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«AZA 7» 
I 255/00 Vr 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2001 
 
in Sachen 
D.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, Zug, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
In Erwägung, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 9. März 2000 die Beschwerde des 1954 geborenen D.________ gegen die - wesentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. K.________, Leitender Arzt an der Rehaklinik X.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 1997 erlassene - Verfügung vom 6. Juli 1998 abwies, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen oder Rente) mangels einer psychischen Störung von Krankheitswert verneint hatte, 
dass der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, ferner seine Befragung beantragen lässt, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wenn auch an der Grenze zur Weitschweifigkeit (Art. 30 Abs. 3 OG) liegender, im Kern aber zutreffender Weise - gerügt wird, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise, welche eine (teil)invalidisierende Krankheitswertigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 102 V 165) verwirft, bei der gegebenen Aktenlage nicht beigepflichtet werden kann, 
dass nämlich eine abschliessende Beurteilung deswegen nicht möglich ist, weil Dr. med. V.________, PsychiatrischPsychotherapeutische Praxis, in seiner Stellungnahme vom 7. März 1999 zum Gutachten des Dr. med. K.________ prinzipielle Gesichtspunkte aufwirft (wie zum Beispiel die Relevanz der vom Administrativgutachter entscheidend berücksichtigten fehlenden Konsistenz des Schmerzverhaltens), was die Frage der fachgerechten psychiatrischen Erhebung von Schmerzverarbeitungsstörungen betrifft, eine Thematik, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mangels eigener Fachkenntnisse nicht abschliessend zu beurteilen in der Lage ist, 
dass in dieser prozessualen Situation die Einholung eines Gerichtsgutachtens unumgänglich ist, vorteilhafter Weise bei einer auf Diagnose und Behandlung von Schmerzverarbeitungsstörungen spezialisierten Institution, welche den Beschwerdeführer zu expertisieren hat, nötigenfalls in stationärem Rahmen, 
dass der Beschwerdeführer insoweit mit seinem Eventualantrag durchdringt, was seine Befragung jedenfalls in diesem Verfahren überflüssig macht, 
 
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Prozessausgang eine Parteientschädigung zusteht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG), welche jedoch mit Blick auf den übertriebenen Aufwand, welcher mit der Ausarbeitung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbunden ist, auf die Hälfte des zur Zeit geltenden Normalansatzes von Fr. 2500.- herabzusetzen ist (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG), 
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 OG) gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teiweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungs- 
gerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2000 aufgeho- 
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, 
damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägun- 
gen, über die Beschwerde des D.________ gegen die Ver- 
fügung der IV-Stelle vom 6. Juli 1998 neu entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- 
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- 
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- 
len. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: