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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_5/2023  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SVA Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. November 2022 (ZSU.2022.204). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 eröffnete das Bezirksgericht Baden den Konkurs über die Beschwerdeführerin, mit Wirkung ab 6. Juli 2022, 14.00 Uhr, und beauftragte das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, mit der Durchführung des Konkursverfahrens. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Am 21. September 2022 (Abgabe am Schalter) ersuchte sie um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 21. September 2022 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- auf. Am 3. Oktober 2022 (Abgabe am Schalter) ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht um Aufhebung der Sperre ihres Postkontos zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit Entscheid vom 7. November 2022 trat das Obergericht mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Obergericht aufgefordert, das bereits gesperrte Bankkonto für die Zahlung freizugeben. Das Obergericht habe sie an das Konkursamt verwiesen, doch habe dieses das Bankkonto nicht freigegeben. 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass das Obergericht die Beschwerdeführerin an das Konkursamt verwiesen und dieses das Konto nicht freigegeben hätte. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rüge, wonach das Obergericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht in willkürlicher Weise lückenhaft festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie legt auch nicht dar, inwiefern das Obergericht bei seinem Vorgehen gegen Recht verstossen haben soll. Dazu genügt es nicht, das vom Obergericht durchgeführte Verfahren als falsch zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin erhebt insbesondere auch keine Rügen (Art. 98 BGG) gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, dem Betreibungsamt Baden, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau und dem Grundbuchamt Baden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg