführung ist unzulässig, ist das Bundesgericht doch keine Appellationsinstanz, die den Rechtsstreit frei prüfen könnte. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Kognition im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde strikte auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Entsprechend ist die strenge Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu beachten, was dem Beschwerdeführer misslingt. 
Das gilt sowohl hinsichtlich der angeblichen Mangelhaftigkeit der Vertäuung des Bootes, als auch hinsichtlich der Reparaturkosten im Zusammenhang mit der Bootsreparatur sowie der Forderung aus Retention: 
Die Schadenersatzforderung aufgrund der angeblich mangelhaften Vertäuung des Bootes scheiterte gemäss Vorinstanz daran, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen Werkmangel nachzuweisen. Diese Schlussfolgerung wird durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend als willkürlich gerügt. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe seiner eigenen Sicht der Dinge. Soweit er die aufgrund antizipierter Beweiswürdigung nicht vorgenommene Einvernahme von D.________ als willkürlich beanstandet, zeigt er bereits nicht hinreichend auf, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen er den Zeugen prozesskonform angeboten hat. Entsprechend ist in diesen vorinstanzlichen Erwägungen keine willkürliche Rechtsanwendung ersichtlich. Da bereits die Voraussetzung des Werkmangels nicht dargetan war, durfte die Vorinstanz die diesbezügliche Schadenersatzforderung abweisen, ohne die weiteren Voraussetzungen der Mängelhaftung zu prüfen. Mit diesem Vorgehen hat sie keine verfassungsmässigen Rechte verletzt. 
Gleiches gilt bezüglich der beanstandeten Reparaturkosten. Der Beschwerdeführer stützte sich vor der Vorinstanz darauf, dass die Beschwerdegegnerin lediglich Reparaturarbeiten im Wert von Fr. 2'685.25.-- erbracht habe, weshalb die von ihr am 27. Juni 2019 in Rechnung gestellte Werklohnforderung von Fr. 6'102.40.-- zu hoch sei. Die Vorinstanz folgte den erstinstanzlichen Erwägungen, dass die Rechnung der Beschwerdegegnerin für die Bergungskosten durch E.________, Experte der F.________ AG, kontrolliert und visiert und in der Folge durch die Versicherung des Beschwerdeführers bezahlt worden sei. Die Vorinstanz stellte darauf ab und erachtete mit der Erstinstanz die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für berechtigt, nachdem der Beschwerdeführer seine Berufung insofern nicht rechtsgenüglich begründet hatte (Art. 310 ZPO). Vor Bundesgericht kann er dies nicht nachholen, und auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig weist der Beschwerdeführer die weitere entscheidrelevante Feststellung der Vorinstanz als willkürlich aus, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung nicht bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin die in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten von Fr. 6'102.40 nicht erbracht habe. War es ihm aber nicht gelungen, die fehlende Vornahme der in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten zu beweisen, ist die Abweisung der auf diese unbewiesene Behauptung gestützten Forderung folgerichtig und nicht willkürlich. 
Die Forderung im Zusammenhang mit der Retention des Bootes scheiterte gemäss der Vorinstanz bereits daran, dass der Beschwerdeführer einen während der Dauer der Retention entstandenen Schaden nicht genügend substantiiert beziffert und bewiesen habe. Auch dieser Beurteilung setzt der Beschwerdeführer lediglich seine abweichende eigene Sicht entgegen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar wäre. Er verkennt, dass er dafür behauptungs- und beweispflichtig ist, in welchem betragsmässigen Umfang der geltend gemachte Schaden am Boot während der Retention entstanden sein soll. Nachdem er diesen Schaden aber nicht substantiiert behauptet hatte, entfielen Weiterungen zum Schaden.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich über weiteste Strecken als nicht rechtsgenüglich motiviert, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird nicht nach der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Honorarnote bemessen, sondern aus Rechtsgleichheitsgründen gemäss Praxis des Bundesgerichts mit Blick auf die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler